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FzF wenn Kind Kind schon in Deutschland (Gelesen: 4.281 mal)
Stefano40a
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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20.11.2014 um 12:07:35
 
Der Sohn meiner Frau, Honduranerin, Niederlassungserlaubnis vorhanden, ist zur Zeit für 2 Monate im Urlaub bei uns in Deutschland.

Der Sohn ist 12 Jahre alt. Sein Vater lebt in Honduras und würde sein Einverständnis geben, dass der Junge hier leben soll.
Wohraum ist vorhanden (Einfamilien Haus). VE würde ich übernehmen. Der Junge ist sehr gelehrig und würde sicher die Dt. Sprache schnell lernen.

Wäre es theoretisch möglich, die FzF von hier aus zu betreiben, ohne dass der Sohn wieder ausreisen muss ?

Geht das evtl. über dem Postwege über die Dt. Botschaft in Honduras ?

Wäre es möglich, das der Bruder meiner Frau stellvertretend Formailtäten bei der Dt. Botschaft in Honduras übernimmt ?

Danke für eure Tips.

VG
Stefan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.11.2014 um 12:16:18
 
Honduraner sind gem. § 41 Abs. 2 AufenthV berechtigt, visumfrei einzusreisen und die AE in Deutschland zu beantragen. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach der Einreise gestellt werden (§ 41 Abs. 3 AufenthV), am Besten schriftlich. Wenn er also schon zwei Monate ist sollte man das noch schnell angehen (insb. die Erklärung des Vaters).

Eine VE ist nicht notwendig, wenn ihr in der Bedarfsgemeinschaft insgemsamt keinen Anspruch auf Leistungen hättet.
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« Zuletzt geändert: 20.11.2014 um 12:28:06 von N/V »  
 
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Stefano40a
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Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 20.11.2014 um 12:27:34
 
Vielen schnelle Antwort und noch dazu eine so positive !
Hätte mir das alles viel komplizierter vorgestellt.

Bedeutet dass, wir können einfach einen Antrag aus Aufenthaltsgenehmigung bei der örtlichen ABH stellen ?

Verlängert sich die Aufenthaltsberechtigung ab dem Zeitpunkt, an dem man den Antrag stellt (z.B. nach 2,5 Monaten) automatisch wieder ?





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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.11.2014 um 12:30:15
 
Stefano40a schrieb am 20.11.2014 um 12:27:34:
Bedeutet dass, wir können einfach einen Antrag aus Aufenthaltsgenehmigung bei der örtlichen ABH stellen ?

Ja. Eine vorherige Wohnsitzanmeldung sollte auch mal vorgenommen werden, siehe auch entsprechendes Meldegesetz zwecks Fristen.

Stefano40a schrieb am 20.11.2014 um 12:27:34:
Verlängert sich die Aufenthaltsberechtigung ab dem Zeitpunkt, an dem man den Antrag stellt (z.B. nach 2,5 Monaten) automatisch wieder ?

Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt die Erlaubnisfiktion § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der ABH.
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Stefano40a
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 20.11.2014 um 13:48:38
 
Zitat:
Ja. Eine vorherige Wohnsitzanmeldung sollte auch mal vorgenommen werden, siehe auch entsprechendes Meldegesetz zwecks Fristen.

Aha, vielen Dank. Wohnsitzanmeldung also vor Antrag auf AE. Meldegesetz schreibt glaube ich 3 Wochen nach Einreise vor (erstes Googlen hat das ergeben).

Zitat:
Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt die Erlaubnisfiktion § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der ABH

"Rechtzeitig" hieße dann vor Ablauf der 3 Monate, richtig ?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 20.11.2014 um 16:53:55
 
Stefano40a schrieb am 20.11.2014 um 13:48:38:
"Rechtzeitig" hieße dann vor Ablauf der 3 Monate, richtig ?

Ja.
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asula
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 21.11.2014 um 02:04:20
 
Hallo,
jetzt möchte ich was nachfragen.
Ich bin immer davon ausgegangen, dass derjenige der in Deutschland lebt, das alleinige Sorgerecht haben muss, damit das Kind auch in Deutschland die Aufenthaltserlaubnis bekommt.

Bis jetzt wurde hier noch gar nichts vom Sorgerecht gesagt.
Trifft das in diesem Fall nicht zu, oder wurde das bei der Beantwortung nicht berücksichtigt?

Ich wollte den Einwand nur machen, damit sich der Themensteller nicht unberechtigte Hoffnung macht, falls doch das alleinige Sorgerecht nötig ist.

