Einbeck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
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Wenn der Papa den Antrag gestellt hat waere dies wohl nach deutschen Recht auf den ersten Blick unschaedlich, da die Beteiligung der Mutter/Vormundschaftsgericht nach Paragr. 19 sicherlich fehlte..oder nicht vorlag
25.1.3 Antrag
Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ge- richtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungs- antrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.
Wird der Antrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck einer unmittelba- ren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abgegeben, liegt nicht die erfor- derliche freie Willensbetätigung vor.
Erfolgt der Erwerb kraft Gesetzes, etwa durch Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen, liegen die Voraussetzungen des Absat- zes 1 auch dann nicht vor, wenn von einem Ausschlagungsrecht kein Ge- brauch gemacht wird. In Fällen, in denen das ausländische Recht die an- tragslose Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Personen vorsieht, die selbst keinen Antrag gestellt haben (insbeson- dere einbezogene minderjährige Kinder), liegt der für Absatz 1 erforderli- che Antragserwerb auch dann nicht vor, wenn die Personen, auf die sich die Einbürgerung erstreckt hat, in den Einbürgerungsantrag des Eingebür- gerten einbezogen worden sind.
25.1.4 Gesetzlich vertretene Personen
Stellt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertretenen einen Antrag auf Er- werb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, müssen für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, beantragt werden könnte, vergleiche Num- mern 19.1 bis 19.2.
19 Zu § 19 Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder Vormund- schaft stehenden Person
19.1 Zu Absatz 1 (Entlassung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)
19.1.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen der Entlassung)
§ 19 schließt die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und über die Handlungsfähigkeit (§§ 12, 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrens- gesetze) aus und geht der allgemeinen Regelung der Handlungsfähigkeit in § 37 vor. Zum Begriff des gesetzlichen Vertreters vergleiche Nummer 8.1.1.1. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist dem Entlas- sungsantrag des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Unter den Voraus- setzungen des Absatzes 2 ist eine Genehmigung des Vormundschaftsge- richts nicht erforderlich, vergleiche Nummer 19.2. Dessen örtliche Zustän- digkeit ergibt sich für unter elterlicher Sorge stehende Kinder gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit aus § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie richtet sich danach grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes nach dem Aufenthalt des Antragstellers. Fehlt es hieran, ist das Amtsgericht Ber- lin-Schöneberg zuständig. Für unter Vormundschaft stehende Kinder er- gibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft anhängig ist.
19.1.2 Zu Satz 2 (Rechtsmittel)
Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sind Beschwerde und weitere Beschwerde zulässig (§§ 19, 27 des Gesetzes über die Ange- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die weitere Beschwerde ist unbeschränkt zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 20 (El- tern, Kind) und § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (,,... jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, ..."). Das Kind oder Mündel ist gemäß § 50b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu hören. Es besitzt nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein eigenes Beschwerderecht (§ 59 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist an diesen Verfahren nicht beteiligt.
19.2 Zu Absatz 2 (Entlassung ohne Genehmigung des Vormundschaftsge- richts)
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist unter den in dieser Be- stimmung aufgezählten Voraussetzungen nicht erforderlich. Dies setzt un- ter anderem voraus, dass der antragstellende elterliche Sorgeberechtigte zugleich seine eigene Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt. Die elterliche Sorge unterliegt nach Artikel 21 des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche grundsätzlich (vorbehaltlich vor- rangiger völkervertraglicher Regelungen) dem Recht am Ort des gewöhn- lichen Aufenthalts des Kindes. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufent- halt im Inland, so wird damit für die Bestimmung der elterlichen Sorge re- gelmäßig deutsches Sachrecht anzuwenden sein. Bei der danach ge- wöhnlich gegebenen Gesamtvertretung beider Eltern müssen beide am Staatsangehörigkeitswechsel teilnehmen, damit eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen kann.
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