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Kündigung innerhalb Probezeit während der Wartezeit für Einbürgerungsurkunde (Gelesen: 13.822 mal)
yanis
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03.03.2015 um 11:20:06
 
Hallo Zusammen,

Ich bin gestern von meinem Arbeitsgeber während der Probezeit(2 monate)geküdigt und freigestellt worden.

Sachstand:

- Aufenthaltserlaubnis(18 Abs.4 S.2) gültig bis 13.11.2016
- Einbuürgerungsantrag anfang januar 2015 gestellt(Einbürgerungstest bestanden)
- bin seit 2001 in Deutschland und habe (Diplom+Master)
Fragen:

- Ist die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde damit gefährdet?
- Wie soll es weitergehen?

Ich war heute bei der Arbeitsagentur und sie meineten dass ich mich bei dem Jobcenter anmelden muss weil ich noch kein Jahr gearbeitet habe also nur 2 monate als berufeinsteiger um Asrbeitslosengeld 2 zu beantragen.

Habe ich ansprüch auf arbeitslosengeld 2?

Bitte um Hilfe

Danke im Vorraus
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Aras
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Antwort #1 - 03.03.2015 um 11:26:30
 
yanis schrieb am 03.03.2015 um 11:20:06:
- Ist die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde damit gefährdet?


Nur wenn du die Inanspruchnahme der Sozialleistungen zu vertreten hast. Also wenn entweder wenn du kündigst oder du gekündigt wurdest, weil du Mist gebaut hast. Wenn du aus betrieblichen Gründen gekündigt wurdest, dann ist es nicht von dir zu vertreten.

yanis schrieb am 03.03.2015 um 11:20:06:
- Wie soll es weitergehen?

Job suchen.

yanis schrieb am 03.03.2015 um 11:20:06:
Habe ich ansprüch auf arbeitslosengeld 2?

Ja.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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yanis
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Antwort #2 - 03.03.2015 um 11:35:35
 
Vielen Dank für dein Antwort

ich habe kein misst gebaut. die projekte die für dieses jahr geplant waren, würden abgesagt..von daher hat der arbeitsgeber uns gekündigt.

Soll ich die Arbeiterin von der einbürgerung bescheid geben dass gekündigt würde?

Muss ich zu ausläderbehörde hingehen oder brauch ich das nicht?

Danke
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Antwort #3 - 03.03.2015 um 11:48:14
 
Hast du den schriftliche Kündigung, aus der hervorgeht, dass du aus betrieblichen Gründen gekündigt wurdest?

Wenn ja, dann solltest du asap die Kündigung deiner Einbürgerungsbehörde vorlegen.

Ist auf deiner Aufenthaltserlaubnis eine Zusatzbedingung betreffs Erlöschen wie z.B. "Erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei M GmbH"?
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yanis
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Antwort #4 - 03.03.2015 um 12:01:35
 
Auf die kündigug steht das nicht.

so steht:

Hiermit kündigen wir den mit Ihnen Geschlossenen Vertrag ordentlich zum 16.03.2015
Mit dem heutigen Datum Sind Sie Freigestellt. Bitte geben SIe die Ihnen überlassenen Hilfsmittel ab. Den Ihnen noch zustehende Urlaub sowie die bis heute angefallenen überstunden werden verrechnet
wir weisen Sie darauf hin, dass Sie Sich nach erhalt der Kündigung umgehend arbeiotssuchend bei der Agentur für Arbeit melden müssen, da Sie sonst mit kürzungen von Leistungen zu rechnen haben.

Auf der zusatzblatt  von meinem Visum steht:

unselbständige Erwerbtätigkeit gem.§ 2ABS.1 NR.3 Beschv nur als Techniker bei der Firma NetAg ab dem 05.01.2015 gestattet.Selbständige erwärbstätigkeit nicht gestatet
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Antwort #5 - 03.03.2015 um 12:13:56
 
Ich würde an deiner Stelle jetzt einfach beim Ex-Arbeitgeber nach einem Zwischenzeugnis oder Arbeitszeugnis bitten. Das brauchst du ja eh um dich weiter zu bewerben. Für die Einbürgerungsbehörde würde es ja schon ausreichen, wenn die Personalabteilung dir eine Bestätigung gibt, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen geschah.

Wenn das Zusatzblatt keine Erlöschungsbedingung hat, dann gilt die Aufenthaltserlaubnis weiterhin.

Hast du schon während des Studiums eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt?
Wie ist dein genauer Werdegang? Also von wann bis wann hattest du welche Aufenthaltserlaubnisse?

Vielleicht kann man die Arbeitgeberbindung aufheben. Das sollte bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz helfen...
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yanis
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Antwort #6 - 03.03.2015 um 12:35:02
 
Sozialversicherung:

Ich habe davor 6 monate während dem Studium gearbeitet(Wissenschaftlische Hilfskraft) da würden die   Rentenversicherung und die Lohnsteuer und die Solidaritätszuschlag bezahlt.davor habe ich auch paar monate als vollzeit(Bau-und Gastronomie)gearbeitet und da musste ich auch die renteversicherung bezahlen
Ich hatte von 2001 bis 2013 Visum als Student.. danach habe ich ein visum für arbeitssuhend bekommen.und ende 2014 habe ich mein Visum auf Aufenthaltserlaubnis 18Abs.4.S.2 geändert für diesen Job
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Muleta
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Antwort #7 - 03.03.2015 um 12:40:42
 
