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Aufenthaltstitel verkürzt nach Heirat? (Gelesen: 9.434 mal)
Obst88
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13.10.2014 um 12:52:45
 
Wie im anderen Thema schon geschrieben, haben wir gerade geheiratet. Meine Frau hat aktuell einen Aufenthaltstitel aufgrund ihres Studiums bis Mitte 2016.
Habe mit der AHB Kontakt aufgenommen. Die sagen sie muss den bestehenden Aufenthaltstitel nicht ändern, es hätte aber Vorteile bei einer späteren Einbürgerung da die Studienzeit sonst nicht mitzählt. Sie würden ihr auch erstmal nur einen 1 jährigen Aufenthaltstitel geben wenn sie ihn ändern lässt, obwohl sie ja bereits einen längeren Aufgrund des Studiums bekommen hat. Ist das so richtig?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.10.2014 um 12:59:43
 
die ABH ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einen familiären Aufenthaltstitel für länger als ein Jahr zu erteilen.

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Obst88
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Antwort #2 - 13.10.2014 um 13:06:02
 
OK aber wenn man eh schon einen längeren Aufenthaltstitel hat macht es doch keinen Sinn den zu verkürzen?
Stimmt es denn, dass die Zeit in der Sie ihren Aufenthaltstitel aufgrund des Studiums hat später nicht für eine Einbürgerung oder dauerhafte Niederlassungserlaubnis mitzählt?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.10.2014 um 13:10:16
 
Obst88 schrieb am 13.10.2014 um 13:06:02:
OK aber wenn man eh schon einen längeren Aufenthaltstitel hat macht es doch keinen Sinn den zu verkürzen?

Das muss Deine Frau schon selbst wissen. § 28 ist jedenfalls im Vergleich zu § 16 I der stärkere Aufenthaltstitel (z.B. uneingeschränkte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit, Anspruch auf Leistungen wie BaföG, keine Sicherung des LU notwendig); aber wenn sie das Studium wie geplant durchziehen will dann kann sie es auch dabei belassen. Wie die ABH schon gesagt, sie ist nicht dazu verpflichtet, den Titel zu wechseln.

Obst88 schrieb am 13.10.2014 um 13:06:02:
Stimmt es denn, dass die Zeit in der Sie ihren Aufenthaltstitel aufgrund des Studiums hat später nicht für eine Einbürgerung oder dauerhafte Niederlassungserlaubnis mitzählt? 

Kommt jetzt darauf an:

- für die Ehegatten-NE § 28 II zählen nur Zeiten mit einer AE § 28 I
- für die Regel-NE sowie für den DA-EU zählen Studienzeiten zur Hälfte
- für die Einbürgerung zählen die Zeiten voll (außer derzeit noch in Bayern), allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein anderer AT vorliegen
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Obst88
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Antwort #4 - 13.10.2014 um 13:30:37
 
Ist BaföG wirklich abhängig vom AT? Dachte da reicht die Heiratsurkunde. Dann wäre klar, dass wir den wechseln.
Sicherung des Lebensunterhalts bzw. Sperrkonto ist bei ihr eh merkwürdig. Offiziell hat sie ein Sperrkonto, das ist aber nicht gesperrt. Ist bis jetzt noch Niemandem aufgefallen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.10.2014 um 13:33:15
 
lass Dich nicht verarschen von der ABH, die halten sich oftmals nicht an die gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Stellt schriftlich (formlos, einfach ein kurzes Schreiben aufsetzen) Antrag auf eine 3jährige (!) Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der geführten Ehe mit einem deutschen. Schreibt mit dabei, das die vorhandene AE umgeschrieben werden soll. Eine Integration ist in Deutschland bereits erfolgt, vermutlich sind Sprachkenntnisse vorhanden (oder studiert sie auf Englisch?) und eine entsprechende Ausbildung (=Studiumsberechtigung) ist auch vorhanden.  Auch wohnt ihr vermutlich schon länger zusammen, was dem Aspekt der Scheinehe und blabla was die sich immer ausdenken den Wind aus den Segeln nimmt.

Die ABH muss dann Restzweifel am Führen der Ehe begründen, um die AE auf 1 Jahr zu beschränken. Dies muss dann entsprechend schriftlich erfolgen, somit habt ihr dann etwas in der Hand. Vermutlich kommen sie Dir dann entgegen und geben die AE mindestens bis zum Ende der jetzigen AE.
Falls dies nicht hilft solltest Du die erste Ebene der einfachen Sachbearbeiter überspringen und das Thema direkt an die Führungskraft addressieren. So habe ichs auch gemacht und sofort die 3 Jahre erhalten.

