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Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit in Kuba (Gelesen: 6.313 mal)
Havanna
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17.10.2014 um 23:24:42
 
Wünsche erst mal allen Forenmitgliedern einen schönen Abend.
Es geht um folgendes.
Meine Freundin hat ihren Bruder noch nie gesehen. Sie wurden voneinander getrennt, als sie klein waren. Der Vater hat ihn nach Kuba verschleppt. Er ist damals in der DDR geboren, und lebt jetzt in Kuba. Durch Bekannte in Kuba, konnte Sie ihn ausfindig machen. Er hat seiner Schwester angeboten ihn dort zu besuchen, da er nicht die finanziellen Mittel hat seine Schwester hier zu besuchen. Meine Freundin kam auf die Idee ihn dauerhaft nach Deutschland zu holen. Die Mutter hat die Geburtsurkunde in Original.  Eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde sagte meiner Freundin, dass er dort einen festen Wohnsitz bzw. eine feste Anstellung haben muss etc. Irgendwas kann da nicht richtig sein. Die Mutter war DDR-Deutsche. Somit gilt doch das Abstammungsprinzip oder? Könnte er die deutsche Staatsbürgerschaft bekommen? Danke
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Antwort #1 - 17.10.2014 um 23:29:33
 
Wann wurde er geboren?
Seit wann hatte die Mutter die DDR-Staatsbürgerschaft?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 17.10.2014 um 23:39:18
 
Hallo Aras,

der Bruder ist am 17.01.1989 geboren. Und die Mutter ist auch in der DDR geboren, und lebte dort. War also immer DDR Bürgerin.
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Einbeck
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Antwort #3 - 17.10.2014 um 23:43:33
 
Wo geboren? Gibt es eine deutsche Geburtsurkunde?
--Eheliches Kind einer deutschen Mutter, hoffe erst nach 1.Januar 1975..
--bei nichtehelichen Kind dt. Mutter gilt diese zeitliche Beschraenkung nicht..

da Erwerb der dt. StA. dann mit Geburt erfolgte darf natuerlich kein Verlustgrund zwischenzeitlich eingetreten sein..

unter Gesetzen ist das StA-Recht verlinkt..
da findest Du alles Wichtige zu Erwerb und Verlust..
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Aras
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Antwort #4 - 17.10.2014 um 23:44:04
 
Und der Vater vom Bruder ist kubanischer Staatsangehöriger?

Dann würde ich an der Stelle des Bruders einfach den Reisepass bei der deutschen Vertretung in Kuba beantragen. Also er geht einfach hin und legt die DDR-Geburtsurkunde und seinen kubanischen Pass vor und sagt, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Dann muss die deutsche Vertretung seine Staatsangehörigkeit überprüfen.

@Einbeck

Da es DDR ist, gilt hier zusätzlich das Staatsbürgerschaftsgesetz der DDR von 1967. Da sind auch uneheliche Kinder bereits erfasst.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 17.10.2014 um 23:48:14
 
1989 geboren, dann soll er mal mit der Geburtsurkunde und Nachweis das Mutter Deutsch ist bei der Botschaft vorbeigehen..
waere dann Deutsch durch Abstammung, wenn zwischenzeitlich kein Verlustgrund eingetreten ist..
dann gibt es evtl. gleich Pass (ok einige Dokumente sind vorzulegen) oder nach kurzen Staatsangehoerigkeitsfeststellungsverfahren beim BVA..

ein Flugticket nach D bekommt er allerdings von der Botschaft nicht, hier gilt Hilfe zur Selbsthilfe im Notfall.. die Rueckkehr nach D muesste bei diesem Sachverhalt wohl die Familie/Freunde finanzieren..
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Antwort #6 - 17.10.2014 um 23:50:02
 
@Aras, bezueglich alten DDR Recht bin ich kein Experte.. war aber unseren sehr aehnlich und eher besser..
in diesem Falle aber im Ergebnis wie Du auch bemerkt hast egal...


1.2.3  Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft


       Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR ist für die Rechtsordnung
       der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die
       Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
       beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn das vor dem 3. Oktober 1990
       geltende Bundesrecht keinen entsprechenden Erwerbstatbestand kannte.

Ansonsten siehe  Paragr. 5 hier:
http://www.verfassungen.de/de/ddr/staatsbuergerschaft67.htm

ab zur Botschaft
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Antwort #7 - 17.10.2014 um 23:51:56
 
Genau der Bruder ist kubanischer Staatsbürger. Und die Eltern waren nie verheiratet. Was wäre denn ein Verlustgrund???
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Antwort #8 - 17.10.2014 um 23:53:55
 
Wenn er die kubanische Staatsangehörigkeit über seinen Vater bei Geburt erworben hat, dann gibt es auch keinen möglichen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit, die er über seine Mutter bei Geburt erworben hat.

