Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG (Gelesen: 6.829 mal)
Denisss
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
12.03.2015 um 14:19:24
 
Hallo
Ich bin laut ein Ärztliches Gutachten der DRV nur noch unter 3 Stunden erwerbsfähig, im Sinne von 8 SGB II aber Erwerbsfähig  und beziehe dementsprechend SGB II Leistungen.

Ich möchte gerne wissen, ob es möglich ist eine NE nach 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG zu bekommen, auch wenn man die Voraussetzung wegen der Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllen kann, augrund einer Krankheit. Es gibt im Internet in der Sache ein positives Urteil und ein Widerspruchsbescheid vom Regierungspresidium Dresden. Gibt es hier jemanden der mir hoffnung machen kann?

Vg
Denisss

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #1 - 12.03.2015 um 14:57:06
 
Zitat:
Ich bin laut ein Ärztliches Gutachten der DRV nur noch unter 3 Stunden erwerbsfähig, im Sinne von 8 SGB II aber Erwerbsfähig  und beziehe dementsprechend SGB II Leistungen. 


Das ergibt keinen Sinn.

Absatz 2 von § 8 SGB II bedeutet, dass Absatz 1 eingeschränkt wird.

Wenn du unter 3 Stunden pro Tag arbeiten kannst, dann ist dir zwar ausländerrechtlich die Erwerbstätigkeit gestattet aber du bist trotzdem nicht erwerbsfähig im sozialrechtlichen Sinne. Du müsstest dann durch andere Sozialleistungen gesichert werden. Also Krankengeld, Rente oder Sozialhilfe.

Um es abzukürzen

§ 26 Abs. 4 Satz 1
Zitat:
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.


§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Zitat:
2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
[...]
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,


§ 26 Abs. 4 Satz 2
Zitat:
§ 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.


§ 9 Abs. 2 Satz 6
Zitat:
Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.


§ 9 Abs. 2 Satz 3
Zitat:
Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.


Fazit:
Wenn du aus Krankheit die Bedingung der Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllen kannst, dann wird davon abgesehen.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Denisss
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #2 - 12.03.2015 um 16:20:30
 
Ich versuchs mal zu erklären: Das Jobcenter hat die Deutsche Rentenversicherung beauftragt eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. Ich wurde von dem Psychologischen Gutachter der DRV begutachtet er kam zum Ergebnis, dass eine Leistungsminderung auf Dauer vorliegt ( unter 3 Stunden erwerbsfähig ), keine besserung usw.. allerdings hat der Medizinische Dienst der DRV sich nur teilweise an diesem im Auftrag gegebenes Gutachten gebunden und hat in der vom JC geforderten Stellungnahme angegeben ich wäre im Sinne von pargraph 8 SGB II Erwerbsfähig, allerdings mit sehr vielen Einschränkungen und nur 3 - 6 Stunden Erwerbsfähig, wenn ich Ansprüche auf Rente hätte, dann hätte ich eine Teilerwerbsminderungs- Rente erhalten bzw. hätten die wegen dem verschlossenen Arbeitsmarktzugang mir eine volle Erwerbsminderungs Rente annerkannt. So das bedeutet für mich, dass ich vorerst weiterhin im SGB II bleibe und was das JC letztendlich machen wird, keine ahnung.

Es gibt aber ein Urteil im Internet, leider weiss ich nicht ob ich es hier verlinken darf. In dem Urteil wird einem eingeschränkt Erwerbsfähigen die NE troztdem erteilt, auch wenn er im Sinne von 8 SGB II erwerbsfähig eingestuft vom Leistungssträger worden ist.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #3 - 12.03.2015 um 16:40:47
 
Zitat:
So das bedeutet für mich, dass ich vorerst weiterhin im SGB II bleibe und was das JC letztendlich machen wird, keine ahnung. 


Ok. Sehen wir das mal als gegeben hin.

Zitat:
Vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts und der Altersversorgung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann (§ 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG). Der Ausnahmetatbestand ist dann erfüllt, wenn eine trotz Krankheit oder Behinderung theoretisch und realistisch mögliche Erwerbstätigkeit im konkreten Falle zu keinen höheren Nettoeinnahmen führen würde als der Bezug von Sozialleistungen (VGH München, Urteil vom 16.04.2008 - 19 B 07.336)


BeckOK AuslR/Maor AufenthG § 9 Rn. 12

Also müsste man überprüfen ob eine Anstellung zu einem höheren Nettoeinkommen als dem Bezug deines H4 führen würde.

Beispielhafte Berechnung:

Gehen wir mal davon aus, dass das Mindestlohngesetz greift und du 8,50 € pro Stunde bekommen und maximal 6 Stunden pro Tag arbeiten würdest  20 Tage pro Monat. Das macht 1020 € brutto und bei Lohnsteuerklasse I ein netto von 802 €.

Wenn dein ALG2 niedriger als diese 802 € sind, dann wäre in jedem Falle die Niederlassungserlaubnis nicht möglich.

Wenn du aber hochqualifiziert bist und in deiner Branche höhere Löhne gezahlt werden, dann musst du dies auch entsprechend beachten.

Wahrscheinlich ist es sinnvoller gegen die Entscheidung des MDK anzukämpfen und die Erwerbsunfähigkeit feststellen zu lassen. Es gibt dann bei Erwerbsminderungsrente afaik auch bessere medizinische Rehabilitationsleistungen, die du als ALG 2 Empfänger sonst nicht hättest.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Denisss
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #4 - 12.03.2015 um 17:20:34
 
Ich versteh das nicht was du meinst. Habe Kinder, bin nicht hochqualifiziert. Mein Alg2 liegt um die 500€.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #5 - 12.03.2015 um 17:28:27
 
Was genau verstehst du nicht?

Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Denisss
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #6 - 12.03.2015 um 17:29:34
 
Dass im jeden Falle die Ne. nicht erteilt werden kann.

Auf den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG kann sich auch der noch eingeschränkt erwerbsfähige Ausländer berufen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Regelung enthält weder eine Verpflichtung zur beruflichen Weiterqualifizierung noch wird der Nachweis krankheitsbedingter Unmöglichkeit einer Weiterqualifizierung gefordert.

Quelle: OVG 12 B 24.11
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #7 - 12.03.2015 um 17:39:53
 
Ja. Du bekommst 500 € ALG 2. Du könntest mit deiner Erwerbsfähigkeit im Monat 800 € netto verdienen. Du bist also in der Lage deinen Unterhalt zu sichern, tust es aber nicht.

Darum greift die Ausnahme von der Regel nicht.

Die NE kann nicht erteilt werden.



Einzige Chance in den Genuss der Ausnahmeregelung zu kommen, wäre das Gutachten vom MDK anzufechten (per Anwalt). Es gibt ja ein Gutachten von der DRV, dass dir unter 3 Stunden Erwerbstätigkeit attestiert.

Ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich würde versuchen das Gutachten vom MDV zu anzufechten um die Erwerbsminderungsrente zu bekommen. Vielleicht kann man sogar vorläufigen Rechtsschutz beantragen, da man in der Zeit keine medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bekommt. Und eine schnelle medizinische Rehabilitation ist ja aufgrund der Krankheit sinnvoll und könnte deine Erwerbsfähigkeit schneller wieder auf 8 Stunden pro Tag machen als ohne medizinische Rehabilitation.

Aber wieder: Ich bin kein Rechtsanwalt. Du solltest ggf. einen Anwalt für Sozialrecht suchen.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Denisss
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #8 - 12.03.2015 um 17:48:15
 
Müsste man den nicht ein Einkommen auch für Unterhaltspflichtige Kinder erzielen? Bin nicht Rentenberechtigt und ja das JC klärt das mit der DRV Widerspruchsverfahren. Gutachter hat keine Reha empfohlen, eine besserung wird es laut Gutachten keine geben. Ja ein Anwalt wäre das beste.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #9 - 12.03.2015 um 17:53:58
 
Zitat:
Müsste man den nicht ein Einkommen auch für Unterhaltspflichtige Kinder erzielen? 


Du schaffst derzeit nicht deinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Darum habe ich den Rest nicht überprüft.

Zitat:
Bin nicht Rentenberechtigt und ja das JC klärt das mit der DRV Widerspruchsverfahren. 

Dann musst du wohl solange warten, bis das geklärt ist.

Zitat:
Gutachter hat keine Reha empfohlen,

Schade

Zitat:
besser wird es laut Gutachten keine geben.


Verstehe den Teilsatz nicht.

Zitat:
Ja ein Anwalt wäre das beste.

Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Denisss
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #10 - 12.03.2015 um 17:58:20
 
Was den jetzt Smiley  Das nur eigene Alg2 bedarf oder auch das der Kinder muss als Einkommen erzielt werden? Wir sind ja schließlich eine BG.

Meinte wird es keine Besserung geben..
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #11 - 12.03.2015 um 18:04:43
 
Aus der AVWV
Zitat:
9.2.1.2 Lebensunterhaltssicherung
Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt grundsätzlich § 2 Absatz 3. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt nur für sich, nicht aber für seine Familienangehörigen in Deutschland, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, sicherstellen kann (siehe hierzu Nummer 2.3.2).


Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Denisss
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #12 - 12.03.2015 um 18:09:29
 
Jo dann ist ja alles geklärt. Bleibt nur abzuwarten ob die NE unter meinen Umständen erteilt wird. Zwinkernd Augenrollen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #13 - 12.03.2015 um 18:14:08
 
Zitat:
Bleibt nur abzuwarten ob die NE unter meinen Umständen erteilt wird.


Eher nicht, da die Lage derzeit eindeutig gegen dich spricht.

Wenn du erwerbsunfähig bist, dann solltest du dich "freuen". Denn dann wäre es möglich. Aber das geht nur wenn JC und DRV sich gegen den MDK durchsetzen und du offiziell weniger als 3 Stunden arbeiten kannst.

Vielleicht wäre eine Einbürgerung leichter...
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Denisss
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: eingeschränkt erwerbsfähig Niederlassungserlaubnis 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
Antwort #14 - 12.03.2015 um 18:51:00
 
Ich denke eher doch den laut 35 abs. 4

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei Krankheit oder Behinderung

Nach § 82 Absatz 1 und 2 hat der Ausländer Nachweise für die Prüfung beizubringen (z. B. fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung), ob die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hin- sichtlich der Handlungsfähigkeit ist § 80 Ab- satz 1 und 4 zu beachten.

Meine fachärztliche Stellungnahme bestätigt sozusagen meine Erwerbsunfähigkeit und das ist für die ABH entscheidend.

Was der Medizinischen Dienst festgestellt hat ist nur für die Sozialhilfeträger bindend und entscheident, ob Anspruch Grusi oder weiter SGB II. Erwerbsminderung mit sehr vielen Einschränkungen liegen so oder so vor.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema