ninnschen schrieb am 18.09.2014 um 07:56:04:Da gibt es seitens der
ABH keine Anträge. Das kann die
ABH nach Prüfung selbst feststellen.
Es gab
immer formlose Anträge auf Streichung der Nebenbestimmung, früher nach § 9
BeschVerfV, später nach § 3b
BeschVerfV, und jetzt nach § 9
BeschV.
Zitat:Und es ist im Prinzip keine "unbeschränkte Arbeitserlaubnis" - sondern nur, dass die
ABH die ZAV nicht mehr beteiligen muss.
Es ist eigentlich
nichts anderes als eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis, da die Streichung der Arbeitgeberbindung einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang gewährt.
Meine Frage ist nur die, ob die
ABH die ZAV beteiligen muss, um die Nebenbestimmung zu streichen. Bei dem alten § 9
BeschVerfV war dies der Fall, aber bei § 3b
BeschVerfV nicht.
Mich interessiert wie es mit dem aktuellen § 9
BeschV funktioniert.
Vielleicht können die Experten
(schweitzer, C_Devil, Bayraqiano, fons, usw.)
diese Frage beantworten?