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Asylbewerber mit Kind (Gelesen: 1.893 mal)
MN700
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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03.12.2014 um 18:15:49
 
Frage: Ein Asylbewerber hat eine deutsche Freundin. Diese hat vor 5 Monaten seinen und ihren Sohn in einer Klinik in Deutschland geboren.
Meine Frage: Kriegt der Asylbewerber einen anderen Status, Ausweis? Darf er zu seiner Freundin ziehen, bisher lebt er im Heim in München, sie arbeitet und wohnt in Stuttgart?   
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.12.2014 um 21:03:32
 
Erstmal mehr Infos dazu:

- Hat er schon die Vaterschaft anerkannt und eine Sorgerechtserklärung abgegeben?
- Besitzt er einen gültigen Reisepass?
- Aus welchem Land kommt er überhaupt? (um die Aussichten auf Asyl einschätzen zu können)
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MN700
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.12.2014 um 12:49:34
 
Zitat:
- Hat er schon die Vaterschaft anerkannt und eine Sorgerechtserklärung abgegeben?
- Besitzt er einen gültigen Reisepass?
- Aus welchem Land kommt er überhaupt? (um die Aussichten auf Asyl einschätzen zu können)


Die Vaterschaft hat er anerkannt. Sorgerechtserklärung nein, weil ihm jemand abgeraten hat.
Er hat keinen Reisepass, er kommt als Flüchtling aus Afghanistan. Aufenthaltsgestattung zu Durchführung des Asylverfahrens noch bis 3. Feb. 2015, Asylantrag vom 12. 11. 2013. Meiner Meinung sollte § 28 AufenthG - Familiennachzug zu Deutschen - greifen, und er nicht im Asylverfahren hängen. 

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.12.2014 um 12:59:07
 
während des laufenden Asylverfahrens kann ihm gem. § 10 Abs. 1 AufenthG i.V.m § 39 Nr. 4 AufenthV nur dann eine AE erteilt werden, wenn er einen Anspruch darauf hat. Anspruch bedeutet in der Praxis grundsätzlich ein unbedinger Anspruch, d.h. dass er die zwingenden (§ 28 Abs. 1) und regelhaften (§ 5 Abs. 1) Erteilungsvoraussetzungen erfüllen muss, hier also muss eine Sorgerechtserklärung abgegeben und i.d.R ein Reisepass vorliegen (letzteres kann aber bei einem dt. Kind aufgrund des atypischen Falles entfallen).

Das Asylverfahren würde sich auch nicht durch die Erteilung der AE erledigen.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 05.12.2014 um 13:03:19
 
MN700 schrieb am 05.12.2014 um 12:49:34:
Sorgerechtserklärung nein, weil ihm jemand abgeraten hat.


Diese Logik erschließt sich mir nicht. Er hat jetzt im Bezug zum Kind jetzt alle Pflichten, aber keine Rechte.

Wurde womöglich der Mutter das abgeraten?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 05.12.2014 um 13:06:15
 
MN700 schrieb am 05.12.2014 um 12:49:34:
Die Vaterschaft hat er anerkannt. Sorgerechtserklärung nein, weil ihm jemand abgeraten hat.


Wichtig ist, darauf zu achten, wo und von wem man sich beraten lässt. "Jemand" ist nicht unbedingt jemand Sachkundiges. Aber er hat Zeit.


Zitat:
Er hat keinen Reisepass, er kommt als Flüchtling aus Afghanistan. Aufenthaltsgestattung zu Durchführung des Asylverfahrens noch bis 3. Feb. 2015, Asylantrag vom 12. 11. 2013.


Die Aufenthaltsgestattung gilt grundsätzlich bis zum Abschluss des Asylverfahrens, unabhängig vom eingetragenen Datum auf dem Papier. Bei der momentanen Arbeitsgeschwindigkeit des BAMF hat er auch noch ein, zwei Jahre Zeit, alles zu klären.


Zitat:
Meiner Meinung sollte § 28 AufenthG - Familiennachzug zu Deutschen - greifen, und er nicht im Asylverfahren hängen.


Grundsätzlich ist das richtig, mit den Einschränkungen, die in der vorigen Antwort genannt sind. Aber ihm "droht" ja nichts, er kann sich solide beraten lassen und alles in Ruhe klären.

Er sollte den Asylantrag nicht zurückziehen, falls ihm das auch von "jemandem" geraten wird.
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