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Arbeiten und Wohnen in verschiedenen Bundesländern; Wie/Wo Arbeitserlaubnis beantragen (Gelesen: 1.905 mal)
Unidentified Mysterious Dude
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.11.2014 um 23:28:54
 
Hi allerseits,

bisher kenne ich das so, dass man als Nicht-EU-Bürger die Aufenthaltserlaubnis im für den Wohnsitz zuständigen Ausländeramt beantragt.
Diese schickt den Antrag zur Prüfung an die für den Arbeitsort zuständigen Agentur für Arbeit.

Wie sieht das aus, wenn Wohn- und Arbeitsort in verschiedenen Bundesländern liegen?

Mein Bekannter (Nicht-EU-Bürger) hätte eine Stelle in München, wohnt jedoch z.Zt. in NRW.

Er wäre bereit für die Arbeit umzuziehen, aber erst wenn die Arbeitserlaubnis durch ist. (Sonst hätte er ja seine Wohnung umsonst aufgelöst)

Sein Arbeitgeber in spe hätte ihm wohl gesagt, dass das Ausländeramt (am Arbeitsort) eine Adresse am Arbeitsort gefordert hätte.

Überlegt hatten wir noch, dass er sich in München einen Zweitwohnsitz sucht und über diese Adresse den Antrag stellt.

Ist das überhaupt nötig/möglich?

Vielen Dank im voraus.

PS: Über Zweitwohnsitzsteuer in München ist er informiert.
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HeFi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.11.2014 um 00:53:56
 
welchen AT hat er denn jetzt ggf. mit welchen Auflagen?
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knuffel-de  
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.11.2014 um 07:12:55
 
deine erste Annahme ist richtig auch wenn unterschiedliche Bundesländer betroffen sind. Die ABH am künftigen Arbeitsort hat mit der ganzen Sache erstmal nichts zu schaffen. Was sein Arbeitgeber da "gehört" haben will, ist nicht nachvollziehbar.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.11.2014 um 12:28:18
 
Muleta schrieb am 14.11.2014 um 07:12:55:
Was sein Arbeitgeber da "gehört" haben will, ist nicht nachvollziehbar.

Passt doch. Da steht doch im Prinzip: die ABH in MUC hat damit sie tätig werden könnte einen Wohnsitz in Ihrem Einzugsbereich verlangt.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.11.2014 um 12:39:45
 
ok, so gesehen... Da die ABH in MUC aber ja für einen veränderten AT gar nicht tätig werden muss (sondern die ABH am derzeitigen Wohnort), ist dann wohl alles geklärt.

Ein (vorläufiger) Zweitwohnsitz in MUC ist somit jedenfalls überflüssig.
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Unidentified Mysterious Dude
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 14.11.2014 um 15:59:42
 
Danke für die hilfreichen Antworten.

Die Sache wäre damit erledigt.

Kann den Thread ein Moderator als "gelöst" markieren oder kann ich das selber?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 14.11.2014 um 17:24:33
 
dann machen wir das mal so:

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