Allein schon der gesunde Menschenverstand sagt einem, das bei einem Umschreiben die vorhandene AE nicht verkürzt, sondern angeglichen werden sollte von der Laufzeit. Dies wird eine Führungskraft auch entsprechend zu bewerten müssen, es ist ja auch schließlich kein Ausländer der neu nach Deutschland kommt und erstmalig etwas beantragt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.10.2014 um 13:35:47
 
Obst88 schrieb am 13.10.2014 um 13:30:37:
Ist BaföG wirklich abhängig vom AT

§ 8 BaföG gibt nichts her, was auf etwas anderes schließen lassen würde.
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Antwort #7 - 13.10.2014 um 14:10:26
 
Sie kann zwei Aufenthaltstitel gleichzeitig haben. Eine AE gemäß § 16 und eine gemäß § 28. Sie muss also nichts ändern.

Und ansonsten sehe ich es wie Nonjo. Es gibt keinen integrativen Aspekt, der eine Verkürzung rechtfertigt. Deine Frau studiert und wird also keine Verpflichtung zum Integrationskurs bekommen. Also bleibt nur der Aspekt der Zweifel an der Ehe. Und da muss man begründen, warum und wieso da Zweifel gibt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 13.10.2014 um 14:34:16
 
Sie hat Sprachkenntnisse über B2 Niveau, eher C1, hat aber noch keine C1 Prüfung gemacht nur TestDAF. Lebte auch 1 Jahr als Aupair hier, sollte also wirklich kein Integrationskurs fällig werden.
Wir wohnen zusammen, allerdings erst seit 2 Monaten, davor war sie unter der Adresse ihres Bruders gemeldet. Und jetzt hat sie ein Zimmer am Studienort, ist also nur am Wochenende an unserem gemeinsamen Wohnsitz. Ob das reicht um eine Scheinehe ausschließen zu können? Da bin ich mir nicht sicher.
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Antwort #9 - 13.10.2014 um 14:56:50
 
Naja, das klingt normal.
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Antwort #10 - 13.10.2014 um 15:50:10
 
Eins schrieb am 13.10.2014 um 13:33:15:
Stellt schriftlich (formlos, einfach ein kurzes Schreiben aufsetzen) Antrag auf eine 3jährige (!) Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der geführten Ehe mit einem deutschen. Schreibt mit dabei, das die vorhandene AE umgeschrieben werden soll. Eine Integration ist in Deutschland bereits erfolgt, vermutlich sind Sprachkenntnisse vorhanden (oder studiert sie auf Englisch?) und eine entsprechende Ausbildung (=Studiumsberechtigung) ist auch vorhanden.  Auch wohnt ihr vermutlich schon länger zusammen, was dem Aspekt der Scheinehe und blabla was die sich immer ausdenken den Wind aus den Segeln nimmt.


Sollen wir das Schreiben abgeben wenn wir vor Ort sind oder vorab per Post dahin schicken? Am Telefon meinte der Sachbearbeiter nur wir sollen beide rumkommen, die Heiratsurkunde zusammen mit Passbild und 100€ auf den Tresen legen.
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Antwort #11 - 13.10.2014 um 15:59:36
 
Na sinnvollerweise gemeinsam mit den 100€.
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Antwort #12 - 14.10.2014 um 18:12:36
 
Braucht sie dann auch noch ein neues Visum oder reicht der AT um aus Europa aus und wieder einreisen zu können?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 14.10.2014 um 18:16:55
 
Visumsrechtlich gibt es kein einheitliches "Europa".

Mit gültigem deutschen AT kann sie in den Schengeraum einreisen. Nicht mehr, nicht weniger.
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Antwort #14 - 15.10.2014 um 17:43:41
 
Ich besitze die deutsche und niederländische Staatsangehörigkeit. Hätte es irgendwelche Vorteile für meine Frau wenn wir ihre Aufenthaltsgenehmigung in den Niederlanden beantragen bzw. in Deutschland aber dann nicht als Ehefrau eines Deutschen sondern eines Niederländers? Oder hätte das nur Nachteile da sie dann z.B. nicht in Deutschland neben dem Studium arbeiten könnte etc?
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