Liebe Grüße
Asula
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Stefano40a
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 21.11.2014 um 08:11:43
 
asula schrieb am 21.11.2014 um 02:04:20:
Ich bin immer davon ausgegangen, dass derjenige der in Deutschland lebt, das alleinige Sorgerecht haben muss, damit das Kind auch in Deutschland die Aufenthaltserlaubnis bekommt.


Was Gesetzestexte angeht bin ich ein ziemlicher Laie aber wenn ich §32 ABS 3 richtig deute, dann reicht die Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten Elternteils:
Zitat: ...zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt...
http://dejure.org/gesetze/AufenthG/32.html

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand der fachkundig ist, dies so bestätigen könnte...




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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 21.11.2014 um 10:40:13
 
asula schrieb am 21.11.2014 um 02:04:20:
Ich bin immer davon ausgegangen, dass derjenige der in Deutschland lebt, das alleinige Sorgerecht haben muss, damit das Kind auch in Deutschland die Aufenthaltserlaubnis bekommt.


Das war auch bis Sept. 2013 der Fall. Da das alleinige Sorgerecht in manchen Länder aber schwer oder übrhaupt nicht zu bekommen ist, gilt seidem § 32 Abs. 3 AufenthG mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des anderen Elternteils grundsätzlich ausreicht.
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Stefano40a
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 13.01.2015 um 16:30:50
 
Vielen Dank an alle. Es hat geklappt. In 4 Wochen wird die AE zugeschickt.

Wenn ich richtig verstanden habe, wird sogar eine AE bis zu seinem 16 Lebensjahr ausgestellt, kann das sein ? Der Junge ist 12. Vllt. habe ich ich aber auch verhört und die AE wird bis 2016 ausgestellt. Danke f. kurze Info, was hier üblich ist.

Eine andere Frage hätt ich noch (auch wenn diese vllt. etwas "offtopic" ist):
Der Junge ist ja schulpflichtig, und müßte jetzt auf eine Schule, die ihn speziell beim deutsch lernen unterstützt. Bekommen wir nun automatisch eine Art Aufforderung zum Schulbesuch ? Wo müssen wir uns kümmern ? Ich weiss, ist offtopic. Aber vllt. weiss ja trotzdem jemand Rat. Wir wohnen in Hambug.

Vielen Dank für alle Infos.



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reinhard
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Antwort #10 - 13.01.2015 um 16:43:03
 
Stefano40a schrieb am 13.01.2015 um 16:30:50:
Der Junge ist ja schulpflichtig, und müßte jetzt auf eine Schule, die ihn speziell beim deutsch lernen unterstützt. Bekommen wir nun automatisch eine Art Aufforderung zum Schulbesuch ? Wo müssen wir uns kümmern ? Ich weiss, ist offtopic. Aber vllt. weiss ja trotzdem jemand Rat. Wir wohnen in Hambug.


Du solltest das Kind sofort zur Schule anmelden. Wenn Du nicht weißt zu welcher (z.B. bezüglich Deutsch-Förderunterricht), ruf die nächste Schule an und vereinbare schnell einen Termin.

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Antwort #11 - 14.01.2015 um 10:01:47
 
reinhard schrieb am 13.01.2015 um 16:43:03:
Du solltest das Kind sofort zur Schule anmelden

Kann man nur bekräftigen! Das 1. Schulhalbjahr ist jetzt fast vorbei. NIcht dass der Junge evtl. ein ganzes Schuljahr verliert/zurückgestuft wird.

http://www.hamburg.de/schule/

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Aras
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Antwort #12 - 14.01.2015 um 10:56:55
 
Am Besten eine Gesamtschule mit deutsch/spanischem Unterricht suchen.

Bspw.:
http://stadtteilschule-stellingen.hamburg.de/index.php/article/detail/1099

Zitat:
Bilingualer Unterricht

Seit dem Schuljahr 2005/2006 wird an der Gesamtschule Stellingen bilingualer Unterricht  deutsch/spanisch angeboten. Von der fünften Klassen an werden Schüler in zwei Fächern überwiegend auf Spanisch unterrichtet. Viele Schüler, die dieses Programm in Anspruch nehmen, haben bereits die bilinguale Klasse der benachbarten Grundschule Lutterothstraße besucht, andere kommen aus spanischsprachigen Familien oder fangen ganz neu an, die spanische Sprache zu lernen. Der Spanischunterricht wird von einer muttersprachlichen Lehrkraft erteilt. Das bilinguale Programm wird vom spanischen Staat gefördert.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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