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Dauer des Studiums (Gelesen: 6.589 mal)
Einfach Student
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.03.2015 um 21:49:45
 
Hallo liebe Forummitglieder, -innen,
Ich bin ein -nichteuropäischer- ausländischer Student und studiere B.Sc. Elektrotechnik und Informationstechnik im 2. Semester.

Im April 2014 während eines Termins in Ausländerbehörde zur Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis bzw. zur Änderung des Zwecks meines Aufenthalts von Teilnahme am Deutschkurs ins Studium hat mir meine Sachbearbeiterin am Ende ein zweiseitiges Schreiben gegeben, das von mir in zweifacher Ausfertigung zu unterschreiben war.
Mit diesem Schreiben wurde die Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis bestätigt, ein paar Punkte erklärt -z.B. was im Falle eines Studienfach- bzw. Studienortwechsels zu tun ist usw.- und mir einige meiner Verpflichtungen mitgeteilt.

Irgendwo in diesem Schreiben ist auf die längstzulässige Dauer meines Studiums hingewiesen worden; dass ich verpflichtet bin mein Studium rasch und zielstrebig innerhalb der Regelstudienzeit plus 3 Semester zu absolvieren. Dieses Schreiben habe ich unterschrieben. Eine Ausfertigung ist unter meinen Unterlagen in AB und die Zweite ist bei mir.

Mein Studium rasch zu absolvieren ist mein Wunsch, ich bin zu meinem Studium hochmotiviert und investiere überdurchschnittlich viel Zeit fürs Lernen aber da ich an einer äußerst anstrengenden Spitzenuniversität ein anstrengendes Studienfach studiere und die Hauptunterrichtsprache meines Studiums Deutsch ist, kann ich noch nicht sicherstellen, ob ich mein Studium in höchstens 9 Semestern erfolgreich absolvieren kann. Ich meine, ich kann noch nicht einschätzen, wie lange Zeit ich für die Absolvierung meines Studiums benötige und natürlich kann ich nicht vorhersagen, dass alles während meines Studiums in Ordnung bleibt. Zudem muss ich auch leider gegen meinen eigenen Wunsch während meines Studiums ein Bisschen arbeiten.
Aus den oben genannten Gründen hat dieser Paragraph in diesem Schreiben, das ich unterschrieben habe, mich äußerst unter Druck gesetzt, verunsichert und beunruhigt.

Also ich muss so früh wie möglich wissen, ob es bei allen nicht-EU ausländischen Studienanfänger so ist oder die höchstzulässige Dauer meines Studiums ist ausnahmsweise 9 Semester. Ich bin ein normaler Student, d.h. kein Austauschstudent und kriege keinerlei Stipendium und davor wurde es mir immer gesagt, dass ich für mein gesamtes Studium, d.h. Bachelor plus Master, 10 Jahre Zeit habe. Natürlich will ich nicht, dass mein Studium z.B. 5 oder 10 Jahren dauert aber wie schon gesagt, kann ich noch nichts vorhersehen und es macht mich unerträglich nervös, denn ich habe diese Vorstellung, entweder absolviere ich mein Studium vor dem neunten Semestern oder erziele ich nichts und muss ohne Bachelorabschluss zurück in mein Heimatland. So was kann meine Zukunft zerstören und ich kann dieses mögliches Szenario nicht ignorieren.
Also was denken Sie? Handelt es sich dabei nur um ein reines Formalität oder sind meine Sorgen begründet?
Ich bin mir sicher, meine Sachbearbeiterin ist eine gute Mensch aber um ehrlich zu sein, während dieses Termins war sie manchmal gar nicht freundlich zu mir und als ich auf sie ein paar fragen gestellt habe, hat sie manchmal unfreundlich reagiert, was mich besonders beunruhigt hat. Ich möchte mein Studium so früh wie möglich absolvieren und in mein Heimatland zurückkehren und bin den Deutschen äußerst dankbar, dass sie mir ein gebührenfreies erstklassiges Studium in ihrem schönen Land ermöglicht haben und verstehe den Anlass für so viel Druck und unnötigen Stress durch AB nicht.
Hat meine Sachbearbeiterin, Ihrer Meinung nach, mit mir eine Ausnahme gemacht oder ist es ganz normal und ich bin überempfindlich?

Ich danke Ihnen für Ihre Antworten, im Voraus Smiley

Viele liebe Grüße
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« Zuletzt geändert: 24.03.2015 um 22:03:28 von N/V »  
 
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DoctorZ
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.03.2015 um 23:36:57
 
Zitat:
Hat meine Sachbearbeiterin, Ihrer Meinung nach, mit mir eine Ausnahme gemacht oder ist es ganz normal und ich bin überempfindlich?


Das Setzen einer Maximalstudiendauer ist auch seitens der Universitaeten durchaus ueblich - das haengt vom Studiengang und der Uni ab und ist gegebenenfalls in der jeweiligen Fachpruefungsordnung nachzulesen. 9 Semester Hoechststudiendauer fuer ein sechssemestriges Bachelostudium sind dabei nicht ungewoehnlich.

Schau mal nach - es kann gut sein dass die ABH Dir hier keinen anderen Druck macht als den, den Du seitens Deiner Uni ohnehin schon hast.  Und den Deine deutschen Studienkollegen genauso haben.

Genau wie bei der Maximalstudiendauer ist es dann so, dass es bei deren Ueberschreitung auf eine Ermessensentscheidung hinauslaeuft. Wenn die Ueberschreitung nicht Deine Schuld ist (zB wegen laengerer Krankheit) und ein erfolgreicher Studienabschluss absehbar erscheint, dann kann eine Verlaengerung ueber diesen Zeitraum hinaus zugelassen werden. Muss aber nicht.

Die Erfahrung zeigt halt auch: ein oder zwei Semester mehr als die drei Jahre Regelstudienzeit sind bei einem Bachelor durchaus normal. Wem aber auch drei Semester extra noch nicht reichen, bei dem hilft oft auch eine Verlaengerung nicht.  Und zehn Jahre fuer einen Master, come on......

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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.03.2015 um 23:49:22
 
Die Aussage stimmt teilweise:

Zitat:
16.1.1.6.2
Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig
vor, solange der Ausländer die durchschnittliche
Studiendauer
an der betreffenden
Hochschule in dem jeweiligen Studiengang
nicht um mehr als drei Semester überschreitet
(siehe auch Nummer 16.1.1.7). Die Hochschule
teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in
den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde
auf Anfrage mit. Bei der Berechnung
der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung
(z. B. Sprachkurse, Studienkollegs,
Praktika) außer Betracht.


Aber vorsicht... durchschnittliche Studiendauer ist nicht identisch Regelstudiendauer

https://de.wikipedia.org/wiki/Regelstudienzeit#Studiendauer

Also wenn die Uni festgestellt hat, dass die durchschnittliche Studiendauer - statt der angepeilten Regelstudienzeit von 6 Semestern - sagen wir mal 8 Semester beträgt, dann kriegst du noch einen "Ausländer-Bonus" von 3 Semestern.

Bei einer Verlängerung wird im Zweifel auf das ordnungsgemäße studieren wert gelegt und entsprechende Studiennachweise angefordert.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Einfach Student
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.03.2015 um 00:50:35
 
Hallo DoctorZ,
Vielen Dank für Deine Antwort!  Smiley
Bezüglich der Fachprüfungsordnungen ist es in Ordnung. Ich habe schon nachgefragt.

Wenn ich sicherstelle, dass alle ausländischen Studienanfänger  dazu gezwungen werden, solch ein Schreiben zu unterschreiben, dann mache ich keine Sorgen darum mehr. Ich möchte einfach nur wissen, ob meine Sachbearbeiterin mit mir eine Ausnahme gemacht hat; denn wie schon gesagt, aus mir noch unbekannten Gründen war sie während dieses Termins zu mir meiste Zeit sehr unfreundlich und das hat mich irgendwie traumatisiert, daher habe ich diesen beunruhigende Annahme, dass z.B. dieser Paragraph und ihre Verhaltensweise irgendwie zusammenhängen.
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« Zuletzt geändert: 25.03.2015 um 01:05:03 von N/V »  
 
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Aras
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Antwort #4 - 25.03.2015 um 07:12:43
 
Ich gehe davon aus, dass du meinen Beitrag nicht gelesen hast.

Aber zu deiner Frage:
Durch diese Selbstverpflichtung können dir keine Rechte weggenommen werden. Im Zweifel ist es nur ein Nachweis, dass dir die Lage bewusst war. Wenn dort jetzt wirklich Regelstudienzeit statt durchschnittliche Studiendauer geschrieben steht, dann wäre es ja wie oben gezeigt inhaltlich falsch. Dann wäre es sogar ein Nachweis, dass die Behörde die AVWV nicht richtig verstanden hat.

Schlussendlich muss sich die Behörde an Recht und Gesetz halten, d.h. Insbesondere AufenthG und AVWV. Die Verlängerung kann meiner Meinung nach nicht aufgrund der Selbstverpflichtung abgelehnt werden ...
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reinhard
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Antwort #5 - 25.03.2015 um 10:34:17
 
Und: Das gilt für alle ausländischen Studentinnen und Studenten.

