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Frage zu § 9 BeschV (Gelesen: 1.957 mal)
Themen Beschreibung: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Faisan
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i4a rocks!


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18.09.2014 um 04:10:09
 
Früher war es § 9 BeschVerfV, dann hieß es § 3b BeschVerfV, und seit Juli 2013 ist es § 9 BeschV.

Die Frage: Werden die Anträge auf unbeschränkte Arbeitserlaubnis nach dem jetzigen § 9 BeschV von der ABH an die ZAV weitergeleitet, oder direkt bearbeitet?

Wie ist das jetzt?
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ninnschen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 18.09.2014 um 07:56:04
 
Da gibt es seitens der ABH keine Anträge. Das kann die ABH nach Prüfung selbst feststellen. Und es ist im Prinzip keine "unbeschränkte Arbeitserlaubnis" - sondern nur, dass die ABH die ZAV nicht mehr beteiligen muss.
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Faisan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Mazedonisch
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Antwort #2 - 18.09.2014 um 15:10:07
 
ninnschen schrieb am 18.09.2014 um 07:56:04:
Da gibt es seitens der ABH keine Anträge. Das kann die ABH nach Prüfung selbst feststellen.

Es gab immer formlose Anträge auf Streichung der Nebenbestimmung, früher nach § 9 BeschVerfV, später nach § 3b BeschVerfV, und jetzt nach § 9 BeschV.

Zitat:
Und es ist im Prinzip keine "unbeschränkte Arbeitserlaubnis" - sondern nur, dass die ABH die ZAV nicht mehr beteiligen muss.

Es ist eigentlich nichts anderes als eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis, da die Streichung der Arbeitgeberbindung einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang gewährt.

Meine Frage ist nur die, ob die ABH die ZAV beteiligen muss, um die Nebenbestimmung zu streichen. Bei dem alten § 9 BeschVerfV war dies der Fall, aber bei § 3b BeschVerfV nicht.

Mich interessiert wie es mit dem aktuellen § 9 BeschV funktioniert.

Vielleicht können die Experten
(schweitzer, C_Devil, Bayraqiano, fons, usw.)
diese Frage beantworten?
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« Zuletzt geändert: 18.09.2014 um 15:20:35 von Faisan »  
 
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dim4ik
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Antwort #3 - 18.09.2014 um 15:46:59
 
Faisan schrieb am 18.09.2014 um 15:10:07:
Meine Frage ist nur die, ob die ABH die ZAV beteiligen muss, um die Nebenbestimmung zu streichen.

Dem Wortlaut von §9 BeschV muss sie es nicht:
Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.


Dass die ABH das dennoch machen kann, wird von §9 BeschV nicht untersagt. Ich glaube aber, sobald so eine Anfrage bei der ZAV einkommt, wird sie früher oder später abgewiesen, da diese Frage nicht mehr in Zuständigkeitsbereich der ZAV fällt. Die Rückmeldung der ZAV würde aber sicherlich etwas Zeit in Anspruch nehmen...
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ninnschen
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Antwort #4 - 18.09.2014 um 16:05:16
 
Die Ausländerbehörde muss die ZAV nicht beteiligen, das kann sie selbst feststellen. Und nicht zwingend geschieht das auf Antrag, sondern auch automatisch bei der Verl. einer AE, wenn es um die Prüfung der Nebenbestimmung geht.
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Faisan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.09.2014 um 17:18:47
 
ninnschen schrieb am 18.09.2014 um 16:05:16:
Die Ausländerbehörde muss die ZAV nicht beteiligen, das kann sie selbst feststellen. Und nicht zwingend geschieht das auf Antrag, sondern auch automatisch bei der Verl. einer AE, wenn es um die Prüfung der Nebenbestimmung geht.

Aber manchmal ist ein Antrag schon notwendig, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der AE erfüllt sind, so wie in diesem Fall:

Einem Kanadier wurde eine AE (§ 18 Abs. 3) im März 2013 erteilt, und ist gültig bis März 2016, mit Arbeitserlaubnis nur für eine bestimmte Firma. Allerdings wird dieser Ausländer eine der Voraussetzungen des § 9 BeschV (zweijährige Beschäftigung) bereits in März 2015 erfüllen - also ein Jahr vor Ablauf der AE. Deshalb wäre ein formloser Antrag in März 2015 nötig, um die Auflage streichen zu lassen.


dim4ik schrieb am 18.09.2014 um 15:46:59:
Dem Wortlaut von §9 BeschV muss sie es nicht:

Dass die ABH das dennoch machen kann, wird von §9 BeschV nicht untersagt. Ich glaube aber, sobald so eine Anfrage bei der ZAV einkommt, wird sie früher oder später abgewiesen, da diese Frage nicht mehr in Zuständigkeitsbereich der ZAV fällt. Die Rückmeldung der ZAV würde aber sicherlich etwas Zeit in Anspruch nehmen...

O.k., vielen Dank. Cool
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