Karachi1989 schrieb am 06.04.2015 um 00:59:57:heißt die
ABH muss der Einreiseberechtigung zustimmen.
Nein, die
ABH muß gar nicht.
Korrekt: Das begehrte Visum kann durch die
AV nur erteilt werden, wenn die
ABH dem zustimmt.
Karachi1989 schrieb am 06.04.2015 um 00:59:57:Ich habe nun oft gelesen, dass man nicht immer einen "guten Grund" für eine
Vorabzustimmung benötigt, einige
ABH stellen diese "auch so" aus.
Das entscheidet jede
ABH für sich allein. § 31
AufenthV gestattet die Zustimmung vor einem Antrag - mehr Regelung gibt es nicht.
Saxonicus schrieb am 06.04.2015 um 11:40:46:ist keine Quelle, auf die ich jemals Bezug nehmen würde. Bestenfalls enthält sie nichts anderes als die Website der zuständigen
AV - dann kann man auch dort schauen. Schlimmstenfalls liegt die Information mehr oder weniger dicht neben der Wahrheit.
Die Zustimmung der
ABH zu einem bei einer
AV gestellten Antrag ist ein behördeninterner Vorgang. Sie ist kein Verwaltungsakt.
Das verlinkte PDF-Dokument erweckt dagegen den Anschein, die Zustimmung sei ein eigenständiger Verwaltungsakt, der zudem vorab extern beantragt werden könne - das ist falsch.
Säße ich in einer
ABH, würde ich den Ausdruck ganz bewußt nicht entgegennehmen, um keinen falschen Eindruck zu erzeugen. Was
nicht heißt, daß ich dem Wunsch nach einer
Vorabzustimmung entgegenstehen würde, sofern die machbar ist - nur eben diesen "Vordruck" würde ich aus prinzipiellen Gründen nicht annehmen.