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Einbürgerung möglich? Stabue Kuddelmuddel (Gelesen: 2.952 mal)
sternchenbk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung möglich? Stabue Kuddelmuddel
23.02.2015 um 02:18:50
 
Hallihallo liebe Forumler,

grosses SORRY falls die Frage bereits gestellt wurde. Ich konnte zu meinem konkreten Anliegen nichts finden.

Ich wurde 1983 in Deutschland geboren und habe bis 2012 ununterbrochen auch dort gelebt. Ich besitze britisch/griechische Stabue (besitze somit auch eine Freizügigkeitsbescheinigung). Meine Familie lebt noch in D.

2011 habe ich einen Amerikaner geheiratet und wir sind Ende 2012 vorübergehend ins Ausland gezogen.

Wir planen in den nächsten Jahren wieder nach D zu ziehen und ich würde gerne die deutsche Stabue annehmen.

Meine Fragen hierzu: Werden mir die 28 Jahre Aufenthalt in D angerechnet, oder muss ich ganz von vorne anfangen und die 8 Jahre abwarten?
Hinzu kommt, dass ich nun vorhabe, erstmal die amerikanische Stabue anzunehmen. Das hatte ich zwar nie vor, wir haben Nachwuchs bekommen und da ändert sich alles  Smiley.

Ich würde jetzt die US-Stabue angehen mit Beibehaltung der britischen Stabue (um Anspruch auf EU-Wohnrecht zu behalten). Die griechische gebe ich auf. Dann die deutsche Stabue mit Beibehaltung der amerikanischen Stabue.

Bekommt mein Mann eine Aufenthaltserlaubnis, obwohl ich selbst "nur" EU-Buerger bin?

Geht mein Plan so auf?

Vielen Dank fuer eure Hilfe!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.02.2015 um 02:43:22
 
sternchenbk schrieb am 23.02.2015 um 02:18:50:
Dann die deutsche Stabue mit Beibehaltung der amerikanischen Stabue.


Nein, willst du die DEU Staatsbürgerschaft annehmen wollen, wirst du grundsätzlich die US-Amerkanische abgeben müssen. Außer du kannst gewichtige finanzielle Gründe vorlegen.

sternchenbk schrieb am 23.02.2015 um 02:18:50:
Bekommt mein Mann eine Aufenthaltserlaubnis, obwohl ich selbst "nur" EU-Buerger bin?


Er erhält automatisch die abgeleitet EU-Freizügigkeit, die genauso wie deine EU-Freizügigkeit die ersten drei Monate voraussetzungslos ist. Anschließend habt ihr sie, wenn du eine der Voraussetzungen für die EU-Freizügigkeit erfüllst.

sternchenbk schrieb am 23.02.2015 um 02:18:50:
Meine Fragen hierzu: Werden mir die 28 Jahre Aufenthalt in D angerechnet, oder muss ich ganz von vorne anfangen und die 8 Jahre abwarten?


Es können nach § 12b Abs 3 StAG bis zu fünf Jahre angereichnet werden. Aber das muss man mit der EBH abklären, es ist eine reine Ermessensentscheidung. Des Stichwort ist hier "integrierende Wirkung" des Voraufenthaltes.
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Odysseus
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Antwort #2 - 23.02.2015 um 07:58:17
 
Die Anrechnung von fünf Jahren der früheren Aufenthaltszeit wird IMHO kein Problem darstellen, da Du in der Zeit ja hier zur Schule gegangen bist und vll sogar eine Ausbildung gemacht hast.

Die Beibehaltung der US-StA kannst Du knicken, da Du nachweisen müsstest, dass besondere Bindungen bestehen oder Dir die Aufgabe der US-StA aus anderen, wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist. Wenn Du die aber gerade erst angenommen hast, dürfte der Nachweis ungefähr so unmöglich sein, wie Stephen Hawking 100-m-Olympiasieger wird.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 23.02.2015 um 17:23:56
 
Die Frage ist, was dir die deutsche Staatsangehörigkeit überhaupt bringen sollte, vor allem dann, wenn du die amerikanische dafür aufgeben müsstest.

Als doppelte EU-Bürgerin (griechisch und britisch) kannst Du ohnehin schon alle Vorteile der Freizügigkeit in Deutschland in Anspruch nehmen. Und Dein Mann ist in Deutschland sogar besser gestellt, als wenn Du die deutsche StA hättest.
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Mokus
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Antwort #4 - 23.02.2015 um 20:12:37
 
cabrio schrieb am 23.02.2015 um 17:23:56:
Dein Mann ist in Deutschland sogar besser gestellt, als wenn Du die deutsche StA hättest.


Stimmt nicht wirklich.. eigene Erfahrung. wegen A1 nur ..
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Antwort #5 - 23.02.2015 um 21:48:56
 
Verliert man ggf. die griechische oder britische Staatsangehörigkeit durch Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 23.02.2015 um 23:26:22
 
Mokus schrieb am 23.02.2015 um 20:12:37:
Stimmt nicht wirklich.. eigene Erfahrung. wegen A1 nur ..


Unterliegt der Ehemann der abgeleiteten EU-Freizügigkeit fällt er nicht unter das AufenthG sondern FreizügG/EU. Hier ist also das nicht deutsch sein des Threadsteller bei Umzug nach DEU von Vorteil,

-kein A1 Sprachnachweis notwendig
-kein FZF-Visa sondern nur einfaches Einreisevisum(hier eigentlich egal da US-Amerikaner)
- keine Verpflichtung zum Integrationskurs
- Aufenthalt ist grundsätzlich unbefristet

Der Nachteil,
es muss ein EU-Freizügigkeitstatbestand nach drei Monaten erfüllt sein. U.a. Sicherung der Existenz und KV.

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Mokus
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Antwort #7 - 24.02.2015 um 02:20:40
 
Am Rande nur

grisu1000 schrieb am 23.02.2015 um 23:26:22:
es muss ein EU-Freizügigkeitstatbestand nach drei Monaten erfüllt sein. U.a. Sicherung der Existenz und KV.


Und ja das ist Knackpunkt, es läuft nicht immer Ideal == > Einreisen, Job finden, wenn kein Job klappt dann wird nicht mehr besser gleichgestellt als wenn....

Wenn die Frau aber Deutsch wäre, dann ja am Anfang bisschen Lauferei aber danach wäre das Thema LU egal, nicht unter Druck gesetzt schnell einen Job zu finden damit Freizügigkeitstatbestand erfüllen.

Mokus
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Antwort #8 - 24.02.2015 um 07:02:20
 
grisu1000 schrieb am 23.02.2015 um 23:26:22:
U.a. Sicherung der Existenz und KV.


für ein Freizügigkeitsrecht muss der LU nicht gesichert sein. Es genügt schon ein Minijob; ergänzende Leistungen 'vom Amt' sind völlig unproblematisch.
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Antwort #9 - 25.02.2015 um 18:54:43
 
Aras schrieb am 23.02.2015 um 21:48:56:
Verliert man ggf. die griechische oder britische Staatsangehörigkeit durch Erwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit? 


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