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ALG II Leistung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Einreise gestattet! (Gelesen: 8.815 mal)
NRW_2014_HB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.11.2014 um 13:08:17
 
Hallo,

mein Mann hat vor ca. 7 Monaten einen Antrag auf ALG II gestellt, musste unterschreiben, dass er in den ersten 3 Monaten nach Einreise zwecks Familienzusammenführung keinen Anspruch hat. Gingen auch davon aus, dass es richtig ist, allerdings haben wir jetzt erfahren, dass es doch anders ist bzw. beliebig gehandhabt wird, jenachdem welchen Sachbearbeiter man erwischt. Sollte es denn nicht bei jedem gleich ablaufen?

Beantrage morgen beim Amtsgericht eine Bewilligung zur Beratungshilfe und möchte es mit einem Anwalt klären, da wir damals keinen Widerspruch eingelegt haben und es im nachhinein doch schwerer sein wird, oder sehe ich das falsch?

Oder soll ich einen Termin mit der Sachbearbeiterin anstreben und mein Anliegen persönlich schildern und einen Überprüfungsantrag stellen? (Der wahrscheinlich eh ins Leerer läuft)

Hat jmd. Erfahrung zu diesem Thema? Bin über jeden Tip dankbar.

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 30.11.2014 um 13:23:43
 
Wenn er schriftlich auf sein Recht verzichtet hat, wird es schwierig.

Persönliche Gespräche nützen nichts. Rückwirkende Anträge gibt es nicht. Ich denke, er hat verzichtet, und dabei bleibt es dann.

Du kannst alles hier nachlesen:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359760580
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Eduard
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Antwort #2 - 30.11.2014 um 13:23:45
 
Keine eigenen Erfahrungen, aber das war hier im Forum immer wieder mal Thema...

Es ist tatsächlich richtig, dass für die ersten 3 Monate nach Einreise kein Anspruch auf ALG2 besteht, allerdings existiert bei entsprechender Bedürftigkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe. Korrekterweise hätte das Jobcenter einen entsprechenden Antrag nicht einfach abbügeln, sondern an das Sozialamt weiterleiten müssen. Der ALG2-Antrag wird dann zum Antrag auf Sozialhilfe.

Hier kommt es jetzt auf Details an. Wurde damals ein Antrag (auch mündlich) gestellt und dieser wurde abgelehnt, so kann dagegen immer noch vorgegangen werden. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde vermutlich nicht erteilt, also ist keine Widerspruchsfrist abgelaufen.

Problematischer wird es, wenn der Antrag aufgrund der fehlerhaften Beratung zurückgezogen bzw. modifiziert wurde. Ein nicht gestellter Antrag auf Sozialhilfe kann nicht rückwirkend gestellt werden. Hier könnte man allenfalls prüfen, ob das Jobcenter für die Fehlberatung haftet.

P.S.:
Sehe gerade, ich bin nicht auf dem Laufenden. Auch dann wäre aber zu prüfen, ob der Betroffene mit seiner Unterschrift nur die Kenntnisnahme der Rechtsansicht der Behörde bestätigt hat, oder tatsächlich auf ein Recht verzichtet hat. Ist aufgrund des Sachverhalts nicht so eindeutig...
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NRW_2014_HB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.11.2014 um 13:37:38
 
Ich gehe davon aus, dass mein  Mann mit seiner Unterschrift nicht auf sein Recht verzichtet hat.

"Mir wurde heute erklärt, dass ich in den ersten 3 Monaten von den Leistungen nach dem SGBII ausgeschlossen bin" so stand es in der Verhandlungsniederschrift bei Antragsstellung.

Sozialhilfe???
Abgrenzung Sozialhilfe - Hartz 4 (ALG 2)

Die Gewährung von Sozialhilfe ist von dem Bezug von ALG II zu unterscheiden und abzugrenzen.

Hartz 4 / ALG 2

Arbeitslosengeld II (Hartz 4) oder sonstige Leistungen nach dem SGB II erhalten bedürftige Personen, die zwischen 15 und 65 Jahre alt und erwerbsfähig sind. Dazu gehören somit alle bisherigen arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger. Ihre Familienangehörigen, die selbst nicht erwerbsfähig sind und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, erhalten Sozialgeld.
Grundsicherung / Sozialhilfe

Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erhält bei Bedürftigkeit, wer 65 Jahre oder älter oder im Sinne des Rentenrechts auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten Menschen, die sonst bei Bedürftigkeit keine Leistungen erhalten. Das sind z.B. Zeitrentner, in Einrichtungen betreute Menschen, längerfristig Erkrankte usw.

Lese daraus, dass er auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe hatte. Aber denke selbst das kann man Rückwirkend beantragen, genauso wie die Ämter auch im nachhinein Änderungsbescheide raussenden und Gelder zurückverlangen können.

Naja egal, Thema ist wie ich dagegen angehen soll, denn es ist ja bewiesen, dass manche das Geld bekommen und andere nicht, das ist Fakt und einfach falsch!

Laut eurer Erklärungen wirds sicher schwierig für uns und schliesse daraus, es doch per Anwalt zu klären.

Vielen Dank
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« Zuletzt geändert: 30.11.2014 um 13:51:19 von NRW_2014_HB »  
 
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Antwort #4 - 30.11.2014 um 14:40:52
 
NRW_2014_HB schrieb am 30.11.2014 um 13:37:38:
Ich gehe davon aus, dass mein  Mann mit seiner Unterschrift nicht auf sein Recht verzichtet hat.

