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Kündigung innerhalb Probezeit während der Wartezeit für Einbürgerungsurkunde (Gelesen: 13.907 mal)
Aras
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Antwort #30 - 03.03.2015 um 15:02:07
 
Geh einfach zu einem der vielen Standorte der Deutschen Rentenversicherung. Du kriegst idR den Rentenverlauf sofort. Bzw. hol dir auch die sogenannte Wartezeitauskunft, dort steht dann auch explizit drauf, wieviele Pflichtbeiträge man bis dahin erworben hat.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_...

Dann brauchst du nicht deine Unterlagen zusammenkramen sondern hast ein Dokument in dem alles zusammengefasst ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Odysseus
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Antwort #31 - 03.03.2015 um 15:18:33
 
Muleta schrieb am 03.03.2015 um 14:43:03:
also: gegenüber der EBH hatte wir die Diskussion bereits hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1418377491/0 M.E. besteht da überhaupt keine Mitteilungspflicht - nur dann, wenn wirklich eine Einbürgerung erfolgen soll (Übergabe der Urkunde), wäre ein Verschweigen wohl eine Straftat, zumal die meisten EBH sich vor der Aushändigung nochmal explizit bestätigen lassen, dass sich die wesentlichen Umstände seit der Zusicherung nicht verändert haben. 


Und ich bleibe im Weitesten Sinne bei dem, was ich dort gepostet hab. Mitteilen, wenn sich Änderungen ergeben, sonst kann es teuer werden. Meine Argumente werd ich hier nicht nochmal breittreten, die können 1:1 dort nachgelesen werden.

Selbst wenn bis zum Tag der EB gewartet wird, und der Kandidat dann mitteilt "ich hab übrigens (im besten Falle!!!) seit 'nem halben Jahr 'ne neue Arbeit", würde er von mir erstmal ein trockenes "Ach, echt??" zu hören bekommen. Das nächste, was er dann hört, wäre das Geräusch, wenn die Einbürgerungsurkunde zerrissen wird. Dann würde ich dem guten Mann erklären, dass er mal schön alle Unterlagen zusammentragen und mir zur nächsten Sprechstunde vorlegen soll. Ich müsse erstmal neu prüfen, ob die EB-Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Und wenn er sich dann erstmal wieder hinten anstellen muss, kann ich da nix für.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Antwort #32 - 03.03.2015 um 15:19:54
 
ok das werde ich morgen machen.
also deine Meinnung wie soll ich machen..welche schritte muss ich nehmen?
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Muleta
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Antwort #33 - 03.03.2015 um 15:29:16
 
Odysseus schrieb am 03.03.2015 um 15:18:33:
Dann würde ich dem guten Mann erklären, dass er mal schön alle Unterlagen zusammentragen und mir zur nächsten Sprechstunde vorlegen soll. Ich müsse erstmal neu prüfen, ob die EB-Voraussetzungen weiterhin vorliegen.


klar, das ist unvermeidlich. Nur wenn er jetzt ruft "arbeitslos", dann müsste die Behörde prüfen, ob er das bzw. den in der Konsequenz erfolgenden Sozialleistungsbezug zu vertreten hat und das dauert auch. Und wenn er, was ihm zu wünschen wäre, relativ bald eine neue Stelle hat, dann wird die EBH auch mit diesem Umstand wieder von vorn anfangen (und ggf. sogar wegen einem Job und Wohnsitz in anderem Bundesland nochmal an eine andere Behörde abgeben). Ist also irgendwie egal, ob nun links rum oder rechts rum, eine kurzfristige Einbürgerung ist unter diesen Umständen ohnehin nicht zu erwarten. Und daher würde ich den Sachbearbeiter in der EBH wohl mit der derzeitigen misslichen Lage gar nicht weiter belasten. Aber sicher, man kann das auch anders sehen.

Nur eines sollte der TS nicht tun: unter Verschweigen der Kündigung die EB-Urkunde aushändigen lassen - da sind wir uns wohl ganz sicher einig.
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Antwort #34 - 03.03.2015 um 15:31:27
 
Die Schritte im Idealfall
1. Herausfinden ob 24 Monate sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zusammen kommt. (Bei der Rentenversicherung die Wartezeitauskunft und Versicherungsverlauf holen, siehe Antwort #30)
2. Wenn ja, Antrag auf Aufhebung der Arbeitgeberbindung bei der Ausländerbehörde.
3. Der Einbürgerungsbehörde und Ausländerbehörde melden, dass man arbeitssuchend ist
4. Neuen Job finden
5. Neuen Job der Einbürgerungs- und Ausländerbehörde melden
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Antwort #35 - 03.03.2015 um 15:46:00
 
ok genau so werde ich das machen.
vielen dank..ich hoffe das alles klappt.
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Antwort #36 - 04.03.2015 um 14:10:44
 
Hallo zusammen,

Ich war heute bei dee Deutsche Rentenversicherung,und habe den Versicherungsverlauf bekommen,
ich habe zusammengerechnet und komme auf 22 monate,inklusiv die arbeit die ich jetzt hab.
könnte das schon reichen?
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Antwort #37 - 04.03.2015 um 14:36:02
 
Ich muss dich enttäuschen. 22 Monate reichen nicht aus. Du müsstest mindestens 24 Monate auf dem Versicherungskonto haben, damit man die Befreiung hätte erreichen können.

Ich finde das was du ge geschrieben hast verwirrend:
yanis schrieb am 03.03.2015 um 15:01:48:
ich habe schon das ganze studium mit der arbeit finanziert..das sollte schon sein..manchmal war ich als teilzeit und manchmal als vollzeit beschäftigt


Wie hast du die "Zeit" zusammengerechnet? Wieviele Pflichtbeiträge liest du auf der Wartezeitauskunft?
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Antwort #38 - 04.03.2015 um 14:43:55
 
yanis schrieb am 04.03.2015 um 14:10:44:
22 monate,inklusiv die arbeit die ich jetzt hab.


bis zu welchem Monat ist dort aufgeführt? Auch schon 2015?
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Antwort #39 - 04.03.2015 um 14:51:08
 
im anhang findest du den Versischerungsverlauf und die die Wartezeitauskunft muss ich am 09.03 abholen
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Antwort #40 - 04.03.2015 um 14:52:14
 
nein das war bis 2014
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Antwort #41 - 04.03.2015 um 15:01:27
 
yanis schrieb am 04.03.2015 um 14:52:14:
nein das war bis 2014


schön, dann 22 Monate bis 12/2014 und Lohnabrechnungen Jan 2015 und Feb 2015 -> 24 Monate.
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Antwort #42 - 04.03.2015 um 15:06:54
 
@Muleta, hast du den anhang gesehen..

====

ich glaube nicht, ich habe den januar und februar dazu gezählt=22

Daddys' Änderung:
Folgepost (<<klick) angefügt! Nutzt bitte die 15-minütige Änderungsmöglichkeit...
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« Zuletzt geändert: 04.03.2015 um 15:42:32 von Daddy »  
 
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Antwort #43 - 04.03.2015 um 15:23:53
 
Ich komme auch bestensfalls auf 22 Monate. Die angebrochenen Monate nicht mitgerechnet wären es nur 20 Monate.

Das Problem ist, dass du während der Studienzeit nur geringfügige Jobs gemacht hast :/

2014 ist nahezu leer. In der Zeit hast du nicht gearbeitet?

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Antwort #44 - 04.03.2015 um 15:55:06
 
doch, aber als kurzfristige arbeit,und ich glaube das wird nicht gerechnet...sogar die jahren davor war es auch so
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