Die Höchststudiendauer ist das, was die Ausländerbehörde genehmigen darf: Wenn eine Studentin anfängt, dann schwanger wird, zwei Urlaubssemester hat, dann das Studienfach wechseln und woanders neu anfangen will — dann darf die Ausländerbehörde ihr Okay geben, wenn es im Rahmen der zehn Jahre bleibt.
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Einfach Student
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.03.2015 um 11:56:45
 
Lieber Aras, Lieber Herr Reinhard,
Vielen Dank für die wertvollen Infos!
Also es ist leider kompliziert. Vor allem geht es darum, dass ich, wie schon gesagt, gegen meinen Wunsch ständig etwa 10 bis 15 Stunden in Woche arbeiten muss und der Bedarf am Arbeiten macht alles leider unvorhersehbar. Wenn ich nur studieren müsste, dann würde ich mir gar keine Gedanken über die Höchststudiendauer machen. Ihr wisst schon, wie schwierig ist es, für die ausländischen Studenten, einen festen Job zu finden.

Und stellen wir uns vor, der Bedarf am Jobben beeinflusst meinen Fortschritt in meinem Studium derart, dass ich mehr als 9 Semester für die Absolvierung benötigen werde, dann wie kann ich so was der Ausländerbehörde gegenüber rechtfertigen. Ich meine, wenn ich die Wahrheit sage, dass ich leider parallel zu meinem Studium arbeiten muss und das liegt dabei zugrunde, dann droht meine Verpflichtungserklärung widerrufen zu werden.
Ich habe nicht gesagt, dass aufgrund des Jobben mein Studium sicherlich mehr als 9 Semester dauern wird. Zurzeit habe ich einen Job, der zu meinem Studium passt und wenn ich diese Arbeitsstelle bis zur Absolvierung noch habe, dann kann ich in aller Ruhe sogar in der Regelstudienzeit mein Studium absolvieren, aber wenn ich z.B. morgen gekündigt werde und 3 Monate lang im Laufe des Semesters arbeitslos bleibe und keinen neuen Nebenjob finden könnte, dann wird so was meine Leistungen im kommenden Semester negativ beeinflussen. Ich meine, das macht alles irgendwie unvorhersehbar.

Und lieber Aras, Du hast gesagt :'... Dann wäre es sogar ein Nachweis, dass die Behörde die AVWV nicht richtig verstanden hat...'
Ja natürlich, aber komm schon, wenn so was passiert, soll ich wirklich meine Sachbearbeiterin in AB verklagen?!!! Während der Vorlesungszeiten?!!!  unentschlossen
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Antwort #7 - 25.03.2015 um 12:06:54
 
Zitat:
Und stellen wir uns vor, der Bedarf am Jobben beeinflusst meinen Fortschritt in meinem Studium derart, dass ich mehr als 9 Semester für die Absolvierung benötigen werde, dann wie kann ich so was der Ausländerbehörde gegenüber rechtfertigen. Ich meine, wenn ich die Wahrheit sage, dass ich leider parallel zu meinem Studium arbeiten muss und das liegt dabei zugrunde, dann droht meine Verpflichtungserklärung widerrufen zu werden.


Ganz genau so sieht es aus. Also diese Doppelbelastung kannst du nicht anführen und ist mE auch selbstverschuldet. Sry, aber ich bin kein Freund von diesen Fake-VEs. Aber du bist nicht der Einzige der sowas macht... Aber die Anderen beschweren sich nicht.

Zitat:
Ja natürlich, aber komm schon, wenn so was passiert, soll ich wirklich meine Sachbearbeiterin in AB verklagen?!!! Während der Vorlesungszeiten?!!!  


Bist doch armer Student... Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe stehen dir dann frei und alles erledigt der Anwalt. Du musst dich einfach nur aufs Studium konzentrieren.

Probleme sehe ich hier keine. So ist das Leben.
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reinhard
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Antwort #8 - 25.03.2015 um 12:22:03
 
Du solltest eben bedenken, dass Du eine AE zum Studieren hast. Du hast beim Visumantrag versprochen, dass Dein Lebensunterhalt gesichert ist.

Und jetzt hat natürlich das Studieren Vorrang.

Falls Du beim Visumantrag getäuscht hast oder Dich verschätzt hast, muss Du dieses Problem selbst lösen. Die Ausländerbehörde soll die geltenden Gesetze für alle gleich anwenden und nicht für Einzelne Ausnahmen machen.

