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Hallo info4alien Team Anwalt raum Nürnberg (Gelesen: 6.040 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 29.01.2015 um 12:00:36
 
Wenn Du immer wieder vor Gericht gestanden hast, bist zu Wiederholungstäter (ab dem 2. Mal). Das wird bei der Befristung natürlich berücksichtigt, denn die ABH beurteilt ja auch, ob das Risiko besteht, dass Du erst ein Visum bekommst und dann in Deutschland wieder was machst.

Es kann also sein, dass Du gefragt wirst, ob Du nach der Abschiebung wieder Straftaten begangen hast und in anderen Ländern nach der Abschiebung auch angeklagt und verurteilt worden bist.

Je länger es her ist, desto einfacher ist die Befristung. Aber die Behörden sollen schon jeden Einzelfall genau ansehen.
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Vinzent2m
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in JVA
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #16 - 29.01.2015 um 12:01:25
 
Du bist wiederholt straffällig geworden. Also bist Du ein Wiederholungstäter.
Dadurch bekommst Du zum jetzigen Zeitpunkt aber auch nicht mehr Sicherheit, wie es mit der Befristung (die unter Umständen auch bereits erfolgt ist) aussieht.
Warte einfach (oder vielleicht auch schwierig) in Ruhe die Auskunft des AZR ab.
So noch nicht befristet wurde, stellst Du den Antrage und wartest dann wieder ab.
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