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Besuchervisum für einen Minderjährigen (Gelesen: 3.443 mal)
RASCHIDO
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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03.09.2014 um 11:21:22
 
Hallo,

ist es möglich einen Minderjährigen Jungen 13 Jahre alt, einzuladen bezüglich eines Besuchs? Natürlich wenn alle nötigen Voraussetzungen für ein normales Besuchervisum gegeben sind. Ich weiß nur das Leute die im Alter zwischen 18 und 35 Jahren so gut wie keine Chance haben eingeladen zu werden, sofern sie nicht mit einem Haus oder einer beachtlichen Summe bürgen können.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 03.09.2014 um 11:50:54
 
RASCHIDO schrieb am 03.09.2014 um 11:21:22:
Ich weiß nur das Leute die im Alter zwischen 18 und 35 Jahren so gut wie keine Chance haben eingeladen zu werden

Woher glaubst Du das zu wissen ?
Es stimmt nämlich gar nicht.
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Aras
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Antwort #2 - 03.09.2014 um 12:00:49
 
Viel interessanter als die Frage wer das gesagt haben will, sollte man eher fragen in welchem Verhältnis der Einlader zum Eingeladenen ist und ob die Rückkehrbereitschaft glaubwürdig dargelegt werden kann.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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RASCHIDO
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.09.2014 um 13:31:52
 
Ja Erfahrungen aus dem Bekanntenkreis, ich kenne persönlich ein paar Leute, die es bei jüngeren Verwandten versucht haben jedoch ohne Erfolg, da hier wohl die Angst besteht, dass jüngere Leute eher in Frage kommen sich abzusetzen und eine falsche Identität vorgaukeln, denn mit älteren Verwandten gab es diese Probleme nicht.
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Aras
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Antwort #4 - 03.09.2014 um 14:13:15
 
Wenn du keine konkreten Angaben zu deinem Fall gibst, dann kann man auch nicht die Chancen abschätzen.

Aber am besten versucht ihr es. Entweder er bekommt das Visum, oder nicht...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 03.09.2014 um 16:46:01
 
Hi,

das sollte normalerweise kein Problem geben, kann aber etwas umständlich sein.
Leider schreibst Du nicht, aus welchem Land er kommt und in welchem Umfeld er lebt.
Mit letzterem meine ich, ob er "normal" bei seinen Eltern lebt.
In unserem Fall (Nichte in China, lebt ganz normal bei ihren Eltern) müssen beide Eltern beim Notar die Zustimmung geben (Notar heisst das zwar aber es ist einfach eine amtliche Erklärung), Geburtsurkunde , Erklärung wer in D für die Kleine verantwortlich sein soll, alles übersetzen und beim Aussenministerium überbeglaubigen lassen.
Ich denke mal eine Bescheinigung der Schule über die Ferienzeit könnte nicht schaden aber die müsste sicher auch obigen Weg gehen.
Danach geht alles wie üblich, Einladung, ich denke mal mit Nachweis für ausreichend Unterkunft, VE, Reise-KV.
Der grobe Ablauf mit den Eltern dürfte überall ähnlich sein, wenn das kain Land mit unsicherem Urkundenwesen ist. Knackpunkt ist, daß 100% sichergestellt werden soll, daß es wirklich dieses Kind und die richtigen Eltern sind, die dem zustimmen. Bei unsicherem Urkundenwesen kann das beliebig kompliziert werden, ebenso, wenn die Eltern verschollen sind und das Kind bei der Tante lebt oder je nach Land, nur ein Elternteil verschwunden und der vorhandene Elternteil hat nicht alle nötigen Rechte (Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmung).

Schau Dich einfach mal auf der Webseite der D-Botschaft in dem Land um. Im Falle Chinas ist das alles ganz gut beschrieben.

Gruß,
Norbert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.09.2014 um 18:13:07
 
Hallo, wir hatten unsere Enkeltochter (meiner Frau) im letzten und in diesem Jahr eingeladen. Die Enkeltochter ist dieses Jahr sieben geworden. Das Besuchervisum wurde ohne Nachfragen erteilt. Es wurde jeweils eine notariell beglaubigte Reiseerlaubnis der Eltern benötigt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 04.09.2014 um 02:07:35
 
Unsere Tochter brachte eine weißrussische Mitschülerin (16 Jahre) aus dem Internat in England in den Osterferien für zwei Wochen mit zu uns nach Hause. Das Visum wurde von der Botschaft in London ohne schriftliche Einwilligung der Eltern und ohne Verpflichtungserklärung unsererseits problemlos erteilt, nachdem ich kurz mit der Visastelle telefoniert hatte. Das Mädchen musste lediglich eine Schulbescheinigung vorlegen.
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RASCHIDO
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #8 - 04.09.2014 um 12:18:16
 
Der Fall ist folgender, der Vater lebt hier und ist Asylant aus Syrien. Der Sohn ist 13 Jahre alt und momentan noch in Syrien an der Türkisch-Syrischen Grenze. Das Problem hierbei ist natürlich, dass die Deutsche Botschaft bis auf weiteres geschlossen ist und nun die Deutsche Botschaft im Libanon zuständig ist.

Der Junge kann aber halt nicht mal eben rüber in den Libanon flitzen, denn wenn er es könnte wäre die Familie wohl schon lange dem Bombenhagel entflohen.

Die Idee bzw. der Strohhalm an den er sich momentan klammert ist der, dass ein Freund von ihm, der Vollzeit arbeitet und keine Stütze erhält, seinen Sohn für ihn einlädt. Wenn der Sohn dann hier ist soll eine Familienzusammenführung stattfinden, um die Ehefrau (Mutter des 13 jährigen) und die restlichen Kinder nachzuholen.

Ich halte das für etwas abenteuerlich, aber ich kann ihn schon verstehen, seine Familie könnte jeden Moment weggebomt werden. Griesgrämig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 04.09.2014 um 12:20:27
 
RASCHIDO schrieb am 04.09.2014 um 12:18:16:
Der Fall ist folgender, der Vater lebt hier und ist Asylant aus Syrien. 

Keince.Chance. Der Junge wird nicht zurückkehren, deshalb gibt es mangels Rückkehrbereitschaft kein Besuchsvisum.
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Antwort #10 - 06.09.2014 um 19:15:42
 
Hi,
na super. Wenn Du diese elementaren Infos gleich gegeben hättest, hätte ich mir mein Geschreibsel sparen können.
63 Beiträge und Du kommst nicht auf die Idee, daß diese (natürlich traurigen) Umstände vielleicht einen klitzekleinen Einfluss auf das Visum haben?

Gruß,
Norbert
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