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Wohnsitzauflage (Gelesen: 5.297 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 12.05.2015 um 08:33:19
 
Voraussetzung für eine AE § 25 Abs. 3 AufenthG ist eine vorherige Feststellung von Abschiebehindernissen, und zwar auf Antrag hin. Die AE konnte also nicht so einfach von § 23 (?, Abs. 3 ist keine eigenständige Grundlage) auf § 25 Abs. 3 geändert werden ohne dass vorher eine solche Feststellung erfolgt.

Solltet ihr keine Dokumente darüber haben kann nur noch die Ausländerakte helfen, darin befinden sich i.d.R Kopien von allen Vorgängen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 12.05.2015 um 09:10:53
 
ok also gehe ich zur Ausländerbehörde und lass mir die Dokumente kopieren oder was muss ich da sagen ?
Mit freundlichen Grüßen
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 12.05.2015 um 09:28:37
 
Wenn du eh schon die Ausländerbehörde einschaltest, dann kannst du auch gleich beantragen, dass man den Status prüft.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 12.05.2015 um 14:41:59
 
Ok ich mach das mal lass die Papiere zu kommen dann meld ich mich hier wieder Smiley)))  Smiley
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