Also ich hab in mein Buch über Sharia von Prof. Thomas Rauscher nachgeschlagen und dort war nur ein Absatz darüber dass Adoptionen shariarechtlich verboten sind.
In Rieck, Ausländisches Familienrecht steht geschrieben:
Zitat:Es ist (einerseits) zwischen der Adoption eines Kindes, dessen Abstammung (Vater und Mutter) bekannt ist, und (andererseits) jener eines Kindes mit unbekannter Abstammung zu unterscheiden. Der erste Fall ist nach dem Koran verboten (Sura Al- Ahzab 33, Vers 5). Deshalb erklärt Art. 149 FamG, dass die Adoption nichtig ist, und dass keinerlei Rechtswirkungen wie bei der legitimen Abstammung entstehen. Im zweiten Fall ist die Anerkennung erlaubt.
Die Pflegschaft der ausgesetzten Kinder ist keine Form von Adoption. Marokko hat die Pflegschaft („kafala“) von ausgesetzten Kindern im G. Nr. 1.93.165/1993 geregelt.
Autor des Länderberichts Marokko ist Dr. Hany El Akrat.
Wobei ich davon ausgehe, dass die unbekannte Abstammung eher Legitimation gemeint ist und nicht das jeder das Kind annehmen kann.
Jedoch ist mE auf folgendes hinzuweisen:
BVerwG, Urt. v. 26. 10. 2010 − 1 C 16/09 (OVG Berlin-Brandenburg)
Leitsätze:
Zitat:1. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 IV i. V. mit § 7 I 3
AufenthG.
2. Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein „begründeter Fall“ i. S. des § 7 I 3
AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im Adoptionsvermittlungsgesetz geregelte internationale Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat.
Konkreter wurde dies durch ein späteres Urteil:
BVerwG, Urt. v. 10. 3. 2011 − 1 C 7/10 (VG Berlin)
Leitsätze:
Zitat:1. Eine außergewöhnliche Härte als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 36 II 1
AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann.
2. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 IV i. V. mit § 7 I 3
AufenthG (wie Urt. v. 26. 10. 2010, BVerwG, NVwZ 2011, 1205).
3. Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein „begründeter Fall“ i. S. des § 7 I 3
AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im Adoptionsvermittlungsgesetz geregelte internationale Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat (wie Urt. v. 26. 10. 2010, BVerwG, NVwZ 2011, 1205).
4. Ob sich aus dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ), das am 1. 1. 2011 in Deutschland in Kraft getreten ist, das Vorliegen eines begründeten Falles i. S. von § 7 I 3
AufenthG ergibt, kann offenbleiben. Auch für die Betreuung eines Kindes durch Kafala in einem anderen Vertragsstaat ist jedenfalls nach Art. 33 KSÜ die Durchführung eines Verfahrens der zwischenstaatlichen Abstimmung erforderlich.
Interessant ist auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2009 - 3 B 8/07
Bitte die Gerichtsurteile intensivst studieren.