Muleta schrieb am 28.10.2014 um 12:12:10:§ 34 war nur ein Beispiel für einen Fall, in dem jede Beschäftigung erlaubt werden könnte. Bei Dir ist (aus anderen Gründen, aber im Ergebnis genauso) jede Beschäftigung erlaubt.
So sehe ich das nicht, denn § 18 Abs. 3 ist nicht dasselbe wie § 18 Abs. 4.
§ 18 Abs. 3 = Nicht qualifizierte Tätigkeit
§ 18 Abs. 4 = Qualifizierte Tätigkeit
Die Nebenbestimmung "Beschäftigung erlaubt" hat im Prinzip den selben Effekt egal ob § 18 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4, aber bei § 18 Abs. 4 ist der Aufenthaltszweck eine qualifizierte Tätigkeit, und bei § 18 Abs. 3 eben nicht.
Auf der anderen Seite steht beim
TS als Nebenbestimmung "Beschäftigung erlaubt" und nicht "Qualifizierte Beschäftigung erlaubt". Daher kann man ruhig davon ausgehen, dass jede Beschäftigung erlaubt ist, und die
AE verlängert wird, solange die Allgemeinen Erteilung bzw. Verlängerungsvoraussetzungen vorliegen.
Meines Erachtens hat der
TS nichts zu befürchten. Ich habe noch nie von einem Fall gehört wo jemand in einer ähnlichen Situation eine Ablehnung bekommen hat.
Zitat:Die Frage -damals wie heute- blieb aber, ob das genügt, um die
ABH zu Erteilung einer
AE 18 zu zwingen oder ob die
ABH auch in solchen Fällen noch das Recht und die Pflicht hat, im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit mit den "
Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. " vereinbar ist.Denn eine gering qualifizierte Tätigkeit genügt diesen Anforderungen ja offensichtlich nicht - fraglich dann eben, ob die
ABH das Berücksichtigen darf/muss oder ob sie außer Acht lassen muss.
Diese Diskussion macht keinen Sinn, denn wir kommen hier nicht weiter. Den Link den du gepostet hast finde ich sehr interessant, allerdings denke ich das Forumuser Fummy seine Position etwas besser argumentiert hat.