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Adoption (Gelesen: 9.922 mal)
Themen Beschreibung: Marokko
Mokus
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19.07.2015 um 10:25:26
 
Guten Morgen liebes Team,

ich bin Doppelstaater und meine Frau Ungarin, wir überlegen ein Kind in Marokko zu " adoptieren " nach dem dort geltenden Recht ( Als Marokkaner ), wie wird das denn von deutscher Seite angesehen, wird die Adoption ohne weiteres anerkannt und somit Deutsche Papiere für das Kind erteilt werden oder ?

Natürlich von Marokkanischer Seite bekommt man in solchen Fällen vom Familienrichter eine Erlaubnis zur Ausreise mit dem Kind.

Vielen Dank

Mokus
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blubb


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Antwort #1 - 19.07.2015 um 22:51:23
 
Hallo,

da Marokko nicht dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten, geschweige denn dieses ratifiziert hat, dürfte die Anerkennung einer Adoption in DEU vermutlich kein Selbstläufer werden.
Marokko ist nicht einmal auf der Staatenliste enthalten, der man grundsätzlich die Wirkung / Anerkennungsfähigkeit einer Adoption im jeweiligen Land entnehmen kann.

Möglicherweise meldet sich ja wider Erwarten ein Mitforist mit aktuellen Erfahrungen bzgl. einer Adoption in Marokko.

Bis dahin kannst Du der Seite des BfJ entsprechende Hinweise und Kontaktmöglichkeiten entnehmen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.07.2015 um 14:16:09
 
Mokus schrieb am 19.07.2015 um 10:25:26:
Natürlich von Marokkanischer Seite bekommt man in solchen Fällen vom Familienrichter eine Erlaubnis zur Ausreise mit dem Kind.

Und da stellt sich schon die Frage wieso? Falls eine 'echte' Adoption durchgeführt würde, wären die neuen 'Eltern' ja die Eltern. Und eine Ausreiseerlaubnis wäre da doch etwas unüblich.
Worauf ich hinaus will: Es ist gut möglich, dass es keine echten Adoptionen in Marokko gibt, da es religiöse Vorbehalte geben kann. Ich meine z.B. https://en.wikipedia.org/wiki/Islamic_adoptional_jurisprudence
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Mokus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.07.2015 um 15:33:32
 
tiggger schrieb am 20.07.2015 um 14:16:09:
Worauf ich hinaus will: Es ist gut möglich, dass es keine echten Adoptionen in Marokko gibt, da es religiöse Vorbehalte geben kann. Ich meine z.B. https://en.wikipedia.org/wiki/Islamic_adoptional_jurisprudence



Genau ist das, die " Adoption " in Islam ist anders als hier, Also in Marokko gibt es eine Art Adoption, in der die Adoptiveltern nur so zusagen die gesetzlich verantwortliche des Kindes aber nicht wie leibliche Eltern behandelt werden, auch das Kind soll seinen Namen behalten und wenn noch ganz klein als Baby adopitiert, wenn alt muss man ihm das sagen, dass man nicht seine leib. Eltern ist.

T.P.2013 schrieb am 19.07.2015 um 22:51:23:
Bis dahin kannst Du der Seite des BfJ entsprechende Hinweise und Kontaktmöglichkeiten entnehmen.

Gruß


Vielen Dank für die Seiten, ich habe denen schon eine Mail geschrieben.

ich berichte hier wenn was neues.

Schönen Tag wünsche ich Euch

Mokus
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tiggger
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Antwort #4 - 20.07.2015 um 16:27:20
 
Mokus schrieb am 20.07.2015 um 15:33:32:
Also in Marokko gibt es eine Art Adoption, in der die Adoptiveltern nur so zusagen die gesetzlich verantwortliche des Kindes aber nicht wie leibliche Eltern behandelt werden, auch das Kind soll seinen Namen behalten 

Meiner Meinung nach ist da genau das Problem. Solange die neuen 'Eltern' nur Sorgerecht aber keine Familienbindung haben sehe ich Schwierigkeiten bei der Beantragung des Visums/ deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind.
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Aras
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Antwort #5 - 20.07.2015 um 18:24:30
 
Es ist  shariarechtlich verboten, das Kind nach außen seiner Abstammung zu berauben ("So benennt sie nach ihren Vätern..."). Ich bin aber interessiert wie dieser Konflikt gelöst wird
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Antwort #6 - 20.07.2015 um 23:41:56
 
Genauso Aras, das ist ein Grundrecht eines Kindes. ( Ausnahmefälle gibt es auch..).

Ich warte noch auf eine Antwort auf meine Email, dann berichte ich hier weiter.

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Antwort #7 - 21.07.2015 um 21:19:43
 
Also ich hab in mein Buch über Sharia von Prof. Thomas Rauscher nachgeschlagen und dort war nur ein Absatz darüber dass Adoptionen shariarechtlich verboten sind.

