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Aufenthalt nach 7 (Gelesen: 1.937 mal)
Bermud
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.10.2014 um 11:12:32
 
Hallo ans Forum,

ich bin nach Deutschland als wissenschaftlicher Mitarbeiter umgezogen und habe hier AT nach 18 Abs. 4 bekommen. Nach 3.5 Jahre mein Arbeitsvertrag wurde abgeschlossen. Jetzt habe ich Aufenthaltserlaubnis nach 7 mit den Nebenbestimmungen: "Beschäftigung erlaubt. Gültig auch für ALG1" und bekomme ich ALG1. Wird meine Aufenthaltserlaubnis verlängern, wenn ich einen Arbeitsvertrag als Verkäufer übernehme? Lebensunterhalt wird natürlich sicher sein also brauche ich keine Sozialhilfe. Wenn "Ja" dann nach welcher Aufenthaltserlaubnis?

Grüße ans Board!
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.10.2014 um 11:22:58
 
wir hatten eine ähnliche Konstellation mal kontrovers diskutiert (Achtung: die Gesetzesquellen haben sich in der Zwischenzeit verändert, aber soweit ich das überblicke, nicht in einer klärenden Art und Weise): http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359754272
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Bermud
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.10.2014 um 12:03:29
 
Laut § 18 Abs. 3 darf die AE erteilt werden, und § 34 BeschV sagt folgendes:

Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.

Aber ich habe andere Staatsangehörigkeit. Was ist dann mit meiner Situation?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.10.2014 um 12:12:10
 
§ 34 war nur ein Beispiel für einen Fall, in dem jede Beschäftigung erlaubt werden könnte. Bei Dir ist (aus anderen Gründen, aber im Ergebnis genauso) jede Beschäftigung erlaubt.

Die Frage -damals wie heute- blieb aber, ob das genügt, um die ABH zu Erteilung einer AE 18 zu zwingen oder ob die ABH auch in solchen Fällen noch das Recht und die Pflicht hat, im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit mit den "Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. " vereinbar ist. Denn eine gering qualifizierte Tätigkeit genügt diesen Anforderungen ja offensichtlich nicht - fraglich dann eben, ob die ABH das Berücksichtigen darf/muss oder ob sie außer Acht lassen muss.
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Bermud
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.10.2014 um 13:10:17
 
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Frage. Nachdem ich meinen Vertrag als Verkäufer untergeschrieben habe, muss ich dringen zu ABH gehen und meine Aufenthaltserlaubnis (7. Abs. 1 Satz.3) verändern / verlängern? Oder darf ich im Supermarkt bis Ende meiner Aufenthaltserlaubnis arbeiten?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.10.2014 um 22:21:26
 
Muleta schrieb am 28.10.2014 um 12:12:10:
§ 34 war nur ein Beispiel für einen Fall, in dem jede Beschäftigung erlaubt werden könnte. Bei Dir ist (aus anderen Gründen, aber im Ergebnis genauso) jede Beschäftigung erlaubt.

So sehe ich das nicht, denn § 18 Abs. 3 ist nicht dasselbe wie § 18 Abs. 4.

§ 18 Abs. 3 = Nicht qualifizierte Tätigkeit
§ 18 Abs. 4 = Qualifizierte Tätigkeit

Die Nebenbestimmung "Beschäftigung erlaubt" hat im Prinzip den selben Effekt egal ob § 18 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4, aber bei § 18 Abs. 4 ist der Aufenthaltszweck eine qualifizierte Tätigkeit, und bei § 18 Abs. 3 eben nicht.

Auf der anderen Seite steht beim TS als Nebenbestimmung "Beschäftigung erlaubt" und nicht "Qualifizierte Beschäftigung erlaubt". Daher kann man ruhig davon ausgehen, dass jede Beschäftigung erlaubt ist, und die AE verlängert wird, solange die Allgemeinen Erteilung bzw. Verlängerungsvoraussetzungen vorliegen.

Meines Erachtens hat der TS nichts zu befürchten. Ich habe noch nie von einem Fall gehört wo jemand in einer ähnlichen Situation eine Ablehnung bekommen hat.

Zitat:
Die Frage -damals wie heute- blieb aber, ob das genügt, um die ABH zu Erteilung einer AE 18 zu zwingen oder ob die ABH auch in solchen Fällen noch das Recht und die Pflicht hat, im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit mit den "Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. " vereinbar ist.Denn eine gering qualifizierte Tätigkeit genügt diesen Anforderungen ja offensichtlich nicht - fraglich dann eben, ob die ABH das Berücksichtigen darf/muss oder ob sie außer Acht lassen muss.

Diese Diskussion macht keinen Sinn, denn wir kommen hier nicht weiter. Den Link den du gepostet hast finde ich sehr interessant, allerdings denke ich das Forumuser Fummy seine Position etwas besser argumentiert hat.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.10.2014 um 22:44:49
 
ich kann Deinen Einwand nicht wirklich nachvollziehen. Dass der TS aufgrund der Auflage ohne Einschränkungen eine Beschäftigung aufnehmen darf wird ja nicht bestritten.

Es ist aber nun mal so, dass er - wohl um ALG I beziehen zu können - eine AE § 7 I S. 3 AufenthG i.V.m § 9 I BeschV bekommen hat. Wenn er nun einen weiteren Aufenthalt aufgrund der Beschäftigung haben möchte, dann kann nur eine AE § 18 III AufenthG in Frage kommen. Eine Verlängerung der AE 7 kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht weil der Aufenthaltszweck nunmehr wieder klar im AufenthG geregelt ist.

Hier ist es so, dass die Zustimmung der Arg. für Arbeit eben entbehrlich ist. Aber erst das eröffnet das eigentliche Ermessen der ABH. Der Gesetzgeber hat den ABH mit § 18 I AufenthG aber einen klaren Auftrag erteilt, den man berücksichtigen muss. Auch wenn es in der Praxis oft anders zugeht weil die eigentlich restriktive Regelung oft übersehen oder nicht verstanden wird.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 28.10.2014 um 23:45:31
 
Sorry! Habe das mit § 7 AufenthG total übersehen. Ich dachte er hat eine AE § 18 Abs. 4 mit "Beschäftigung gestattet".
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