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§38a AufenthG (Gelesen: 962 mal)
Themen Beschreibung: § 38a AufenthaltsG/ Langfristig Aufenthaltsberechtigte
carlacarbonara
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i4a rocks!


Beiträge: 52

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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08.12.2014 um 14:14:53
 
Liebe i4a-Helfer,

bei uns gibt es Konfusionen mit dem §38a AufenthG.
Meine erste Frage ist: Woran erkenne ich an einem Aufenthalt eines anderen EU-Staates, ob der Aufenthalt "langfristig aufenthalts berechtigt ist"?

Aus Italien oder Spanien kommt öfter mal ein unbefristeter Aufenthalt UE oder CE, die Aufenthalte gelten meines Wissens schon als langfristig aufenthaltsberechtigt. Oder?

Mir ist nicht ganz klar, wie das dann organisatorisch funktionieren soll, weil für den §38a AufenthG muss ja eine Erwerbstätigkeit vorliegen.

Doch irgendwie beisst sich da die Katze in den Schwanz, ohne Arbeit kein Aufenthalt und ohne Aufenthalt keine Arbeit. Wie geht man am besten vor?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.12.2014 um 14:41:04
 
carlacarbonara schrieb am 08.12.2014 um 14:14:53:
Woran erkenne ich an einem Aufenthalt eines anderen EU-Staates, ob der Aufenthalt "langfristig aufenthalts berechtigt ist"? 

das ist i.d.R auf dem entsprechend erteilten Titel vermerkt, vgl. Ziff. 38a.1.1.1 VwV-AufenthG (wobei die teilweise nicht völlig stimmt). Ansonsten haben die Ausländerbehörden innerhalb der Amtsermittlungspflicht - unter Mitwirkung des Ausländers - zu ermitteln, ob der Ausländer den entsprechenden Titel hat oder nicht.

carlacarbonara schrieb am 08.12.2014 um 14:14:53:
Wie geht man am besten vor? 

Normalerweise entsprechend eine Stelle suchen, Beschreibung für die Agentur für Arbeit ausfüllen und zusammen mit dem Antrag auf eine AE abgeben. Wenn die Agentur die Zustimmung gibt wird i.d.R auch erteilt (außer der LU ist dadurch nicht gesichert), ansonsten gibt es keine AE weil die Personen, die meist aus ESP oder ITA kommen ohnehin mittellos sind und somit nicht so ihren LU sichern könnnen.
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« Zuletzt geändert: 08.12.2014 um 14:51:09 von N/V »  
 
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carlacarbonara
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Beiträge: 52

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 09.12.2014 um 13:51:39
 
Vielen Dank!
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