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Ständiger Aufenthalt i.S.v. §4a FreizügG/EU (Gelesen: 896 mal)
dim4ik
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11.08.2015 um 17:19:30
 
Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Angenommen ein Nicht-EU-Ehegatte eines im Bundesgebiet lebenden EU-Bürgers lebt in DE ca. 4 Jahre und verlässt das Bundesgebiet für 6+ Monate im Jahr ohne einen wichtigen Grund nach §4a Abs. 6 Nr. 3 FreizügG/EU. Dadurch wird sein ständiger Aufenthalt in Deutschland ja unterbrochen. Wann bekommt dieser Ehegatte das Daueraufenthaltsrecht nach seiner Wiederkehr nach DE? Werden die bloß Abwesenheitszeiten nicht auf die Fünfjahresfrist gerechnet oder erlischen sämtliche Voraufenthaltszeiten in DE?


Danke für Eure Meinungen.


Gruß
dim4ik
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grisu1000
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Antwort #1 - 11.08.2015 um 20:01:13
 
dim4ik schrieb am 11.08.2015 um 17:19:30:
Werden die bloß Abwesenheitszeiten nicht auf die Fünfjahresfrist gerechnet oder erlischen sämtliche Voraufenthaltszeiten in DE?


siehe Vwv zum FreizügG/EU

Zitat:
4a.1 Allgemeine Voraussetzungen
....
Familienangehörige  von  Unionsbürgern  müssen  sich zum  Erwerb  eines  Daueraufenthaltsrechts  nach § 4a fünf  Jahre  lang  ununterbrochen  mit  dem Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten haben.
....


Heißt, war es eine Unterbrechung über sechs Monate, die nicht unter die Außnahmtatbestände gem §4a Abs 6 FreizügG/EU fällt, fängt die Zählung neu an.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.08.2015 um 11:35:30
 
Danke für den Hinweis, grisu1000!
Gilt das Gleiche auch für den EU-Bürger selbst?
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