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An Kennern des Aussiedlersrechts (Gelesen: 1.894 mal)
dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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07.01.2015 um 11:13:12
 
Hallo,

ich habe eine Frage, die mich schon seit langem interessiert. Warum gibt es angeblich im Aussiedlerrecht keine Möglichkeit, einen Neuantrag auf Aufnahme zu stellen, sondern nur die Möglichkeit, das Verfahren wiederaufzugreifen (auf Ermessen der Behörde)? Wo findet man den entsprechenden Passus im Gesetz?

Mich wundert das deswegen, weil einen Neuantrag auf Einbürgerung kann man unbegrenzt stellen. Oder ist es nach dem ersten Mal auch Wiederaufgreifen des Verfahrens?
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Newman
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Antwort #1 - 08.01.2015 um 09:11:48
 
Das ist ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen.

Die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler erfüllt man oder eben nicht. Wenn das einmal geprüft wurde, ist die Sache sozusagen erledigt. Ergibt sich nachträglich doch noch etwas anderes, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.

Bei der Einbürgerung sind völlig andere Voraussetzungen zu erfüllen. Und diese können heute noch nicht gegeben sein, aber zu einem späteren Zeitpunkt schon. Deshalb kann nach einem oder mehreren erfolglosen Einbürgerungsverfahren auch immer wieder ein neuer Antrag gestellt werden.
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dr-er
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Antwort #2 - 09.01.2015 um 14:24:05
 
Newman schrieb am 08.01.2015 um 09:11:48:
Das ist ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen.

Die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler erfüllt man oder eben nicht. Wenn das einmal geprüft wurde, ist die Sache sozusagen erledigt. Ergibt sich nachträglich doch noch etwas anderes, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.

Bei der Einbürgerung sind völlig andere Voraussetzungen zu erfüllen. Und diese können heute noch nicht gegeben sein, aber zu einem späteren Zeitpunkt schon. Deshalb kann nach einem oder mehreren erfolglosen Einbürgerungsverfahren auch immer wieder ein neuer Antrag gestellt werden.


Vielen Dank für die klare und - wie ich glaube - richtige Antwort.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch eine Frage stellen. Nach der Änderung des Vertriebenengesetzes vom September 2013, müsste es vielen (wahrscheinlich der Mehrheit) der früher abgelehnten Anträgen (wenn sie heute gestellt würden) stattgegeben werden. Welchen Spielraum haben die deutschen Behörden, das Wiederaufgreifen des Verfahrens trotzdem abzulehnen?
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Blaise
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Antwort #3 - 09.01.2015 um 21:08:27
 
Hallo,

lies doch mal hier nach ... das dürften deine Fragen beantworten.

Viele Grüße,

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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dr-er
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Antwort #4 - 12.01.2015 um 11:15:55
 
Blaise schrieb am 09.01.2015 um 21:08:27:
Hallo,

lies doch mal hier nach ... das dürften deine Fragen beantworten.

Viele Grüße,

Blaise



Hallo,

ich habe das schon mehrmals gelesen. Meine Fragen sind aber damit nicht beantwortet. Oder Du meinst, wenn BVA selbst auffordert, die Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen, ist das Ermessen schon auf Null reduziert?
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dr-er
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Antwort #5 - 12.01.2015 um 11:33:47
 
Newman schrieb am 08.01.2015 um 09:11:48:
Das ist ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen.

Die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler erfüllt man oder eben nicht. Wenn das einmal geprüft wurde, ist die Sache sozusagen erledigt. Ergibt sich nachträglich doch noch etwas anderes, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.

Bei der Einbürgerung sind völlig andere Voraussetzungen zu erfüllen. Und diese können heute noch nicht gegeben sein, aber zu einem späteren Zeitpunkt schon. Deshalb kann nach einem oder mehreren erfolglosen Einbürgerungsverfahren auch immer wieder ein neuer Antrag gestellt werden.


Ich habe noch über diese Argumentation nachgedacht. Die meisten der früheren Ablehnungen erfolgten aufgrund des fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Neuerdings kann man das Bekenntnis durch Nachweis der Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 erbringen. Das kann nach deinen Worten "heute noch nicht gegeben sein, aber zu einem späteren Zeitpunkt schon". Verstehe ich das richtig, dass in diesem Falle kann man doch den Neuantrag anstatt des Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen?
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