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Nachzug der Eltern eines erwachsenen Deutschen? (Gelesen: 2.832 mal)
programmer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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07.09.2014 um 03:24:39
 
Hallo,

ist es rechtlich möglich, eine Aufenthaltserlabnis für die Eltern eines erwachsenen eingebürgerten Deutschen zu bekommen? Finde irgendwie nichts konkretes dazu.

Hintergrund: Die Eltern haben die russische Staatsangehörigkeit, wohnen z.Zt. auch hier, möchten aber für ein paar Jahre nach Russland zurückkehren (der Vater bekam eine gute Stelle angeboten). Dadurch werden sie ihre deutschen Aufenthaltstitel vermutlich verlieren. Sie würden aber gerne eine Option haben, wieder in Deutschland zu leben, wenn sie in der Rente sind.

Im Visahandbuch steht zwar, dass Eltern "denen von mir Unterhalt gewährt wird" nachzugsberechtigt sind, aber gilt das für in Deutschland lebende Deutsche? Eigentlich werden meine Eltern keinen Unterhalt brauchen (haben genug für die Rente angespart). Kann ich ihnen dann trotzdem einen symbolischen Unterhalt zahlen, um sie nachzugsberechtigt zu machen?

Oder reicht es für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis aus, wenn sie 2x im Jahr kurz nach Deutschland reisen, obwohl der Lebensmittelpunkt nun in Russland liegen wird? Wird eine Arbeitsaufnahme im Ausland für 2-3 Jahre als ein "nicht nur vorübergehender Grund" gewertet, der zum Erloschen der Niederlassungserlabnis führt?

Danke Smiley
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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 07.09.2014 um 05:11:17
 
Zitat:
§51 AufenthG
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Haben deine Eltern mind. 15 Jahre in D gelebt?
Haben Sie eine Niederlassungserlaubnis?
Ist die Rente ausreichend?

Wenn alles zutrifft, dann können die eltern wieder einreisen.

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programmer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.09.2014 um 22:56:29
 
hge2001 schrieb am 07.09.2014 um 05:11:17:
Haben deine Eltern mind. 15 Jahre in D gelebt?
Haben Sie eine Niederlassungserlaubnis?



Sie haben eine Niederlassungserlaubnis, aber noch keine 15 Jahre, deshalb gibt's diese Möglichkeit nicht  Griesgrämig Deshalb auch die Frage über eine mögliche Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis später.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.09.2014 um 07:49:51
 
Nach § 51 Abs. 4 AufenthG kann die ABH jedenfalls eine längere Wiedereinreisefrist gewährten, alllerdings müssten sie schon nachweisen, dass es tatsächlich eine befristete Zeit im Ausland sein wird und kein unbestimmter Zeitraum. Außerdem scheint es hier auch Vorgaben zu geben (in BY sollen max. 2 Jahre gewährt werden).

Ansonsten gilt 2004/38/EG nicht für Deutsche in Deutschland (außerdem müssen die Eltern in solchen Fällen zur Sicherung des Existenzminimus auf den Unterhalt angwiesen sein - EuGH "Jia"), ein Nachzug wäre über die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 AufenthG möglich - allerdings nur in einem Härtefall. Ansonsten kämen noch §§ 37 Abs. 5 AufenthG bei Bezug von Rente aus D oder 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Frage - letztere Möglichkeit ausschließlich von der Behörde abhängig.

programmer schrieb am 07.09.2014 um 03:24:39:
Oder reicht es für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis aus, wenn sie 2x im Jahr kurz nach Deutschland reisen, obwohl der Lebensmittelpunkt nun in Russland liegen wird? Wird eine Arbeitsaufnahme im Ausland für 2-3 Jahre als ein "nicht nur vorübergehender Grund" gewertet, der zum Erloschen der Niederlassungserlabnis führt?


Nein, das sicher nicht - vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 1 B 135.88, InfAuslR 1989, 114:

der Ausländer [kann] in einem solchen Falle das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch vermeiden, daß er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt. Eine solche wiederholte Rückkehr und die Dauer des jeweiligen Inlandaufenthalts können zwar u.U. Rückschlüsse auf den Grund für das Verlassen des Bundesgebietes und seine Natur gestatten. Inwieweit dies möglich ist, läßt sich aber, wie bereits ausgeführt, nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise, sondern nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beantworten. Insbesondere kann nicht eine bestimmte Dauer des jeweiligen (neuen) Inlandaufenthalts festgelegt werden, aus der generell herzuleiten wäre, der Ausländer habe das Bundesgebiet nur vorübergehend verlassen.

Wenn Deine Eltern - oder zumindest ein Elternteil - die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt-EU (§§ 9a-c) erfüllen würden, wäre dieser Titel sehr empfehlenswert. Dieser erlöscht nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 9 AufenthG, nach Nr. 3 nur wenn man sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 08.09.2014 um 15:42:34
 
Zitat:
Ansonsten kämen noch §§ 37 Abs. 5 AufenthG bei Bezug von Rente aus D


Das habe ich nicht gewusst, Danke! Der Vater hat größere Ansparungen, die er in eine Privatrente investieren will. D.h. wenn er bei einer deutschen Lebensversicherung eine Privatrente abschließt, kann er aus diesem Grund auch nach D zurückkehren? Die Mutter könnte dann vermutlich per Familiennachzug mit ihm kommen?

Daueraufenthalt-EG ist auch interessant. Der Vater ist eigentlich schon im Rentenalter, also müsste er nach dem Abschluss einer Privatrente sofort qualifiziert sein, oder?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.09.2014 um 17:26:29
 
programmer schrieb am 08.09.2014 um 15:42:34:
D.h. wenn er bei einer deutschen Lebensversicherung eine Privatrente abschließt, kann er aus diesem Grund auch nach D zurückkehren?

Vorsicht, dazu die AVwV-AufenthG ab Ziff. 37.5 beachten. Besonders Ziff. 37.5.2:

Einn Regelfall nach Absatz 5 liegt vor, wenn der Ausländer bereits im Ausland eine Rente eines deutschen Trägers bezieht. Der Rentenanspruch darf also nicht erst nach der Wiedereinreise in das Bundesgebiet entstehen. An die Art der Rente (Alter, Unfall, Erwerbsunfähigkeit,Witwen- und Waisenrenten) werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Der Rententräger braucht nicht öffentlich-rechtlich organisiert sein. Es kann sich auch um eine private Versicherungsgesellschaft oder eine betriebliche Versorgungseinrichtung handeln, die vergleichbare Leistungen in Form einer regelmäßigen, wiederkehrenden Zahlung, die auf einem Rechtsanspruch beruhen und für einige Dauer geleistet werden, gewähren.

Nicht vergessen, dass man sich mindestens acht Jahre vor der Ausreise im Bundesgebiet aufgehalten hat ehe man einen Nachzug geltend machen kann.

programmer schrieb am 08.09.2014 um 15:42:34:
Die Mutter könnte dann vermutlich per Familiennachzug mit ihm kommen?

Ja, das wäre möglich sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. U.A. muss der Lebensunterhalt gesichert sein.

programmer schrieb am 08.09.2014 um 15:42:34:
Der Vater ist eigentlich schon im Rentenalter, also müsste er nach dem Abschluss einer Privatrente sofort qualifiziert sein, oder?

Mag sein, das müsste die ABH überprüfen.
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« Zuletzt geändert: 08.09.2014 um 17:37:05 von N/V »  
 
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