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Aufenthalt für die Mutter eines Kleinkindes mit deutscher Staatsangehörigkeit (Gelesen: 1.811 mal)
Errare_humanum_est
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27.03.2015 um 15:59:57
 
Hallo und vielen Dank nochmal an alle, die hier so toll helfen!

Ich habe eine Frage bzgl einer Bekannten.

Die Frau besitzt die Togolesische Staatsbürgerschaft und eine Deutsche NE. Ihre neugeborene Tochter (1 Monat alt) hat sowohl den deutschen als auch den togolesischen Pass bekommen. Für die Mutter ist die doppelte Staatsbürgerschaft aber nicht erlaubt.
Der Vater ist soweit ich weiss ein Student aus Togo, der eine AE zwecks Studium hat.

Jetzt kommt die Frage:

Die Mutter hat es vor demnächst für ca. 1 Jahr mit dem Kind nach Togo zu gehen. Soweit ich weiß, erlischt dann automatisch die NE.
Wie verhält es sich, wenn sie nach einem Jahr wieder nach Deutschland zurückkehren möchte?
Was für eine AE bekommt sie dann?
Sie ist ja die Mutter eines Deutschen.

Auf jeden Fall finde ich die jetzige Regelung zur doppelten Staatsbürgerschaft extrem unfair und schlecht praktikabel.

Gruß

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Aras
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Antwort #1 - 27.03.2015 um 16:06:11
 
Errare_humanum_est schrieb am 27.03.2015 um 15:59:57:
Die Mutter hat es vor demnächst für ca. 1 Jahr mit dem Kind nach Togo zu gehen. Soweit ich weiß, erlischt dann automatisch die NE

Richtig. Außer die Togolesin(?) war 15 Jahre hier und ihr Lebensunterhalt ist gesichert. Ansonsten kann sie versuchen eine Genehmigung von der Ausländerbehörde einholen, damit sie länger im Ausland leben kann.

Errare_humanum_est schrieb am 27.03.2015 um 15:59:57:
Wie verhält es sich, wenn sie nach einem Jahr wieder nach Deutschland zurückkehren möchte?

Ohne Niederlassungserlaubnis muss sie ein FZF-Visum beantragen. Sie kann dann nach einem Jahr erneut die Niederlassungserlaubnis beantragen, sofern ihr 4 Jahre ihres früheren Aufenhaltes angerechnet werden.

Errare_humanum_est schrieb am 27.03.2015 um 15:59:57:
Was für eine AE bekommt sie dann?

§ 28 AufenthG

Errare_humanum_est schrieb am 27.03.2015 um 15:59:57:
Auf jeden Fall finde ich die jetzige Regelung zur doppelten Staatsbürgerschaft extrem unfair und schlecht praktikabel.


Also am Besten keine Staatsangehörigkeiten mehr anbieten, damit keine Irritationen entstehen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Errare_humanum_est
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Antwort #2 - 27.03.2015 um 17:51:13
 
Aras schrieb am 27.03.2015 um 16:06:11:
Errare_humanum_est schrieb am Heute um 15:59:57:
Auf jeden Fall finde ich die jetzige Regelung zur doppelten Staatsbürgerschaft extrem unfair und schlecht praktikabel.


Also am Besten keine Staatsangehörigkeiten mehr anbieten, damit keine Irritationen entstehen?



Nein, einfach nur mehrfache Staatsangehörigkeiten erlauben wie in USA, Frankreich usw.
Warum soll jemand auf einen wichtigen Teil seiner Identität verzichten um zu "beweisen", dass er ein "richtiger Deutscher" ist?
Was ist daran sinnvoll, wenn man in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt hat, sich einbürgern lässt, dann aber durch das Aufgeben einer anderen Staatsangehörigkeit ein Visum braucht um z.B. seine Großeltern in der Türkei oder Brasilien zu besuchen?
Warum will man Menschen für das Erlangen der deutschen Staatsangehörigkeit bestrafen?
Wie lässt es sich jemandem erklären, der keine doppelte Staatsangehörigkeit haben darf, dass es zehntausende Menschen in De gibt, die mehrere Pässe haben? Z.B. Spätaussiedler, jüdische Kontingentflüchtlinge usw?
Ist eine Togolesin ein schlechterer Mensch als ein Spätaussiedler?
Ich finde es unfair.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.03.2015 um 19:04:36
 
bevor hier wieder eine Grundsatzdiskussion vom Zaun bricht: das BMI listet Togo unter diejenigen Länder auf, aus deren StAng eine Entlassung faktisch nicht möglich ist (vgl. http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Optionspflicht/05.htm...; vgl. auch: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1255345257). Man könnte sich also entsprechend in die Richtung informieren um zu sehen, ob HvM hier doch nicht möglich ist.

Am Rand sei auch gesagt, dass ich mit Blick auf Art. 3 GG jedenfalls Zweifel habe, ob die NE eines Elternteils eines dt. auch tatsächlich erlöschen sollte während die NE eines Deutschverheirateten nicht erlischt. Ich sehe zumindest nicht wirklich einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung.
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grisu1000
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Antwort #4 - 28.03.2015 um 10:51:16
 
Errare_humanum_est schrieb am 27.03.2015 um 15:59:57:
und eine Deutsche NE


Erfüllt sie die Voraussetzungen, so kann sie auch einen Daueraufenthalt EU beantragen. Dieser berechtigt bis zu 12 Monate im Ausland außerhalb der EU zu bleiben.
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