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Kündigung innerhalb Probezeit während der Wartezeit für Einbürgerungsurkunde (Gelesen: 13.995 mal)
Aras
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Antwort #15 - 03.03.2015 um 13:47:57
 
Ich schätze die Lage so ein:
Man wird deine Aufenthaltserlaubnis nicht widerrufen, aber ggf. die Gültigkeit verkürzen. Du kannst davon ausgehen, dass man dir den langfristigen Anspruch auf ALG2 entziehen wird, indem man die Gültigkeit verkürzt und anschließend dir eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (ohne ALG2 Anspruch) geben wird, falls überhaupt. Denn durch den Bezug von ALG2 zeigst du ja, dass du nicht deinen Lebensunterhalt durch Ersparnisse sichern kannst.

Es kann aber sein, dass deine Einbürgerung erfolgt. Dann wäre die ganze Sache hinfällig und du würdest unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben.

Ist aber nur eine Einschätzung. Bestimmt wissen die anderen mehr.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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yanis
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Antwort #16 - 03.03.2015 um 13:58:41
 
Es ist wirklich gar nicht gut!!!
ich weiss jetzt nicht wie ich jetzt weitergehen kann!!
das ist ja schon häftig
was meinst du mit den anderen?
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Aras
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Antwort #17 - 03.03.2015 um 14:03:57
 
Ich bin ja nicht der einzige hier im Forum, der dir antwortet bzw. antworten wird. Warte noch paar Stunden.
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Muleta
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Antwort #18 - 03.03.2015 um 14:08:18
 
Aras schrieb am 03.03.2015 um 13:47:57:
Man wird deine Aufenthaltserlaubnis nicht widerrufen, aber ggf. die Gültigkeit verkürzen. Du kannst davon ausgehen, dass man dir den langfristigen Anspruch auf ALG2 entziehen wird, indem man die Gültigkeit verkürzt und anschließend dir eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (ohne ALG2 Anspruch) geben wird, falls überhaupt. 


das erwarte ich so zwar nicht, aber ganz im Ernst: ich würde da komplett(!!!) anders vorgehen:

1.) ich würde davon ausgehen, dass eine Einbürgerung während Deiner (hoffentlich nicht allzu langen) Arbeitslosigkeit schlichtweg nicht erfolgen wird. Und daher würde ich die Kündigung auch (erstmal) weder der EBH noch der ABH mitteilen. Zwar wirst Du den Jobverlust nicht einfach bei einer Einbürgerung verschweigen dürfen, aber Du musst die Einbürgerungsurkunde ja nicht unbedingt sofort abholen, wenn die Behörde dir die Möglichkeit gibt. Also würde ich abwarten, einen neuen Job suchen und mich bei der EBH wieder melden, wenn ich einen neuen Job hätte.

2.) wenn die Kündigung bei EBH oder ABH mitgeteilt wird, dann ist allerdings im ungünstigsten Fall mit den von Aras beschriebenen Folgen zu rechnen. Und das Risiko würde ich mir freiwillig nicht antun.

3.) Fraglich ist halt noch, ob ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang erreicht werden kann (http://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__9.html ). Wenn ja, ist der zu beantragen (was die Jobsuche wesentlich erleichtert), wenn nein, müsste halt bei Vorliegen einer Jobzusage halt die AE geändert werden.
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Aras
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Antwort #19 - 03.03.2015 um 14:25:48
 
@Muleta
Dazu hätte ich jetzt Fragen:
zu 2.) Wie lange darf man die Meldung hinauszögern? Sollte man doch zumindest vor Antragsstellung von ALG2-Leistungen?!

zu 3.) Kann man eigentlich die 2 Jahre Erwerbstätigkeit mit mehreren sozialversicherungspflichtigen Jobs während der AE zum Studium und  der AE zur Arbeitsplatzsuche nachweisen? Oder muss die Erwerbstätigkeit in einem Stück und mit der AE zur Erwerbstätigkeit erfolgen?
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Antwort #20 - 03.03.2015 um 14:35:46
 
yanis schrieb am 03.03.2015 um 11:20:06:
Hallo Zusammen,

- Einbuürgerungsantrag anfang januar 2015 gestellt(Einbürgerungstest bestanden)


Hast Du die Einbürgerungszusicherung bekommen?

