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Berechtigungsschein für den Integrationskurs (Gelesen: 3.403 mal)
mime 88
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Berechtigungsschein für den Integrationskurs
18.05.2015 um 18:44:15
 
Ich hoffe, ich habe das richtige Unterforum erwischt, ansonsten bitte verschieben. Smiley
Es geht um die möglichst zügige Teilnahme an dem Integrationskurs:

Uns wurde von der ABH gesagt, dass der Berechtigungsschein erst zusammen mit dem eAT herausgegeben wird.

Nun beginnt der nächste I- Kurs aber wohl, bevor der eAT bei uns ankommt.

Die VHS sagt, sie MUSS den Berechtigungsschein vor Kursbeginn haben (auch wegen des Einstufungstests), ansonsten wäre erst eine Teilnahme in einem späteren Kurs möglich.

Ist es wirklich so, dass der Berechtigungsschein unabdingbar mit dem  eAT ausgegeben wird, oder geht das auch eher? Schließlich bekommt der Mann meiner Tochter ja auch bis zum eAT eine vorläufige Bescheinigung, die ihm Aufenthalt und Arbeitsaufnahme ermöglicht, wieso kann er in dem Rahmen nicht auch den Berechtigungsschein erhalten?

Schon jetzt vielen Dank für eure Mühen! Smiley
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.05.2015 um 20:51:18
 
Problem ist, dass der Verwaltungsakt, Erteilung des Aufenthaltsrechts, in der Regel erst mit der Erteilung der elektronischen Aufenthaltserlaubnis verbunden wird. Es sollte aber eigentlich in eurem Fall kein Problem sein, den Berechtigungsschein schon vorher zu erhalten. Ich gehe mal davon aus, dass das Kind deutsch ist -> dann kann ja perspektivisch der Aufenthalt ja nicht wirklich verweigert werden.

Ich würde an eurer Stelle erneut mit dem Sachbearbeiter sprechen und das konkrete Angebot der VHS mitnehmen und vorlegen. Im Zweifel den Teamleiter verlangen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mime 88
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.05.2015 um 21:37:41
 
Aras schrieb am 18.05.2015 um 20:51:18:
Problem ist, dass der Verwaltungsakt, Erteilung des Aufenthaltsrechts, in der Regel erst mit der Erteilung der elektronischen Aufenthaltserlaubnis verbunden wird.


Das versteh ich nicht so ganz.
Die Aufenthaltserlaubnis ist doch schon erteilt, es muss nur noch diese Plastikkarte hergestellt werden.
Oder gilt die AE erst als erteilt, wenn man die in den Händen hält?



Zitat:
Es sollte aber eigentlich in eurem Fall kein Problem sein, den Berechtigungsschein schon vorher zu erhalten. Ich gehe mal davon aus, dass das Kind deutsch ist -> dann kann ja perspektivisch der Aufenthalt ja nicht wirklich verweigert werden.

Ja, meine Tochter ist Deutsche. Und als wir bei der ABH waren, um den Antrag auf AE zu stellen, wurde die AE auch gleich mit 3 Jahren auf den Papieren eingetragen, die jetzt unterwegs sind, um den eAT herzustellen.

Deswegen versteh ich ja nicht, weshalb der Berechtigungsschein erst mit dem eAT ausgegeben werden kann.

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dim4ik
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Antwort #3 - 19.05.2015 um 23:13:42
 
Aras schrieb am 18.05.2015 um 20:51:18:
der Verwaltungsakt, Erteilung des Aufenthaltsrechts, in der Regel erst mit der Erteilung der elektronischen Aufenthaltserlaubnis verbunden wird

Ähhm... steht das so irgendwo im AufenthG?
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.05.2015 um 00:02:58
 
Auf dem eAT steht doch "Gültig ab: xx.xx.xxxx".

Das ist doch eigentlich das Datum der Erteilung, oder?

Mit "Erteilung" meine ich die Erteilung des Aufenthaltstitels, und nicht die Aushändigung der Plastikkarte.
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Aras
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Antwort #5 - 20.05.2015 um 00:05:08
 
Ein Verwaltungsakt muss dem Betroffenen bekannt gegeben werden - § 41 VwVfG. Ich habe eigentlich keine Bescheide im engeren Sinne gesehen, sondern meist nur Antragsempfangsbestätigungen bzw. Bestellbestätigungen gesehen. Darum heißt es ja auch bei der Fiktionsbescheinigung "Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gilt[...]"

Außerdem ist die Bearbeitungsgebühr mind. so teuer wie die Kosten für die Plastikkarte (AufenthV § 49). Die Kosten für das Stück Plastik sind also auch bei Ablehnung gedeckt.

Der Sachbearbeiter könnte als beim Abholtermin bei nicht vorhandener Erteilungsgrundlage die Karte auch zurückhalten und so die Bekanntgabe der Erteilung/des Verwaltungsaktes verweigern bzw. dadurch die Ablehnung bekanntgeben.

Meiner Meinung nach wird in der Praxis der Verwaltungsakt (Erteilung des Aufenthaltsrechts) mit dem Verwaltungsrealakt (dem aushändigen der Karte bzw. Einkleben in den Pass) gekoppelt.

Wenn man aber natürlich einen schriftlichen Bescheid in der Hand hält, dann ist das Aufenthaltsrecht natürlich erteilt, ohne dass man die elektronische Aufenthaltserlaubnis in der Hand hält.
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mime 88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 26.05.2015 um 17:30:19
 
Eine kurze Rückmeldung:

Wir haben den Berechtigungsschein bekommen, da der Antrag auf AE bereits angenommen ist und nur noch auf den eAT gewartet werden muss.

Danke schön!
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dim4ik
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Antwort #7 - 27.05.2015 um 08:28:55
 
mime 88 schrieb am 26.05.2015 um 17:30:19:
der Antrag auf AE bereits angenommen ist


Nicht nur ist der Antrag angenommen, sondern es ist wohl über diesen Antrag bereits positiv entschieden worden.
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mime 88
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i4a rocks!


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Antwort #8 - 27.05.2015 um 12:01:26
 
dim4ik schrieb am 27.05.2015 um 08:28:55:
Nicht nur ist der Antrag angenommen, sondern es ist wohl über diesen Antrag bereits positiv entschieden worden.


Das wollte ich damit gesagt haben Zwinkernd
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Antwort #9 - 03.07.2015 um 13:28:16
 
mime 88 schrieb am 18.05.2015 um 18:44:15:
Ich hoffe, ich habe das richtige Unterforum erwischt, ansonsten bitte verschieben. Smiley
Es geht um die möglichst zügige Teilnahme an dem Integrationskurs:

Uns wurde von der ABH gesagt, dass der Berechtigungsschein erst zusammen mit dem eAT herausgegeben wird.

Nun beginnt der nächste I- Kurs aber wohl, bevor der eAT bei uns ankommt.

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Ist es wirklich so, dass der Berechtigungsschein unabdingbar mit dem  eAT ausgegeben wird, oder geht das auch eher? Schließlich bekommt der Mann meiner Tochter ja auch bis zum eAT eine vorläufige Bescheinigung, die ihm Aufenthalt und Arbeitsaufnahme ermöglicht, wieso kann er in dem Rahmen nicht auch den Berechtigungsschein erhalten?

Schon jetzt vielen Dank für eure Mühen! Smiley


Also meine Frau hat ihren Berechtigungssschein zusammen mit der Fiktionsbescheinigung Ende Mai bekommen, das sollte also ohne Probleme möglich sein (ich denke nicht dass die Landeshauptstadt München Gesetzwidrig handelt). Der eAT wurde erst diese Woche abgeholt!
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