Normalerweise sind Ausländerbehörde aber gesprächsbereit, wenn es gegen Ende des Studium tatsächlich nochmal zu einem Semester mehr als geplant kommt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 25.03.2015 um 12:24:11
 
Aras schrieb am 25.03.2015 um 12:06:54:
Bist doch armer Student... Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe stehen dir dann frei und alles erledigt der Anwalt.

Ich habe mal jemandem in ASTA nachgefragt. Sie meinte, kostenlose Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt wird doch angeboten aber keine kostenlose Verteidigung durch einen Rechtsanwalt vor dem Gericht.

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Antwort #10 - 25.03.2015 um 12:27:45
 
... und außer beim AStA kannst Du Dich auch im "International Office" beraten lassen.

Es gibt auch die Möglichkeit, besser bezahlte Jobs zu finden und dadurch die Stundenzahl zu reduzieren.

Es gibt auch die Möglichkeit, sich um ein Stipendium zu bewerben.

Wenn Du das Problem kennst, ist es einfacher, eine Lösung zu finden. Außerdem musst Du vermutlich die Lösung nicht sofort finden, sondern im dritten oder vierten Semester eine Bilanz ziehen, ob Du alles wie vorgesehen schaffst. Informier Dich ganz in Ruhe, viele andere ausländische Studenten haben vergleichbare Probleme, und viele haben genau dieses Problem schon mal gelöst.
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Antwort #11 - 25.03.2015 um 12:35:45
 
Das was der AStA dir gesagt hat ist aber bedingt richtig.

Du kriegst als armer Student darlehensweise Prozesskostenhilfe. Diese beinhaltet neben den Gerichtskosten auch die Übernahme der Anwaltskosten von dir. Dieses Darlehen kannst du dann innerhalb von 4 Jahren abzahlen. Solltest du nach 4 Jahren nicht abgezahlt haben, dann wird das vom Gericht abgeschrieben...

Höchstens die Anwaltskosten der Behörde müsste man voll übernehmen. Und dann kannst du es ja auch in Ratenzahlungen versuchen.

Du wirst also weder durch die Klage verhungern noch wirst du dauerhaft verschulden.

Also ich sehe hier wiederum keine Probleme... Du willst ja studieren... Da wirst du doch nicht wegen pi mal Daumen 3000 € in der Zukunft dich davon abschrecken lassen. Und solltest du gewinnen, gibt es keine Kosten.

Also nicht abschrecken lassen und aufs Studium konzentrieren.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 25.03.2015 um 12:37:18
 
reinhard schrieb am 25.03.2015 um 10:34:17:
Und: Das gilt für alle ausländischen Studentinnen und Studenten.


Vielen dank für Ihre Antwort!  Smiley
Natürlich ist die zulässige Dauer des Studiums für alle ausländischen Studenten eingeschränkt aber ausdrücklich 'in der Regelstudienzeit plus 3 Semester' habe ich gemeint. Also ob durch diesen Paragraph und wegen meiner Unterschrift auf diesem Schreiben sich mein Fall von normalen ausländischen Studenten unterscheidet und wenn ja, ob meine Sachbearbeiterin überhaupt durfte mich anders als anderen ausländischen Studenten behandeln...
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Antwort #13 - 25.03.2015 um 12:42:08
 
Das ist doch nur ein Stück Papier, das besagt, dass dir die Rechtslage erklärt wurde.... Mehr ist das nicht. Irgendwie anders wurdest du nicht behandelt...
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 25.03.2015 um 12:48:47
 
Also, dieses Schreiben ist natürlich eine bodenlose Unverschämtheit. Und ich würde das auch nicht so ohne weiteres auf mir sitzen lassen, weil man das durchaus auch als vertragliche Vereinbarung auffassen kann. Schon allein die Diskrepanz zwischen "Regelstudienzeit" und "durchschnittlicher Studienzeit" ist eine nicht hinnehmbare Schlechterstellung - ggf. kann sowas dazu führen, dass mit dem Absolvieren des Studienganges in "durschnittlicher" Zeit bereits die Grenze von Regelstudienzeit + 3 Semester überschritten wird. Von Unwägbarkeiten wie Erkrankungen, erstmaligem Nichtbestehen von Prüfungen (die aber nur alle zwei Semester angeboten werden) u.ä. Hindernissen mal ganz zu schweigen.

Rechtlich sieht es da nicht so ganz einfach aus, da wohl kein VA bzw. keine Nebenbestimmung verfügt wurde. Vielmehr eher eine "freiwillige" Selbstverpflichtung des Studenten. Naja, wenn's 'ne Rechtsberatung an der Uni gibt, dann soll der Berater mal was dazu sagen (Stichwort: Anfechtung). Falls es zu einem Prozess kommen sollte: PKH existiert und die ABH lässt sich in der Regel nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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