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kindergeld und Einbürgerung (Gelesen: 3.716 mal)
Themen Beschreibung: kindergeld und Einbürgerung
toni198880
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i4a rocks!


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13.01.2015 um 07:50:24
 
Guten Morgen alle zusammen,

ich habe eine Frage, ich bin verheiratet mit einer EU-Mitgeliederin. Ich habe vor in nächsten Monat, die Einbürgerung zu beantragen. aber jetzt meine Frau wollte ihres Kind für kindergeld beantragen. Spielt das eine Rolle für meinen Einbürgerungsantrag? Ich bin nur ein Stiefvater für das Kind und das Kind ist seit eine Woche in Deutschland registiert worden.
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Odysseus
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Antwort #1 - 13.01.2015 um 08:31:53
 
Kindergeld schadet in keinem Fall.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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toni198880
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Antwort #2 - 13.01.2015 um 08:38:17
 
muss ich information bei meinem Einbürgerung über das Kind eingeben!
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Aras
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Antwort #3 - 13.01.2015 um 11:30:25
 
Kommt drauf an was gefragt wird.

Sofern du nicht die rechtliche Vaterschaft für das Kind hast, also eheliches Kind, Vaterschaftsanerkennung, Adoption.... ist es auch nicht dein Kind.

Es könnte aber sein, dass man nach deinem Haushalt fragt. Und in deinem Haushalt lebst du mit deiner Frau und deinem Stiefkind.

Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Bei Antragsabgabe nachfragen, wie man das angibt

2. Im (hand)schriftlich verfassten Lebenslauf kann man auf solche Besonderheiten eingehen. Z.B. "Meine Frau und ich heirateten am xx.yy.zzzz. Sie brachte ein Kind mit in die Ehe. Ich betrachte dieses Kind wie als wäre es mein eigenes Kind, auch wenn ich rechtlich nicht der Vater bin."
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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toni198880
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Antwort #4 - 15.01.2015 um 18:59:32
 
wenn meine frau ihres kind bei ihre cousine anmeldet,muss ich trotzdem nachweisen für ihre unterhalt  oder sie zählt nicht mit unsere Haushalt.!!
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Antwort #5 - 16.01.2015 um 00:18:04
 
Die Stieftochter ist egal. Du bist diesem Kind nicht zu Unterhalt verpflichtet. Also brauchst du auch kein Ummeldequasch machen..


Mal ne andere Frage:

Auf welcher Rechtsgrundlage willst du eigentlich eingebürgert werden? Du bist nur seit max. 3 Jahren in Deutschland?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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toni198880
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Antwort #6 - 16.01.2015 um 06:55:19
 
Der Freund ist seit 3 jahre in deutschland,dem diese Account hier gehört. aber ich bin seit mehr als 7 Jahre hier.

nochmal wegen die Sache mit dem Kind. Der Beamter hat erwähnt,wenn es ein Kind in Haushalt gibt,das geld reicht nicht für 3 Personen. Mit der Ummeldungssache möchte ich die Sache nur sichern,das der  Beamter deswegen mein Antrag ablehnt.

Darf das Kind wo anders angemeldet ohne seine Mutter?
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Antwort #7 - 16.01.2015 um 07:17:56
 
Das ist Quatsch. Du brauchst hier auch keine Ordnungswidrigkeit zu begehen, indem die Stieftochter umgemeldet wird, obwohl sie weiterhin bei euch lebt.

Verdienst du dein eigenes Geld? Oder verdient deine Frau das Geld?

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Antwort #8 - 16.01.2015 um 08:17:36
 
Ich verdiene mein eigenes Geld,es reicht für 2 personen ( ca. 1500 Euro Netto) ,meine Frau arbeitet nicht. Ich bin nicht gegen das Kind,aber war nicht geplannt,das sie schon jetzt zu uns zieht. und ich möchte keine falsche Angaben auf mein Antrag schreiben besonders über das Kind.
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Antwort #9 - 16.01.2015 um 09:06:43
 
Du lebst seit 7 Jahren in Deutschland. Du bist mit einer EU-Bürgerin verheiratet. Dadurch kommt nur eine Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 StaG in Frage.

http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__10.html



Bei der Anspruchseinbürgerung ist die Lebensunterhaltsicherung für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörige in Abs. 1 Nr.3 geregelt.