Er soll also einfach seine deutsche Staatsangehörigkeit geltend machen. Mit dem Reisepass darf er jederzeit nach Deutschland reisen. Seine Kinder werden dann auch deutsche Staatsangehörige.
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Antwort #9 - 18.10.2014 um 00:04:50
 
ergaenze mal ein wenig:
Okay, Kuba macht das Ganze ein wenig komplizierter..
man wird nicht so einfach Kubaner, das vergesse ich immer, wie auch Kubanische Paesse nicht unbedingt fuer Deutschland gelten..
das Land ist kompliziert..
aber trotzdem zur Botschaft und pruefen lassen..

Es wird auf die Frage, wie er Kubaner geworden ist hinauslaufen..
eigener Antrag nach 18.ten Geburtstag oder
Antrag vom Vater vor dem 18.ten Geburtstag..



http://www.cubadiplomatica.cu/alemania/EN/ConsularServices.aspx

Zur Frage der kubanischen Staatsbürgerschaft für im Ausland geborene Kinder eines kubanischen Staatsbürgers

Entsprechend den in Kuba geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist der Erwerb der kubanischen Staatsbürgerschaft für im Ausland geborene Kinder eines kubanischen Elternteils nicht von vornherein gegeben (Dekret 358/44 zur Verfassung der Republik Kuba).

Von diesen Personen bzw. ihren gesetzlichen Vertretern kann ein entsprechender Antrag auf den Erwerb der kubanischen Staatsbürgerschaft (und nachfolgend die Ausstellung eines kubanischen Passes) nur in Kuba selbst unter der Voraussetzung gestellt werden, dass eine ständige Wohnsitznahme des Kindes in der Republik Kuba für mindestens drei Monate erfolgt.

Ungeachtet dessen kann ein kubanischer Bürger im Ausland die Geburt seines Kindes im Hinblick auf einen möglichen späteren Erwerb der kubanischen Staatsbürgerschaft für dieses Kind im zuständigen kubanischen Konsulat anzeigen, ohne dass sich daraus besondere Rechte und Verpflichtungen ergeben.

Für dieses Vorgehen ist die auf Regierungsebene vorbeglaubigte internationale Geburtsurkunde des Kindes notwendig. Formblatt für die persönlichen Daten des Kindes und der Eltern liegt im Konsulat vor. Die Registrierung zusammen mit der internationalen Geburtsurkunde, die vom Konsulat nach Kuba gesandt wird, kann nur in dem Konsulat durchgeführt werden, in dem der kubanische Elternteil eingeschrieben ist.

Zur Einreise des Kindes in Kuba benötigt dieses ein deutsches Reisedokument zur Visumerteilung.

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Antwort #10 - 18.10.2014 um 00:05:07
 
Also damals hat ihn sein Vater mit dem deutschen Pass nach Kuba verschleppt. Damals hatte er die kubanische Staatsbürgerschaft nicht sondern nur die deutsche. Dann hat der Vater seinen Pass dort entsorgt, und ihm die kubanische beantragt.
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Antwort #11 - 18.10.2014 um 00:10:47
 
Wenn der Papa den Antrag gestellt hat waere dies wohl nach deutschen Recht auf den ersten Blick  unschaedlich,
da die Beteiligung der Mutter/Vormundschaftsgericht
nach Paragr. 19 sicherlich fehlte..oder nicht vorlag

25.1.3 Antrag


       Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die
       unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ge-
       richtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungs-
       antrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund
       einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung.


       Wird der Antrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck einer unmittelba-
       ren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abgegeben, liegt nicht die erfor-
       derliche freie Willensbetätigung vor.


       Erfolgt der Erwerb kraft Gesetzes, etwa durch Eheschließung mit einem
       ausländischen Staatsangehörigen, liegen die Voraussetzungen des Absat-
       zes 1 auch dann nicht vor, wenn von einem Ausschlagungsrecht kein Ge-
       brauch gemacht wird. In Fällen, in denen das ausländische Recht die an-
       tragslose Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit
       auf Personen vorsieht, die selbst keinen Antrag gestellt haben (insbeson-
       dere einbezogene minderjährige Kinder), liegt der für Absatz 1 erforderli-
       che Antragserwerb auch dann nicht vor, wenn die Personen, auf die sich
       die Einbürgerung erstreckt hat, in den Einbürgerungsantrag des Eingebür-
       gerten einbezogen worden sind.


25.1.4 Gesetzlich vertretene Personen


       Stellt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertretenen einen Antrag auf Er-
       werb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, müssen für einen Verlust
       der deutschen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen vorliegen, unter
       denen nach § 19 die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge
       oder Vormundschaft steht, beantragt werden könnte, vergleiche Num-
       mern 19.1 bis 19.2.


