Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
NE nach §19a Abs. 6 (Gelesen: 1.880 mal)
keopun
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE nach §19a Abs. 6
11.01.2015 um 02:00:01
 
Ich habe eine Frage zur NE mit BC.

Im Juli 2013 habe ich angefangen in Vollzeit in meinem aktuellen Job zu arbeiten. Dieser gehört zu den Mangelberufen. Das Gehalt hätte damals für die BC ausgereicht (gemessen an der damaligen Grenze).

Allerdings habe ich nicht sofort die BC beantragt, da ich das Ende der Probezeit abwarten wollte.
Stattdessen nutzte ich noch meine AE nach §16 Abs. 4 zur Arbeitsplatzsuche, mit der ja auch eine Erwerbstätigkeit gestattet ist.

Die BC habe ich daher erst im Januar 2014 beantragt und bekommen.

Nun habe ich §19a Abs. 6 genau gelesen und gesehen, dass darin steht:

Zitat:
(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist.

Wie ist §19 Abs. 6 zu interpretieren?

Genügt es wirklich einfach 21 Monate lang eine hochqualifizierte Beschäftigung nach Abs. 1 ausgeübt zu haben? Und zwar ungeachtet des §§ des Aufenthaltstitels, den man am Anfang hatte, wenn man heute eine BC hat?

Gilt das insb. auch für die Monate mit AE nach §16 Abs. 4?

Wenn das so ist, dann könnte ich also schon im April 2015 eine NE beantragen (mit Aussicht auf Erfolg), oder?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dgstein
Junior Top-Member
**
Offline


Quod non est in actis
non est in mundo


Beiträge: 291

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE nach §19a Abs. 6
Antwort #1 - 11.01.2015 um 09:57:39
 
Hallo koepun,

bei der Berechnung der Frist können auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen du nicht Inhaber einer Blauen Karte EU warst, sondern über einen anderen Aufenthaltstitel verfügtest. Maßgeblich für die Frist ist allein, ob eine Beschäftigung i.S.d. § 19a Abs. 1 AufenthG ausgeübt wurde und ob du im Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis – zumindest für eine logische Sekunde – Inhaber der Blauen Karte EU gewesen bist. Die tatsächliche Erteilung einer Blauen Karte EU ist aber nicht erforderlich.

Viele Grüße

dgstein
Zum Seitenanfang
  

Quod non est in actis non est in mundo
 
IP gespeichert
 
keopun
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE nach §19a Abs. 6
Antwort #2 - 11.01.2015 um 19:39:32
 
dgstein schrieb am 11.01.2015 um 09:57:39:
bei der Berechnung der Frist können auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen du nicht Inhaber einer Blauen Karte EU warst, sondern über einen anderen Aufenthaltstitel verfügtest. 


Vielen Dank für die Information.

Gibt es dazu schon Verwaltungsvorschriften? Ich konnte leider keine finden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ninnschen
Full Top-Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 351

Irgendwo, Niedersachsen, Germany
Irgendwo
Niedersachsen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE nach §19a Abs. 6
Antwort #3 - 12.01.2015 um 07:03:45
 
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
keopun
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE nach §19a Abs. 6
Antwort #4 - 07.03.2015 um 23:12:03
 
Nur zur Info, falls jemand sich in einer ähnlichen Situation befindet.
Die Zeiten der Beschäftigung während der Arbeitsplatzsuche können scheinbar nicht angerechnet werden, laut den oben genannten Hinweisen:
Zitat:
Angerechnet werden Zeiten des Besitzes einer Blauen Karte EU. Darüber hinaus werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 AufenthG i.V.m. §§ 2 Abs. 3, 3, 4, 5 oder 26 BeschV und Zeiten des Besitzes einer Aufent-haltserlaubnis als Forscher nach § 20 AufenthG angerechnet, wenn der Ausländer über einen Hochschulabschluss verfügt und ein Bruttogehalt erhielt, mit dem in dieser Zeit [...] Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 895

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: NE nach §19a Abs. 6
Antwort #5 - 08.03.2015 um 21:47:54
 
keopun schrieb am 07.03.2015 um 23:12:03:
Die Zeiten der Beschäftigung während der Arbeitsplatzsuche können scheinbar nicht angerechnet werden, laut den oben genannten Hinweisen

Diese Hinweise haben sich bereits an wenigstens zwei Stellen als AufenthG-widrig erwiesen nämlich bei der Behauptung, der gleichzeitige Besitz einer NE und einer EzDA-EU sei nicht möglich (dies hat das BVerwG mit dem Urteil 1 C 12.12 vom 19.03.13 gekippt), sowie bei der Behauptung, dass bei der Erteilung einer EzDA-EU mit dem Zusatz "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" ein fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet als Inhaber der BC nötig sei (dies wurde hier im Forum diskutiert und schließlich verneint).
Somit würde ich mich nicht allzu sehr auf diese HInweise berufen, auch wenn die ABH gleichwohl dies öfters tun dürften.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema