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Auto aus Rumänien (Gelesen: 2.510 mal)
Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Georgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Auto aus Rumänien
02.06.2015 um 13:22:10
 
Hallo,

ich habe folgende Frage:

eine Rumänin kommt mit ihrem eigenen Auto aus Bukarest nach Deutschland, bekommt hier einen Job, mietet eine Wohnung und meldet sich beim Einwohnermeldeamt.

Wie lange darf sie mit dem rumänischen Nummernschild (mit rumänischer Versicherung) in Deutschland fahren?

Wird eine extra Gebühr oder Verzollung fällig, wenn sie ihr Auto aus Rumänien bei der Zulassungsbehörde in Deutschland anmeldet?
Welche Unterlagen braucht sie dafür? (Ich hatte vor einigen Jahren mal was von einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung" gehört).

Sind die Regeln diesbezüglich für Nicht-EU-Ausländer anders?
(z.B. für Russen)

Vielen Dank im Voraus.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.06.2015 um 00:20:10
 
Hallo,

ich gehe davon aus, dass sie die Halterin ist und damit auch der gewöhnliche Standort des Kfz nunmehr in Deutschland ist.

Dann, so wie ich es sehe:

Ohne Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt in DEU, hätte sie bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu einem Jahr mit Kennzeichen eines anderen EU-Landes die Straßen unsicher machen können, Klick

jedoch:

Sie hat sich hier aber nun angemeldet, arbeitet hier, hat hier also ihren Wohnsitz, gewöhnlicher Standort des Kfz ist Deutschland.

Die Folgerung daraus, auch wenn die Unmassen ausländischer Kennzeichen im deutschen Straßenverkehr bzgl. der Umsetzung und Durchsetzung eine andere Sprache zu sprechen scheinen:

Mit Wohnsitz in DEU ist sie ab Wohnsitznahme (Kfz-)steuerpflichtig! Muss also das Kennzeichen bei Wohnsitznahme hierher sofort ummelden und damit versteuern, siehe hier, Nr. 13, S.2. Ansonsten Steuerstraftat. Dann gibt es auch das DEU Kfz-Kennzeichen (das Kennzeichen ist nichts anderes, als die Bestätigung der erfolgten Besteuerung).

Geduldet wird wohl aber ein Zeitraum von max. 6 Monaten. Klick

Natürlich nicht, ohne dass das Fahrzeug in DEU versichert und technisch abgenommen ist.
Hätte sie vor der Wohnsitznahme schon anleiern sollen.
Verzollung liegt nicht an.

Erforderliche Papiere mindestens:

COC (Certificate of Conformity)
rumänische Zulassungsbescheinigung
positiven TÜV-Bericht
Versicherungsnachweis / Nummer der eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
Pass + Meldebescheinigung

Das würde ich aber, da etwas komplexere Thematik, bei oder vor Terminvereinbarung mit der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde abklären, da es nicht nur diesbezüglich unterschiedliche Verfahrensweisen gibt und da das Fahrzeug zur Zulassung sowieso bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde vorgefahren werden muss (wg. erstmaliger Ausstellung Zulassungsbescheinigung).

Weitere Lektüre:
http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/single_market_for_goods/m...

Zitat:
Sind die Regeln diesbezüglich für Nicht-EU-Ausländer anders?
(z.B. für Russen)


Ich vermute ja (ergibt die Logik), und sicher nicht lascher, speziell was die zollrechtliche Behandlung angeht...

Gruß
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« Zuletzt geändert: 03.06.2015 um 00:35:37 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 03.06.2015 um 00:40:29
 
Edit:

Vergiss die von mir genannte wohl geduldete "Übergangszeit" von 6 Monaten. Für Deutschland ist es so, wie ich es als grundsätzlich beschrieb, "sofort" zu erledigen. Klick

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.06.2015 um 05:50:58
 
Errare_humanum_est schrieb am 02.06.2015 um 13:22:10:
Welche Unterlagen braucht sie dafür? (Ich hatte vor einigen Jahren mal was von einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung" gehört).

Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit entfällt die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen. Diese Auskunft, die Informationen liefert, ob für das angefragte Fahrzeug eine Erfassung oder ein Suchvermerk im ZFZR vorliegt, holt die jeweils zuständige Zulassungsbehörde, in der Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ein.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 08.06.2015 um 18:25:30
 
Zitat:
Sind die Regeln diesbezüglich für Nicht-EU-Ausländer anders?
(z.B. für Russen)

Für nicht Eu Ausländer muss eine Verzollung + 19 % Eust gemacht werden...außerdem ist das Fahrzeug auf europäischen Standard umzurüsten (Umwelt / Beleuchtung / Reifen usw)
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