Zitat:
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann


http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__10.html

Die Nummer besteht aus zwei Teilen:

Zitat:
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann


Die Unterhaltsfähigkeit ist auf die nach bürgerlichem Recht Unterhaltsberechtigte einzuschränken. Also § 1601 bis § 1615. Du bist für das Stiefkind aber nicht unterhaltspflichtig.
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=93946.html
Unterhaltspflichtig für das Kind ist weiterhin der rechtliche Vater.
Du bist "sittlich verpflichtet" für das Kind mit zu sorgen. Das bedeutet aber keine Pflicht im bürgerlichen Sinne, sondern dass es ganz normal ist für das Kind zu sorgen.

Du bist nur für dich und deine Ehefrau und für mögliche weitere eigene Kinder unterhaltspflichtig. Wenn der Sachbearbeiter dir gesagt hat, dass das Gehalt für dich und deine Frau ausreicht, dann hast du auch keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II und XII und könntest diese auch nicht Inanspruch nehmen.

Zitat:
oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat


D.h. wenn du Leistungen nach SGB II oder XII nehmen würdest, dann müsste man überprüfen ob du das selber verschuldet hast. Z.B. ob du selber gekündigt hast und deine Arbeitslosigkeit absichtlich herbeigeführt hast oder vielleicht betrieblich gekündigt wurdest und somit unabsichtlich arbeitslos bist.

Jetzt in deinem konkreten Fall wäre das Stiefkind ja kein schuldhaftes Anhängsel. Das Kind kam mit der Partnerin. Im Vergleich mit der Regeleinbürgerung, wo man vom Partner abhängig ist, ist man bei der Anspruchseinbürgerung unabhängig vom Partner.

Wäre es jetzt so wie du es dir vorstellst, dass die Einbürgerung verweigert wird, weil die Lebensunterhaltssicherung aufgrund von Partnern und Kinder verweigert wird, dann würde ja der Gesetzgeber den Anreiz geben, dass sich alle vor der Einbürgerung Scheiden lassen.

Kurz gesagt:

Würdest du jetzt ALG II beziehen, weil der Lebensunterhalt aufgrund des Kindes nicht gesichert ist, dann wäre die Inanspruchnahme nicht zu vertreten, da du ja für deinen Lebensunterhalt und den deiner Frau sorgst.

Also egal wie man es dreht und wendet:

Du musst dir keine Sorgen machen. Einfach angeben, dass das Kind ein Stiefkind ist.
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Antwort #10 - 16.01.2015 um 10:22:36
 
Vielen Dank für die Antwort. Wir nehmen kein SGB II und auch kein  Kindergeld. Meine Frau fängt ab nächste Semester iihre Master-Studium absolvieren. Wir haben genug Geld gesparrt, um ihre Studium zu finanzieren.
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Antwort #11 - 16.01.2015 um 10:31:34
 
Ihr solltet unabhängig hiervon Kindergeld beantragen... ist euer gutes Recht und keine Sozialleistung sondern eine Steuererleichterung.
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Antwort #12 - 16.01.2015 um 19:14:11
 
Aras schrieb am 16.01.2015 um 10:31:34:
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Antwort #11 - Heute um 10:31:34 Diesen Beitrag einem Forum Moderator melden! Markieren & Zitieren Zitieren
Ihr solltet unabhängig hiervon Kindergeld beantragen... ist euer gutes Recht und keine Sozialleistung sondern eine Steuererleichterung. 



Das ist richtig aber vielleicht ein wenig missverstaendlich: Ihr habt natuerlich auch dann Anspruch auf 184 Euro/Monat Kindergeld, wenn Ihr gar keine Steuern zahlt. Das ist wie von Aras gesagt keine Sozialleistung sondern eine Unterstuetzung, die unabhaengig vom Einkommen allen zusteht, die in Deutschland leben und hier Kinder grossziehen. Weil der Gesetzgeber sehr richtig der Meinung ist, dass das gut fuer alle ist.... Der Bezug von Kindergeld wirkt sich auf die Einbuergerung in keinem Fall negativ aus  - falls du fuer das Kind Unterhaltspflichtig waerest, waere es sogar guenstig, dass Ihr ein Anrecht auf Kindergeld habt. 
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