In Rieck, Ausländisches Familienrecht steht geschrieben:

Zitat:
Es ist (einerseits) zwischen der Adoption eines Kindes, dessen Abstammung (Vater und Mutter) bekannt ist, und (andererseits) jener eines Kindes mit unbekannter Abstammung zu unterscheiden. Der erste Fall ist nach dem Koran verboten (Sura Al- Ahzab 33, Vers 5). Deshalb erklärt Art. 149 FamG, dass die Adoption nichtig ist, und dass keinerlei Rechtswirkungen wie bei der legitimen Abstammung entstehen. Im zweiten Fall ist die Anerkennung erlaubt.
Die Pflegschaft der ausgesetzten Kinder ist keine Form von Adoption. Marokko hat die Pflegschaft („kafala“) von ausgesetzten Kindern im G. Nr. 1.93.165/1993 geregelt.


Autor des Länderberichts Marokko ist Dr. Hany El Akrat.

Wobei ich davon ausgehe, dass die unbekannte Abstammung eher Legitimation gemeint ist und nicht das jeder das Kind annehmen kann.

Jedoch ist mE auf folgendes hinzuweisen:


BVerwG, Urt. v. 26. 10. 2010 − 1 C 16/09 (OVG Berlin-Brandenburg)
Leitsätze:

Zitat:
1. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 IV i. V. mit § 7 I 3 AufenthG.

2. Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein „begründeter Fall“ i. S. des § 7 I 3 AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im Adoptionsvermittlungsgesetz geregelte internationale Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat.


Konkreter wurde dies durch ein späteres Urteil:

BVerwG, Urt. v. 10. 3. 2011 − 1 C 7/10 (VG Berlin)
Leitsätze:
Zitat:
1. Eine außergewöhnliche Härte als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 36 II 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann.
2. Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 IV i. V. mit § 7 I 3 AufenthG (wie Urt. v. 26. 10. 2010, BVerwG, NVwZ 2011, 1205).
3. Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein „begründeter Fall“ i. S. des § 7 I 3 AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im Adoptionsvermittlungsgesetz geregelte internationale Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat (wie Urt. v. 26. 10. 2010, BVerwG, NVwZ 2011, 1205).
4. Ob sich aus dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ), das am 1. 1. 2011 in Deutschland in Kraft getreten ist, das Vorliegen eines begründeten Falles i. S. von § 7 I 3 AufenthG ergibt, kann offenbleiben. Auch für die Betreuung eines Kindes durch Kafala in einem anderen Vertragsstaat ist jedenfalls nach Art. 33 KSÜ die Durchführung eines Verfahrens der zwischenstaatlichen Abstimmung erforderlich.


Interessant ist auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2009 - 3 B 8/07

Bitte die Gerichtsurteile intensivst studieren.
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Antwort #8 - 22.07.2015 um 16:06:00
 
Vielen Dank an Alle, ich habe Heute eine Antwort bekommen, und zwar : ( ich füge die komplette Nachricht, vllt hilft das Jemand anders )

"" 

Bundesamt für Justiz    Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
                                Adenauerallee 99-103
                                        53113 Bonn


Aktenzeichen:           YYYYYY


Sehr geehrter Herr XXXXX ,

ich bedanke mich für Ihre E-Mail vom 19. Juli 2015.

Die "Adoption eines Kindes in Marokko" kann in Deutschland deshalb nicht anerkannt werden, weil das Königreich Marokko das Rechtsinstitut der Adoption im deutschen Sinne nicht vorsieht. Das Kindschaftsrecht in Marokko kennt nur das Rechtsinstitut der Kafala.

Denn eine Adoption ist die Schaffung eines neuen Abstammungsverhältnisses durch einen Rechtsakt. Durch die rechtliche Bestellung neuer Eltern für das Kind wird gleichzeitig dessen ursprüngliche Abstammung verändert. Wegen der damit verbundenen Änderung der Identität des Adoptivkindes ist von einem erheblichen Eingriff in dessen Individualität und Persönlichkeit und damit auch in seine Grundrechte auszugehen. Wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht schon besteht, muss im Hinblick auf eine Adoption davon ausgegangen werden können, dass ein solches Verhältnis entstehen wird.

Bei der Kafala hingegen wird ein Kind unter Aufrechterhaltung seiner biologischen Herkunft anderen Eltern durch Übertragung der elterlichen Sorge zur Betreuung und Erziehung anvertraut. Anders als bei einer Adoption wird durch die Kafala nicht in die Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes eingegriffen (vgl. Art. 2 S. 2 des marokkanischen Gesetzes über die Inpflegenahme (Kafala) verlassener Kinder N° 15-01). Auch wird kein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründet. Damit liegen bei der Kafala Voraussetzungen, die für die Annahme einer Adoption zwingend sind, nicht vor. Im Hinblick auf das deutsche Recht ist die Kafala am ehesten ist mit einem Dauerpflegeverhältnis verbunden mit einer Vormundschaft zu vergleichen.

Da bei der Kafala nicht von einer Adoption im Rechtssinne ausgegangen werden kann, sind auf diese das Recht und das Verfahren der Adoptionsvermittlung nicht anwendbar; auch einer Anerkennungsfeststellung nach dem Adoptionswirkungsgesetz sind Kafala-Entscheidungen nicht zugänglich.

Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption ist Zentrale Behörde des Bundes nach dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen - HAÜ). Weitere Informationen in Zusammenhang mit der Kafala können Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Erfahrung bringen. Die Kontaktdaten Ihrer Ansprechpartnerin Frau Hartwig lauten:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Referat 214
Frau Hartwig
Glinkastraße 24
10177 Berlin

Telefon: 030 201 791 30
E-Mail: silvia.hartwig@bmfsfj.bund.de

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Sarah Mayer

Referat II 2/Abteilung II
_____________________________________
Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 - 103
53113 Bonn

Tel.: +49 228 99-410-5415
Fax: +49 228 99-410-5402
E-Mail: auslandsadoption@bfj.bund.de
Internet: www.bundesjustizamt.de


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Eine " Adoption " in Marokko scheint unmöglich zu sein.

Mokus


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Antwort #9 - 22.07.2015 um 16:23:29
 
Mokus schrieb am 22.07.2015 um 16:06:00:
Eine " Adoption " in Marokko scheint unmöglich zu sein.


Deswegen wird in den Gerichtsurteilen von eine Adoption in Deutschland nach Einreise des Kindes gesprochen.

Aus BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10

Zitat:
Der Schutzzweck des Adoptionsvermittlungsgesetzes - die Sicherung des Kindeswohls - lässt es aber als zwingend erscheinen, Adoptionen ausländischer Kinder aufenthaltsrechtlich nur unter strikter Beachtung des Kindeswohls und unter fachkundiger Verantwortung der im Adoptionsvermittlungsgesetz vorgesehenen Adoptionsvermittlungsstellen zu ermöglichen.


Zitat:
Nach § 8 des Gesetzes darf das Kind erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden, wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.


Zitat:
Vermittlungsstellen im Inland sind im Wesentlichen Jugendämter bzw. Landesjugendämter (§ 2 Abs. 1, § 2a Abs. 3 und § 5 Abs. 1 AdVermiG). Im Ausland ist es die nach dortigem Recht "zuständige Stelle" (§ 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 AdVermiG)


Zitat:
Dieses Ziel gebietet bei einer internationalen Adoption, dass vor der Einreise des Kindes und dem familiengerichtlichen Adoptionsverfahren in Deutschland geprüft wird, ob die Auslandsadoption durch den betreffenden Adoptionsbewerber dem Wohl des Kindes dient.


Zitat:
Denn die hier zu treffende aufenthaltsrechtliche Entscheidung hängt, wie dargestellt, nicht davon ab, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Kläger beanspruchen können, dass die allgemeine Elterneignung der Klägerin vom Stadtjugendamt in M. gemäß § 7 Abs. 3 AdVermiG vorab geprüft wird.


Also was ich hier rauslese:
Erstmal müsst ihre eure Elterneignung prüfen und Kindeswohlprüfung für das zu adoptierende Kind in Deutschland beim zuständigen Jugendamt durchführen lassen. Dann beantragt das Kind bzw. das Vormund ein Einreisevisum. Es wird dann in Deutschland adoptiert und kann bleiben.

Also wäre die konkrete Frage die du dann stellen musst:

Wenn man keine Adoption in Marokko in Deutschland anerkennen lassen kann, kann man das Kind dann in Deutschland nach deutschem Recht adoptieren?
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Antwort #10 - 22.07.2015 um 16:42:55
 
Genau das Aras .
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Antwort #11 - 22.07.2015 um 16:54:09
 
Was meinst du damit? Das die Adoption nach Einreise nicht geht? Das kommt aber garnicht aus dem Schreiben hervor.
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Antwort #12 - 22.07.2015 um 21:52:12
 
Damit meine ich, dass ein verfahren in Deutschland gemacht werden muss.

Vielen dank

Mokus
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Antwort #13 - 23.07.2015 um 16:49:36
 
OK  Cool

Gib dann ggf. Bescheid wie das ablief, damit man das auch einmal hier dokumentiert hat

Viel Erfolg

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Antwort #14 - 23.07.2015 um 20:33:26
 
Hallo dazu kann ich was sagen

mein Mann und ich haben eine kafala in marokko gemacht.


Nur bei uns ist was schief gelaufen man sagete und man muss erst die kafala in marokko machen , und dan würde die Behörden hier in Deutschland arbeiten.


Tja wir taten das was man uns sagte wir haben nun seit Feb. rechtskräftig das Kind in marokko.

Seit Mai bearbeiten die Behörden die Papiere .

Nun sagte uns das jugendamt das die Bearbeitung noch bis zu 3 Monate dauern kann.   

Nun erstmal dazui bevor man die Kafala macht muss man erst alles in Deutschland erledigen Landesjugendamt , Jugendamt, Ausländerbehörde und das Familiengericht. Danach erst die kafala.


Das Kind aus Marokko würde über die Ksü nach Deutschland kommen dann.



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