Aras schrieb am 03.03.2015 um 12:13:56:
Zwischenzeugnis oder Arbeitszeugnis bitten. Das brauchst du ja eh um dich weiter zu bewerben. Für die Einbürgerungsbehörde würde es ja schon ausreichen, wenn die Personalabteilung dir eine Bestätigung gibt, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen geschah


Zwischenzeugnis ist schön und gut, aber was soll da nach einer so kurzen Beschäftigungsdauer drinstehen? Und ein halbwegs cleverer Arbeitgeber wird bei einer Kündigung in der Probezeit eben gerade keine besonderen Gründe angeben - und er wird solche Gründe dann auch nicht ohne Not trotzdem liefern (und sich damit ggf. angreifbar machen). Eine Kündigung in der Probezeit hat insofern einen (nicht konkret greifbaren) negativen Beigeschmack - lässt sich nicht ändern. Versuchen kann man es natürlich trotzdem...
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Antwort #8 - 03.03.2015 um 12:45:17
 
Dann wirds wahrscheinlich nicht ausreichen:

Aus der BeschV
Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.


Also wenn du insgesamt 2 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast, dann könnte die Arbeitgeberbindung entfallen. Hast du während der Arbeitsplatzsuche sozialversicherungspflichtig gearbeitet?
Eine Verlaufsauskunft der deutschen Rentenversicherung kann als Nachweis dienen.

Zu den drei Jahren rechtmäßiger Aufenthalt:
Du hast  ja 12 Jahre Aufenthaltserlaubnis als Student gehabt. Also werden 2 Jahre davon zu den drei Jahren gerechnet. Arbeitsplatzsuche ist § 16 Abs. 4 AufenthG. Also fällt auch unter die 2 Jahre Regelung.
Du hast also wahrscheinlich nur 2 Jahre und 3 Monate. Dir fehlen dahingehend 9 Monate für die Aufhebung der Arbeitgeberbindung.
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tiggger
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Antwort #9 - 03.03.2015 um 12:47:32
 
Muleta schrieb am 03.03.2015 um 12:40:42:
Zwischenzeugnis ist schön und gut, aber was soll da nach einer so kurzen Beschäftigungsdauer drinstehen? 

Richtig. Ich würde diese Station einfach im Lebenslauf nicht angeben.
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Antwort #10 - 03.03.2015 um 12:49:05
 
Ich habe jetzt grade mit dem Tel,der meinte dass er mir ein Zwischenzeugniss schon geben kann,aber  eine bescheinigung für die Gründe werde er mir nicht geben!!
reicht die kündigung für die Einbürgerungbehörde?..dort steht dass er mich gekündigt hat
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Antwort #11 - 03.03.2015 um 12:55:49
 
tiggger schrieb am 03.03.2015 um 12:47:32:
Richtig. Ich würde diese Station einfach im Lebenslauf nicht angeben.


Es geht ja nur darum, dass man einen Nachweis für eine betriebsbedingte Kündigung erhält. Kündigungsschutz oder sonstige Abfindungsgeschichten habe ich jetzt nicht in Betracht gezogen.

Selbst wenn, muss man bei Beantragung von ALG2 vom vorherigen Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung einholen, damit das Jobcenter eine mögliche Sanktionierung aufgrund Eigenverschulden überprüfen kann. Spätestens hier könnte man vom Jobcenter eine Bestätigung einholen, dass die Kündigung nicht eigenverschuldet war.


yanis schrieb am 03.03.2015 um 12:49:05:
,aber  eine bescheinigung für die Gründe werde er mir nicht geben!!
reicht die kündigung für die Einbürgerungbehörde?..dort steht dass er mich gekündigt hat


Die Kündigung musst du so oder so der Einbürgerungsbehörde vorlegen. Die Einbürgerungsbehörde wird aber die Antragsbearbeitung nicht fortsetzen bis sie die Bestätigung hat, dass du nicht die Kündigung verschuldet hast.

Obwohl.... hmm ist ja eine ordentliche und keine fristlose Kündigung...
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Antwort #12 - 03.03.2015 um 13:12:38
 
Ich bin dir (euch) Sehr dankbar dass sie mir die infos gegebn haben
also eine Zusammenfassung:

-kündigung zu Einbürgerungsbehörde vorliegen
-Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 beantragen
-laut mein Visum und die zusatzblatt brauche ich nicht zum Ausländerbehörde hingehen

und natürlich weiterbewerben!!

Liebe Freunde, es ist wirklich nicht einfach..ich war so motiviert dass ich endlich eine Stelle habe,und Extra nach Hessen umgezogen leider ist alles schief gelaufen!

Bitte mein zusammenfassung korigieren wenn ich nicht alles geschrieben habe

Vielen dank noch mal für die Hilfreiche infos
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Antwort #13 - 03.03.2015 um 13:30:52
 
Ich muss dich enttäuschen: Du musst dich gemäß § 82 Abs. 6 bei der Ausländerbehörde melden.

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__82.html
Zitat:
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 oder 18a oder einer Blauen Karte EU sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer eine Beschäftigung aufnehmen darf, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen, die nur mit einer Zustimmung nach § 39 Absatz 2 erteilt werden kann. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

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Antwort #14 - 03.03.2015 um 13:35:33
 
Heisst das das sie mein Visum ändern werden und damit alles was ich gemacht hab ist umsonst?
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