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Verlängerung des ATs zum Zweck der Ausbildung (Gelesen: 2.387 mal)
lluuna
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31.05.2015 um 01:37:53
 
Hallo liebe Forummitglieder,

würde mich freuen, wenn mich jemand bitte aufklären könnte und zwar geht es um Folgendes: Ich bin zurzeit im ersten Lehrjahr meiner Ausbildung und habe gestern meinen AT für ein Jahr erfolgreich verlängern lassen. So wie es mir erst gestern aufgefallen ist, wird der AT ab dem Tag der Beantragung und nicht nach dem Ablauf des aktuellen ATs für ein Jahr verlängert, z.B. bis zum 28.05.16 und nicht bis zum Ende Juli 2016, wo der vorhandene AT abläuft.

Grob einschätzend, würde ich sagen, dass ich nächstes Jahr schon Ende April die Verlängerung des ATs beantrage. Und falls er mir wieder nur für ein Jahr erteilt wird, läuft er demantsprechend Ende April 2017 ab. Die Sache ist die, dass meine Ausbildung erst Ende Juli 2017 endet.

Es stellt sich nun die Frage, ob ich dann "verlangen" kann, dass mir der nächste AT bis zum Ausbildungsende erteilt wird, oder kann es so sein, dass ich dann im Anschluss den AT für 4 Monate (bis zum Ausbildungsende) verlängern lasse? So wie ich es bemerkt habe, ist die "typische" Geltungsdauer üblicherweise 1 bzw. 2-3 o. Ä. Jahre.

Danke im Voraus für Eure Erklärung! Denn momentan bin ich darüber gar nicht im Bilde Smiley
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Aras
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Antwort #1 - 31.05.2015 um 03:31:04
 
Das ist eine komische Vorgehensweise von der Ausländerbehörde. Das heißt ja auch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr und nicht Verlängerung ab Antragsstellung. Achte beim nächsten Mal darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht unnötig "gekürzt" wird. Also aktiv darauf ansprechen. Sollte sich eigentlich klären lassen. Kann sein, dass der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin der Einfachheit halber oder aus Nachlässigkeit das falsche Datum bei der Bestellung der eAT eingegeben hat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lluuna
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Antwort #2 - 31.05.2015 um 20:40:31
 
Aras schrieb am 31.05.2015 um 03:31:04:
Das ist eine komische Vorgehensweise von der Ausländerbehörde. Das heißt ja auch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr und nicht Verlängerung ab Antragsstellung. Achte beim nächsten Mal darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht unnötig "gekürzt" wird. Also aktiv darauf ansprechen. Sollte sich eigentlich klären lassen. Kann sein, dass der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin der Einfachheit halber oder aus Nachlässigkeit das falsche Datum bei der Bestellung der eAT eingegeben hat.


Letztes Jahr wurde mir auch der eAT mit der Geltungsdauer ab dem Tag der Beantragung erteilt, also ab dem 23.07.14... obwohl mein vorheriger AT zum Zweck der Au-Pair-Tätigkeit erst am 15.08. ablaufen sollte. Sieht so aus, als wäre es "normal" in DER Ausländerbehörde.

Du meinst, dass ich beim nächsten Mal darauf bestehen kann, dass der AT für 16 Monate bzw. bis zum Ausbildungsende erteilt wird?
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Petersburger
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Antwort #3 - 31.05.2015 um 20:47:29
 
Ich meine, Du solltest ausdrücklich eine AE bis zu dem von Dir gewünschten Datum beantragen und, falls dem nicht entsprochen wird, die Karte gar nicht erst entgegennehmen und gleich auf einer korrekt ausgestellten bestehen.
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lluuna
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Antwort #4 - 31.05.2015 um 21:06:20
 
Petersburger schrieb am 31.05.2015 um 20:47:29:
Ich meine, Du solltest ausdrücklich eine AE bis zu dem von Dir gewünschten Datum beantragen und, falls dem nicht entsprochen wird, die Karte gar nicht erst entgegennehmen und gleich auf einer korrekt ausgestellten bestehen.