Des Weiteren, mir wurde damals unmissverständlich klar gemacht, daß ich JEDE Änderung nach der Beantragung der Behörde sagen muss.

Also ich weiß es nicht, ob das Enthalten von Information bei der Behörde gut ankommen wird.

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Antwort #21 - 03.03.2015 um 14:39:29
 
tizedboy schrieb am 03.03.2015 um 14:35:46:
Hast Du die Einbürgerungszusicherung bekommen?


Marokko entlässt seine Staatsangehörigen nicht. Marokkaner werden unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert. Eine mögliche Einbürgerungszusicherung steht somit nicht im Raum.
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Antwort #22 - 03.03.2015 um 14:43:03
 
Aras schrieb am 03.03.2015 um 14:25:48:
zu 2.) Wie lange darf man die Meldung hinauszögern? Sollte man doch zumindest vor Antragsstellung von ALG2-Leistungen?!


also: gegenüber der EBH hatte wir die Diskussion bereits hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1418377491/0 M.E. besteht da überhaupt keine Mitteilungspflicht - nur dann, wenn wirklich eine Einbürgerung erfolgen soll (Übergabe der Urkunde), wäre ein Verschweigen wohl eine Straftat, zumal die meisten EBH sich vor der Aushändigung nochmal explizit bestätigen lassen, dass sich die wesentlichen Umstände seit der Zusicherung nicht verändert haben.

gegenüber der ABH war es früher völlig unproblematisch, weil schlichtweg keine Mitteilungspflicht bestand. Inzwischen haben wir aber § 82 Abs. 6 AufenthG. Die Norm enthält aber keine Zeitbestimmung (Frist), eine Belehrungspflicht der Behörde (welche keineswegs immer erfüllt wird) und im Übrigen sehe ich da auch keine Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen (oder übersehe ich da etwas?) Insofern sehe ich da keinen konkreten Zeitpunkt.

Aras schrieb am 03.03.2015 um 14:25:48:
Kann man eigentlich die 2 Jahre Erwerbstätigkeit mit mehreren sozialversicherungspflichtigen Jobs während der AE zum Studium und  der AE zur Arbeitsplatzsuche nachweisen?


m.E. kann man die auch stückeln und mit jeder beliebigen AE zusammenkriegen. Rentenversicherungsverlauf besorgen und schon ist man schlauer.
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Antwort #23 - 03.03.2015 um 14:45:33
 
Ich habe den Antrag gestellt und nach paar agen musste ich die 255 bezahlen..und das habe ich gemacht..und seit dem habe ich nichts von der Frau was bekommen
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Antwort #24 - 03.03.2015 um 14:49:43
 
Muleta schrieb am 03.03.2015 um 14:43:03:
m.E. kann man die auch stückeln und mit jeder beliebigen AE zusammenkriegen. Rentenversicherungsverlauf besorgen und schon ist man schlauer.


ich sehe das genauso und würde auch den Rentenversicherungsverlauf besorgen.

@yanis du bist ist ja schon 13 Jahre in Deutschland. Da wird man doch  2 Jahre zusammenkratzen können?
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Antwort #25 - 03.03.2015 um 14:51:18
 
wie soll es denn jetzt bei meinem fall weitergehen?
ich habe den faden verloren Traurig
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Antwort #26 - 03.03.2015 um 14:53:05
 
@Area,das bestimmt..ich wird es morgen schon besorgen
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Antwort #27 - 03.03.2015 um 14:55:19
 
Hast du wirklich keine 24 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet? Hast du auch nicht die Zeit zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 16 Abs. 4 genutzt? In der Zeit kann man ja quasi jeden Job annehmen.
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Antwort #28 - 03.03.2015 um 14:59:33
 
natürlich war ich schon beschäftigt..aber die ganzen nterlagen habe ich nicht bei..ich bin umgezogen nach hessen und die meisten sachen sind immer noch in hamburg
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yanis
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Antwort #29 - 03.03.2015 um 15:01:48
 
ich habe schon das ganze studium mit der arbeit finanziert..das sollte schon sein..manchmal war ich als teilzeit und manchmal als vollzeit beschäftigt
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