19     Zu § 19     Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder Vormund-
                   schaft stehenden Person


19.1   Zu Absatz 1 (Entlassung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts)


19.1.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen der Entlassung)


       § 19 schließt die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über die
       Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und über
       die Handlungsfähigkeit (§§ 12, 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
       und die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrens-
       gesetze) aus und geht der allgemeinen Regelung der Handlungsfähigkeit
       in § 37 vor. Zum Begriff des gesetzlichen Vertreters vergleiche Nummer
       8.1.1.1. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist dem Entlas-
       sungsantrag des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Unter den Voraus-
       setzungen des Absatzes 2 ist eine Genehmigung des Vormundschaftsge-
       richts nicht erforderlich, vergleiche Nummer 19.2. Dessen örtliche Zustän-
       digkeit ergibt sich für unter elterlicher Sorge stehende Kinder gemäß § 43
       Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
       barkeit aus § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
       freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie richtet sich danach grundsätzlich nach
       dem Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes nach dem
       Aufenthalt des Antragstellers. Fehlt es hieran, ist das Amtsgericht Ber-
       lin-Schöneberg zuständig. Für unter Vormundschaft stehende Kinder er-
       gibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die
       Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach ist das Gericht
       zuständig, bei dem die Vormundschaft anhängig ist.


19.1.2 Zu Satz 2 (Rechtsmittel)


       Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts sind Beschwerde
       und weitere Beschwerde zulässig (§§ 19, 27 des Gesetzes über die Ange-
       legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die weitere Beschwerde ist
       unbeschränkt zulässig. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 20 (El-
       tern, Kind) und § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Angelegenheiten
       der freiwilligen Gerichtsbarkeit (,,... jedem, der ein berechtigtes Interesse
       hat, ..."). Das Kind oder Mündel ist gemäß § 50b des Gesetzes über die
       Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu hören. Es besitzt nach
       Vollendung des 14. Lebensjahres ein eigenes Beschwerderecht (§ 59 des
       Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Nach
       § 19 Abs. 1 Satz 2 steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu.

       Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist an diesen Verfahren nicht beteiligt.


19.2  Zu Absatz 2 (Entlassung ohne Genehmigung des Vormundschaftsge-
      richts)


      Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist unter den in dieser Be-
      stimmung aufgezählten Voraussetzungen nicht erforderlich. Dies setzt un-
      ter anderem voraus, dass der antragstellende elterliche Sorgeberechtigte
      zugleich seine eigene Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
      beantragt. Die elterliche Sorge unterliegt nach Artikel 21 des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche grundsätzlich (vorbehaltlich vor-
      rangiger völkervertraglicher Regelungen) dem Recht am Ort des gewöhn-
      lichen Aufenthalts des Kindes. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufent-
      halt im Inland, so wird damit für die Bestimmung der elterlichen Sorge re-
      gelmäßig deutsches Sachrecht anzuwenden sein. Bei der danach ge-
      wöhnlich gegebenen Gesamtvertretung beider Eltern müssen beide am
      Staatsangehörigkeitswechsel teilnehmen, damit eine Entlassung aus der
      deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen kann.



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Antwort #12 - 18.10.2014 um 00:19:37
 
Ich danke euch für die hilfreichen Informationen. Er kann bei Vorlage seiner deutschen Geburtsurkunde auch mit dem kubanischen Pass einreisen? Habe ich das richtig verstanden?
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Antwort #13 - 18.10.2014 um 00:23:19
 
Nein. Die Geburtsurkunde beweist nur, dass er in Deutschland geboren wurde. Es beweist nicht seine deutsche Staatsangehörigkeit.

Er soll zur deutschen Botschaft in Kuba gehen und seinen deutschen Reisepass beantragen. Dazu braucht er seine Geburtsurkunde und seinen kubanischen Pass (zum identifizieren). Dann wird die Botschaft seine deutsche Staatsangehörigkeit feststellen und ihm den Reisepass ausstellen.
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Antwort #14 - 18.10.2014 um 00:23:31
 
Havanna schrieb am 18.10.2014 um 00:19:37:
Ich danke euch für die hilfreichen Informationen. Er kann bei Vorlage seiner deutschen Geburtsurkunde auch mit dem kubanischen Pass einreisen? Habe ich das richtig verstanden?


Nein, die deutsche Geburtsurkunde beweist nicht die deutsche StA.
sondern nur die Geburt in Deutschland..
er sollte bei der Botschaft wegen Antrag auf dt. Pass/ Pruefung dt.StA. vorsprechen..
bei Reise mit kuban. Pass ist Visum erforderlich
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