Auch die Karte, die in der nächsten Zeit erstellt wird, lieber nicht entgegennehmen? Gibt es irgendeine rechtliche Grundlage für den sogenannten Anfang der Geltungsdauer? Diesmal meinte die Sachebearbeiterin, dass mir der AT nur für ein Jahr verlängert wird, denn das Geld auf dem Konto reicht nur für ein Jahr aus. Die Formel für so eine Berechnung wurde mir jedoch nicht preisgegeben.
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reinhard
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Antwort #5 - 31.05.2015 um 21:10:46
 
Die Formel ist das BAFÖG-Höchstsatz - wenn der 24x auf dem Konto ist, reicht es auch für eine zweijährige Verlängerung.
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Aras
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Antwort #6 - 31.05.2015 um 21:22:32
 
Hallo,
es macht für mich schon Sinn, dass das Gültigkeitsende der Au-Pair Aufenthaltserlaubnis nicht als Gültigkeitsbeginn für die Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung genommen wurde. Sind zwei verschiedene Zwecke. Darum hast du ja auch 110 € bezahlt, als du damals die Ausbildungs-AE beantragt hast. Du hattest praktisch zwei unterschiedliche Aufenthaltsrechte vom 23.07 - 15.08.2014.

Du hast aber jetzt eine Verlängerung des bestehenden Aufenthaltsrechts beantragt. Also muss die Ende der Gültigkeit der jetzigen AE zugrunde gelegt werden und um ein Jahr verlängert werden. Dafür zahlst du auch nur 80 €.
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lluuna
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Antwort #7 - 31.05.2015 um 21:27:23
 
reinhard schrieb am 31.05.2015 um 21:10:46:
Die Formel ist das BAFÖG-Höchstsatz - wenn der 24x auf dem Konto ist, reicht es auch für eine zweijährige Verlängerung.


Ich hatte 3890 Euro auf dem Konto und die Ausbildungsvergütung ist 569. Für die Miete zahle ich 209.

Kann der AT auch für 16 Monate erstellt bzw. verlängert werden oder ist es eher untypisch?
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lluuna
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Antwort #8 - 31.05.2015 um 21:32:01
 
Aras schrieb am 31.05.2015 um 21:22:32:
Hallo,
es macht für mich schon Sinn, dass das Gültigkeitsende der Au-Pair Aufenthaltserlaubnis nicht als Gültigkeitsbeginn für die Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung genommen wurde. Sind zwei verschiedene Zwecke. Darum hast du ja auch 110 € bezahlt, als du damals die Ausbildungs-AE beantragt hast. Du hattest praktisch zwei unterschiedliche Aufenthaltsrechte vom 23.07 - 15.08.2014.

Du hast aber jetzt eine Verlängerung des bestehenden Aufenthaltsrechts beantragt. Also muss die Ende der Gültigkeit der jetzigen AE zugrunde gelegt werden und um ein Jahr verlängert werden. Dafür zahlst du auch nur 80 €.


Hallo Aras, danke für deine Antwort. Soll ich diesmal versuchen die Sache quasi rückgängig zu machen und auf die Verlängerung bis zum 23.07.2016 verlangen, obwohl die Anfrage an die Bundesdruckerei mit der "falschen" Geltungsdauer schon wohl verschickt wurde?
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Aras
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Antwort #9 - 31.05.2015 um 21:55:36
 
Hast du eigentlich eine Bestellbestätigung o.ä. bekommen, wo der Gültigkeitszeitraum geschrieben ist? Oder woher weißt du, dass es "verkürzt" verlängert wurde?
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Antwort #10 - 31.05.2015 um 22:09:13
 
Aras schrieb am 31.05.2015 um 21:55:36:
Hast du eigentlich eine Bestellbestätigung o.ä. bekommen, wo der Gültigkeitszeitraum geschrieben ist? Oder woher weißt du, dass es "verkürzt" verlängert wurde?


Genau, es wurde so eine Art Bescheinigungspapier ausgestellt, wo das Ablaufdatum des beantragten AT angegeben wurde, 28.05.2016. Und die Vorsprache bzgl. der Verlängerung mit der Prüfung der Unterlagen, Abnahme der Fingerabdrücke etc. war am 29.05.2015.
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Antwort #11 - 31.05.2015 um 22:31:38
 
Naja, geh am Montag hin und diskutier das aus. Aber nächstes Mal einfach darauf achten.
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Antwort #12 - 31.05.2015 um 22:33:56
 
Aras schrieb am 31.05.2015 um 22:31:38:
Naja, geh am Montag hin und diskutier das aus. Aber nächstes Mal einfach darauf achten.


Kann die Karte neu von der ABH bestellt werden?
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dgstein
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Antwort #13 - 31.05.2015 um 22:39:02
 
Hallo,

lluuna schrieb am 31.05.2015 um 22:33:56:
Kann die Karte neu von der ABH bestellt werden?

geändert werden kann die Bestellung nur am selben Tag. Ansonsten muss bei der Bundesdruckerei ein neuer eAT in Auftrag gegeben werden.

Viele Grüße

dgstein
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