"Mir wurde heute erklärt, dass ich in den ersten 3 Monaten von den Leistungen nach dem SGBII ausgeschlossen bin" so stand es in der Verhandlungsniederschrift bei Antragsstellung.


LOL. Quasi die amtliche Bestätigung, dass es ihm falsch erklärt wurde?! Also da kann man fast schon davon ausgehen, dass durch die Falschberatung des Jobcenters bei Klage vor Gericht die Chancen sehr hoch sind, dass man erklären kann, dass man bei korrekter Erklärung den Antrag auf ALG II gestellt hätte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Eduard
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Antwort #5 - 30.11.2014 um 15:39:07
 
NRW_2014_HB schrieb am 30.11.2014 um 13:37:38:
Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten Menschen, die sonst bei Bedürftigkeit keine Leistungen erhalten. Das sind z.B. Zeitrentner, in Einrichtungen betreute Menschen, längerfristig Erkrankte usw.

... und eben bisher auch ausländische Familienangehörige von Deutschen, die kein ALG2 erhalten. Ist aber jetzt wohl egal.
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Antwort #6 - 30.11.2014 um 16:09:24
 
Eduard, bist du dir sicher?

Das BSG Urteil bezieht sich doch darauf, dass sich die Jobcenter immer hinter dem  § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 verschanzt haben und behauptet haben, dass dadurch kein Anspruch auf ALG II besteht. Es wurde aber festgestellt, dass die Ausländer in der BG eben nicht alleinig zur Arbeitssuche aufhalten, sondern zum Familiennachzug (  § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 trifft also nicht zu) und  § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 aufgrund einer Umsetzung der EU-Richtlinie eingefügt worden ist und darum nicht diesen Fall umfasst.

Viel richtiger ist, dass hier der Rest des § 7 SGB II gilt und der Zuziehende ALG II berechtigt ist.

Also keine Sozialhilfe.
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Antwort #7 - 30.11.2014 um 18:50:58
 
Ich habe auch bisher von niemanden gehört, der Sozialhilfe in diesem Fall erhalten hat, immer nur, dass eben Arbeitslosengeld II bei einigen in den ersten 3 Monaten bewilligt wurde oder eben nicht. Einige habens mit Widerspruch oder Anwalt geschafft. Aber das muss ja nicht sein, wenn es endlich mal eine einheitliche Regelung gäbe.

Wenn mein Mann doch Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte, warum hats uns denn keiner gesagt, wenn es so einfach ist!? Komisch.
Ich gehe weiterhin davon aus, dass das Jobcenter hätte zahlen müssen, aber wenn jemand eine andere Erfahrung gemacht hat freue ich mich weiterhin über Tips und Erfahrungsberichte, da die Anklage über Anwalt sicherlich nicht morgen schon geklärt sein wird Zwinkernd denke das wird nun ein wenig langwieriger.

Dennoch danke an alle bisher, die ihre Meinung und ihr Wissen teilen.
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Antwort #8 - 30.11.2014 um 18:53:38
 
Aras schrieb am 30.11.2014 um 16:09:24:
Also keine Sozialhilfe.

Richtig. Das "bisher" bezog sich auf die Rechtslage vor dem Urteil.

In diesem alten Thread steht mehr dazu:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1305781895

NRW_2014_HB schrieb am 30.11.2014 um 18:50:58:
Wenn mein Mann doch Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte, warum hats uns denn keiner gesagt, wenn es so einfach ist!?

Tja, warum wohl...




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Antwort #9 - 30.11.2014 um 19:26:46
 
Das Urteil ist von 2013. Ihr Fall ist von 2014.

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Antwort #10 - 30.11.2014 um 19:48:19
 
Handelt es sich um einen EU-Bürger oder um einen Angehörigen eines Drittstaates ?
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Antwort #11 - 30.11.2014 um 20:02:38
 
Das ist hier unerheblich. Hier geht es um FZF zum Deutschen.
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Antwort #12 - 30.11.2014 um 20:08:12
 
Aras schrieb am 30.11.2014 um 20:02:38:
Das ist unerheblich.

Wenn du dir das BSG Urteil durchliest ist das nicht unerheblich.
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Antwort #13 - 30.11.2014 um 20:10:07
 
Ich hab es spezifiziert.

Hier geht es um FZF zum Deutschen. Alle anderen Fälle brauchen wir hier nicht durchzugehen.
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Antwort #14 - 30.11.2014 um 20:43:11
 
In meinem Fall geht es um Angehörigen eines Drittstattes und ich bin deutsche. Aber so wie es im oben geteilten Thread von Eduard zu lesen ist, hat mein Mann seit Anreise eine Erlaubnis zu Arbeiten und ist dauerhaft hier, das sollte reichen.

Meine Frage war ernst gemeint, woher sollte ich vom Sozialamt wissen, wenn nicht von der netten Dame bei Antragstellung im Jobcenter. In dem Thread stand auch, dass der Antrag egtl. automatisch für die ersten 3 Monate ans Sozialamt gehen sollte. Dann wurde ich sicherlich nciht richtig beraten und die Dame beim Amt zieht sich den Schuh sicher nicht von selbst an --> ab zum Anwalt, schliesslich hat mein Mann ein Recht auf kostenfreie Rechtsberatung, hoffe das klappt wenigstens ohne ärger.
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« Zuletzt geändert: 30.11.2014 um 20:57:18 von NRW_2014_HB »  
 
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