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Namensänderung nach Scheidung (Gelesen: 4.272 mal)
aman
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15.04.2015 um 18:38:07
 
Gibt es eine Frist für eine Namensänderung nach der Scheidung? Ein damals indischer Staatsbürger hat bei der Hochzeit mit einer Deutschen deren Familienname angenommen und ihn bei der Scheidung behalten. Er würde jetzt gern wieder seinen Geburtsnamen annehmen, obwohl die Scheidung schon 20 Jahre her ist. Geht das überhaupt?
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Aras
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Antwort #1 - 15.04.2015 um 18:44:47
 
Ja. Das geht. Es gibt keine zeitliche Frist um wieder seinen Geburtsnamen annehmen zu können.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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aman
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Antwort #2 - 17.04.2015 um 18:22:24
 
Danke, das ist gut zu wissen. Die Kinder aus 2. Ehe tragen durch den Vater auch den Namen der Ex Frau. Gibt es für sie auch die Möglichkeit, ihn zu ändern?
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Blaise
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Antwort #3 - 18.04.2015 um 15:31:29
 
Hallo,

es gibt noch die "öffentlich rechtliche Namensänderung". Für eine solche Namensänderung muss immer ein wichtiger Grund vorliegen, der das öffentliche Interesse an der Namensbeibehaltung überwiegt (z.B. unaussprechliche Namen, Namen die einem der Lächerlichkeit preisgeben u.a.), einfach mal im Internet danach suchen.

Die Scheidung der Eltern und die Namensunterschiedlichkeit der Eltern ist an sich kein Grund für eine Namensänderung von minderjährigen Kindern, es sei denn, das namensgebende Elternteil stimmt der Namensänderung zu (soweit ich das noch in Erinnerung habe).

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, müssen beide Elternteile die Namensänderung beantragen, ein sorgeberechtigter Elternteil kann dass nicht allein.

Die Änderung des Familiennamens ist gebührenpflichtig (bis zu 1.022 €) und hängt vom Einkommen ab.

Viele Grüße,

Blaise
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Franka
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Antwort #4 - 18.04.2015 um 19:36:31
 
Blaise schrieb am 18.04.2015 um 15:31:29:
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, müssen beide Elternteile die Namensänderung beantragen, ein sorgeberechtigter Elternteil kann dass nicht allein.


Dem möchte ich noch anfügen, dass auch bei alleinigem Sorgerecht die Zustimmung des nichtsorgerechtigten Elternteils zur Namensänderung nötig ist.
Zumindest wurde mir das vor einiger Zeit so vom für uns zuständigen Standesamt erklärt.
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Das Wesentliche sieht man nur mit dem Herzen gut, es bleibt für das Auge unsichtbar.
 
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aman
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Antwort #5 - 21.04.2015 um 09:06:38
 
Der Fall liegt etwas anders, weil die Ex Frau nicht die Mutter der Kinder ist. Der Mann hat ihren Namen nach der Scheidung behalten, später wieder geheiratet und so haben die Kinder diesen Namen bekommen. Ich weiß nicht, ob das als Grund für eine Namensänderung ausreichend wäre.
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Aras
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Antwort #6 - 21.04.2015 um 09:53:41
 
Grad im BGB geguckt und den "§ 1617c - Name bei Namensänderung der Eltern" gefunden. Ich gehe davon aus, dass die 2. Ehefrau ihren Namen behalten hat.

Zitat:
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
(1) 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.
(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


Also ich sehe hier den Fall von § 1617c Abs 2. Nr. 2.

Der Vater hat seinen Familiennamen an die Kinder per § 1617 BGB - "Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge" abgegeben. Der Vater ändert seinen Namen per § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB - "Ehename" zurück zu seinem Geburtsnamen. Dadurch entsteht der Fall, dass der Name des Vaters, der der Geburtsname des Kindes geworden ist, sich geändert hat. Also kann man den Familiennamen der Kinder umbestimmen.

Ohne Gewähr.
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Antwort #7 - 21.04.2015 um 10:07:12
 
Hallo,

ohne genaue Kenntnisse, wann wer wie welche Namen erworben hat, ist eine Antwort kaum möglich.

Falls es tatsächlich ein Fall des § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist (was ich zurzeit nicht glaube), kann der zuständige Standesbeamte (am besten beim Geburtsstandesamt der Kinder) erfragen. Der kann am ehesten feststellen, nach welcher Rechtsgrundlage die Namen erworben wurden und wie diese geändert werden können.

Viel Erfolg,

Blaise
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Antwort #8 - 21.04.2015 um 10:24:11
 
Ich glaub du hast dich "verlesen":
Ich glaube nicht, dass die Kinder einen Namen durch § 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB haben, sondern durch § 1617, § 1617a oder §1617b. Die Anwendung des § 1617c Abs. 2 Nr. 2 ist aber mE gewünscht.

Sinn und Zweck des §1617c Abs. 2 Nr 2. ist das Fortbestehen der Namenseinheit des Kindes mit dem Elternteil, von dessen Namen sich der Kindesname ableitet. Sonst bräuchte man den garnicht...
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Antwort #9 - 23.04.2015 um 11:51:34
 
Aras, genau so ist es. Vater hat wieder geheiratet, die 2. Frau hat ihren Namen behalten. Die Kinder haben den des Vaters (also den der Ex Frau bekommen.)
Der Vater hat beim Standesamt angefragt und die Auskunft bekommen, daß auch für ihn keine Änderung des Namens möglich wäre. Er solle doch die deutsche Staatsbürgerschaft abgeben und wieder indischer Staatsbürger werden, dann wäre es problemlos möglich.
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Antwort #10 - 23.04.2015 um 12:03:47
 
LOL, das ist nicht deren Ernst oder? Ich glaub ich hätte mich da nicht beherrschen können und den Ein-Finger-Gruß gegeben.  Schockiert/Erstaunt

Dein Mann soll erstmal seinen Namen wieder umändern. Danach sollt ihr gemeinsam die Änderung der Familiennamen der Kinder beantragen. Wenn das Standesamt bei einem dieser Schritte Probleme macht, dann schreibt ihr eine formelle Beschwerde. Dann gehts zum Amtsgericht und der Richter wird die Sache klären.

Die nötigen Paragraphen hierzu hab ich ja schon genannt.
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Antwort #11 - 23.04.2015 um 13:46:55
 
Danke, so wird er es machen. Es sind Freunde von uns. Falls es etwas neues gibt, melde ich mich.
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