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Nachname (Gelesen: 4.143 mal)
mido1
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.07.2015 um 10:47:18
 
Hi,

ich bin jetzt endlich Deutscher. Ich komme aus Ägypten, wo wir kein Nachname wirklich haben. Also mein Name ist aus 4 Namen :)

Bevor ich nach Bürgerbüro gehe, bin ich zum Auswahl von Nachname zum Namenänderung gegangen.

In meinen Ausweiß steht mein Nachname zusammen geschrieben (Aboelala), die Frau im Amt wollte das auch so zusammenschreiben.

ABER ich habe eine Bescheinigung von Konsulat das mein Nachname soll so geschrieben (Abo El-Ala). Aber die Frau sagte mir das geht nicht, da das nicht nach die deutsche Sprache geregelt.

Hat jemanden Erfahrungen damit? Ich muss mein Nachname so haben, da alle meie Bankkonto, Verträge usw. meine Name ist so geschrieben.

bitte hilfe mir :)
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.07.2015 um 10:53:10
 
Hast du deine ägyptische Geburtsurkunde?

Lass die übersetzen, falls nicht schon geschehen. Der Übersetzer muss dann nach ISO 233 deine arabische Namenskette transliterieren.

Das Standesamt ist angehalten die ISO 233 Transliteration zu nutzen und nicht das aus dem Reisepass.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Odysseus
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Antwort #2 - 22.07.2015 um 11:16:11
 
Du hast auch die Möglichkeit, eine sog. Angleichungserklärung abzugeben. Zuständig dafür ist i.d.R. das örtliche Standesamt.

Dort kannst Du festlegen, welcher Teil des ägyptischen Namens (Namenskette) "Alpha Bravo Charly Delta" nun nach deutschem Recht Vorname und welcher Familienname werden soll. Mit dieser standesamtlichen Bescheinigung ist die Frage ein für alle Mal verbindlich geklärt.

weitere Infos s.Anlage
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Aras
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Antwort #3 - 22.07.2015 um 11:25:19
 
Ich glaube genau das wollte er machen, aber das Bürgerbüro will den alten Reisepass als maßgebliche Urkunde nehmen.
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Antwort #4 - 22.07.2015 um 11:36:15
 
Das Bürgeramt kann aber nicht den ägyptischen Pass zugrundelegen, wenn eine Urkunde über die Namensangleichung von Standesamt vorliegt.

War er ncoh nicht beim Standesamt, dann siehts natürlich anders aus.

Also um sicher zu gehen und Rechtssicherheit für die Zukunft zu schaffen, sollte er zum Standesamt gehen und dort die Erklärung abgeben.
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mido1
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Antwort #5 - 22.07.2015 um 13:51:01
 
erst danke für die Antworten, mein Problem ist eigentlich beim Standesamt und geht nur um die Schreibweise meines Nachnames.

Sie wollen "Aboelala" shreiben und ich will "Abo El-Ala" schreiben lassen also mir Leerzeichen und Bindestrich, dafür habe ich eine Bescheinigung aus dem Konsulat dass es so geschrieben sollte.

Aber sie sagen, dass es nicht so geht Griesgrämig
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Antwort #6 - 22.07.2015 um 13:59:08
 
Aras schrieb am 22.07.2015 um 10:53:10:
Hast du deine ägyptische Geburtsurkunde?

Lass die übersetzen, falls nicht schon geschehen. Der Übersetzer muss dann nach ISO 233 deine arabische Namenskette transliterieren.

Das Standesamt ist angehalten die ISO 233 Transliteration zu nutzen und nicht das aus dem Reisepass.

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Antwort #7 - 22.07.2015 um 15:13:41
 
Wenn der Name so zusammengeschrieben im Ausweis steht, wo kommt dann die andere Variante (mit Leerzeichen und Bindestrich) her? Gibt es andere Dokumente/Urkunden, wo der Name so steht (Pass, Geburtsurkunde)? Was hast Du denn im Einbürgerungsverfahren vorgelegt und wie wurde Dein Name dann in die Einbürgerungsurkunde geschrieben?

Worauf ich hinaus will: wenn sich aus Deinen ägyptischen Urkunden der Name so zusammengeschrieben ergibt, wie kommt dann das Konsulat dazu, Dir eine andere Namensschreibung zu bescheinigen?
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Aras
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Antwort #8 - 29.07.2015 um 01:07:39
 
Weil ich grad darauf gestoßen bin:

KG, Beschluss vom 06.07.2006 - 1 W 169/06

Zitat:
Leitsätze:

1. Als Name i.S. des § 21 I PStG kommt nur derjenige Name in Betracht, der der betreffenden Person rechtmäßig zusteht, nicht dagegen ein anderer Name, auch wenn er üblicherweise und tatsächlich unbeanstandet geführt wird. Entsprechendes gilt für die Eintragung der Namensführung im Familienbuch nach §§ 12 II Nr. 1, 15c I Satz 1 Nr. 4, II Satz 1 PStG. Die Unrichtigkeit kann nicht aus einer abweichenden tatsächlichen Namensführung hergeleitet werden. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein ausländischer Reisepass erbringt nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Schreibweise des Namens des Passinhabers. (amtlicher Leitsatz)
3. Es bleibt offen, ob die weibliche Namensform durch Hinzufügung der Endung „a“ oder „aja“ nach dem Recht der russischen Föderation verbindlich ist. (amtlicher Leitsatz)
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