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Re: Straftaten , familienzusammenführung (Gelesen: 13.152 mal)
Themen Beschreibung: Ausweisung,Wiedereinreise FZF, Reststrafe
Arse
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.03.2015 um 16:19:53
 
Hallo und super dass ich auf so ein Seite im Internet gestoßen bin.
Ich hoffe, dass Ihr mir dabei behilflich sein und ein Paar Tipps geben könnten.

ich habe jetzt vor kurzem eine E-Mail vom Deutschen Bootschaft erhalten:

das beantragte Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung kann erteilt werden.

Da Sie in Deutschland noch eine Resthaftstrafe zu verbüßen haben, kann das Visum nur zur Einreise mit dem von Ihnen gebuchten Flug erteilt werden. Ich bitte Sie daher, mir durch ein Flugticket den Flug nachzuweisen.

Zwischen Eingang des Flugtickets beim Generalkonsulat und Flugdatum sollte mindestens 1 Woche liegen.

Was  soll ich machen Schockiert/Erstaunt ich bin Total Verzweifelt
es würde mich freuen, wenn ich von Experten Anworten bekommen könnte.
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Aras
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Antwort #1 - 23.03.2015 um 16:23:10
 
Du hast aber keine Fragen gestellt.  Bitte stell doch paar Fragen  Zwinkernd

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Arse
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Antwort #2 - 23.03.2015 um 16:27:27
 
Sorry Zwinkernd

anscheinend so weit ich verstanden habe ich noch eine offene Reststrafe offen, weswegen ich von der Botschaft gewarnt werde.
meine Frage natürlich wie ich es umgehen kann.
mehr als 2/3 meiner Strafe hatte ich damals schon abgesessen gehabt.
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Aras
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Antwort #3 - 23.03.2015 um 16:37:45
 
Die Frage ist doch, ob es einen Haftbefehl gibt oder nicht. Wie es aussieht geht die Botschaft davon aus, dass es einen Haftbefehl gibt.

Gib doch einfach bitte weitere Daten von dir:
Was war(en) die Straftat(en) (BTM, KV, Totschlag, Lutscher von Kindern wegnehmen)?
Wie oft wurdest du verurteilt?
Für wie lange (Jahre, Monate) wurdest du verurteilt?
Nach wievielen Jahren und Monaten wurdest du entlassen?
Wurdest du direkt aus der Haft abgeschoben?
Wann hast du Deutschland verlassen?
Was hast du seitdem gemacht?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Arse
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Antwort #4 - 23.03.2015 um 16:44:54
 
İch wurde Zur eine Jugendstrafe von 5 Jahren und 8 Monate verurteilt wegen Erpressung und Körperverletzung  davon hatte ich 48 Monate abgesessen gehabt.
und nach 2/3 der Strafe vom Haft aus 2008 Ausgewiesen.
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Aras
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Antwort #5 - 23.03.2015 um 17:00:34
 
Und was hast du seit 2008 gemacht? Also im Sinne von Resozialisieren.
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Antwort #6 - 23.03.2015 um 17:05:33
 
Seit dem habe ich keine Straftaten begangen und habe für zwei Jahre für ein Veranstalter am Flughafen gearbeitet und danach bis heute als Reiseleiter in viele verschiedene Destinationen gearbeitet.
Nur weil meine Ehefrau Schwanger ist und wir unseren Kind Ende Juli erhalten werden habe ich diesen schritt gewagt.
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Aras
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Antwort #7 - 23.03.2015 um 17:10:37
 
Ok.

Ich kann dir  jetzt keine konkreten Tipps geben, aber ich kann dir nur raten zu warten. Es gibt hier z.B. den User Vinzent2m, der sich mit Justizvollzugsfragen auskennt. Da du  meiner Meinung nach hier ausreichende Informationen gegeben hast, sollte er auch entsprechende Tipps geben können.
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Antwort #8 - 23.03.2015 um 17:12:22
 
Trotzdem danke  für deine Bemühungen
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Antwort #9 - 23.03.2015 um 17:34:37
 
Wenn Du bei 2/3 der Strafe abgeschoben wurdest, ist eben ein Drittel noch offen. Das wurde Dir nicht erlassen.

Wenn Du also wieder einreist, musst Du dieses eine Drittel noch absitzen.

Allerdings kann es Dir erlassen werden: Du reist ein, wirst natürlich verhaftet und stellst dann einen Antrag, Dir das letzte Drittel zu erlassen. Begründung: Du hast seit Deiner Abschiebung keine Straftaten begangen (Du kannst ja einen Auszug aus dem Register mitbringen, wenn Du den bekommst), Du hast Frau und Kind und wirst bestimmt nichts mehr machen.

Das ist schwer von Ausland aus zu regeln, weil sie mit Dir selbst sprechen wollen, um sich davon zu überzeugen, dass Du wirklich versprichst, jetzt nichts Strafbares mehr zu machen. Deshalb führt der Weg meistens über Visum - Gefängnis - Entlassung auf Bewährung.

Hast Du noch einen Anwalt, Deinen damaligen Verteidiger? Der könnte Dich beraten, würde dafür aber Geld nehmen.
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Antwort #10 - 23.03.2015 um 18:13:57
 
Bei einer Strafe von 5 Jahren und 8 Monaten ist der Haftbefehl 20 Jahre lang offen. Die Tatsache, dass Du legal einreist ist für den Haftbefehl egal. Bist Du da wird vollstreckt.
Ich kann Reinhard nur unterstützen. Der Strafregisterauszug aus der Heimat und zusätzlich Arbeitsbescheinigung sind für den zu stellenden Reststrafenantrag (§ 57 StGB) sehr wichtig.
Sobald Du in der für Dich zuständigen JVA (u. U. wirst Du von der JVA die vom Flughafen am nächsten ist noch weiter verschubt) angekommen bist, stellst Du den Reststrafenantrag und dann wartest Du ab.
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Antwort #11 - 24.03.2015 um 11:46:44
 
Ich habe gelesen das man vorab schon ein Antrag an die Staatsanwaltschaft schicken um die Reststrafe aussetzen kann.
Was muss mann da bei machen?
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Vinzent2m
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Antwort #12 - 24.03.2015 um 12:17:28
 
einen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 (1) StGB stellen und die bereits erwähnten Unterlagen unter Angabe des Aktenzeichens stellen.
Allerdings macht dies m. E. erst Sinn, wenn das Einreisedatum bekannt ist. Außerdem muss die Staatsanwaltschaft schauen, welche JVA nach dem aktuellen Vollstreckungsplan zuständig ist, da diese zur Stellungnahme aufgefordert werden muss.
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Arse
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Antwort #13 - 24.03.2015 um 12:26:31
 
Wie stellt man so ein Antrag gibt es dafür speziell ein Muster
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Vinzent2m
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Antwort #14 - 24.03.2015 um 13:45:15
 
Nein! Ein normales unterschriebenes Schreiben mit dem Satz "hiermit beantrage ich die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 (1) StGB" unter Angabe des Aktenzeichens und der bereits erwähnten Unterlagen reicht aus.

Dann solltest Du das Einreisedatum mitteilen und das diese legal im Rahmen eines Visums zur FZF erfolgt.
Ich würde so einen Antrag allerdings nicht viel früher als 2 Wochen vor der Einreise stellen.
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