Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Aufenthalt § 25 Abs. 2 (Gelesen: 1.640 mal)
Janiah
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 29

Deutschland, Germany
Deutschland
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt § 25 Abs. 2
03.09.2014 um 10:21:54
 
Hallo,

einer syrischen Familie wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 für drei Jahre zuerkannt. Zusätzlich sollen alle Familienmitglieder Reiseausweise für  Flüchtlinge erhalten.
Unglücklicherweise wurde die Familie in ihrer Unterkunft durch andere Asylbewerber "beraten", die sagten dieser Status sei unsicher und könnte jederzeit zur Ausweisung führen. Man solle einen Aufenthalt aus humanitären Gründen verlangen. Gleichzeitig seien die blauen Flüchtlingsausweise die schlechteren, es sollte unbedingt ein Anwalt eingeschaltet und gegen den Bescheid widersprochen werden.
Ich halte dies für Halb- und Nichtwissen. Kann aber nicht paragraphensicher erklären, was dieser Aufenthaltsstatus tatsächlich bedeutet.
Für ein paar Erklärungen wäre ich sehr dankbar.

Außerdem würde ich gerne noch wissen, ob mit diesem Status auch eine Arbeitserlaubnis verbunden ist?
Ab wann können Sozialleistungen wo beantragt werden?
Muss der Termin bei der ABH abgewartet werden, oder kann ein Antrag bei Sozialamt oder Jobcenter (Zuständigkeit?) schon jetzt gestellt werden.
Darf eine Wohnung gesucht werden?
Und bekommt man mit diesen Flüchtlingsausweisen ein Bankkonto (auf Guthabenbasis)?


Vielen Dank im voraus

LG  Smiley


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt § 25 Abs. 2
Antwort #1 - 03.09.2014 um 10:30:17
 
Janiah schrieb am 03.09.2014 um 10:21:54:
Kann aber nicht paragraphensicher erklären, was dieser Aufenthaltsstatus tatsächlich bedeutet. 

Dass sie als Flüchtlinge gem. § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG anerkannt worden sind. Das ist so mit das Beste, was ein Ausländer in Deutschland erreichen kann. Die "Beratung" im Heim können sie gleich wieder vergessen (das ist kein Nicht-Wissen sondern nur Schrott). Dieser Sonderstatus ist alles andere als schlecht (im Gegenteil).

Janiah schrieb am 03.09.2014 um 10:21:54:
Außerdem würde ich gerne noch wissen, ob mit diesem Status auch eine Arbeitserlaubnis verbunden ist?

Ja, die AE erlaubt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen.

Janiah schrieb am 03.09.2014 um 10:21:54:
Ab wann können Sozialleistungen wo beantragt werden?

Die Leistungen nach dem AsylbLG enden mit dem Monat, in dem sie anerkannt worden sind (§ 1 Abs. 3 AsylbLG). Danach können Leistungen nach dem SGB II beantragt werden. Zuständig dürfte hier wohl das JobCenter sein - regionale Abweichungen muss man gesondert erfragen, ggf. bei einer Migrationsberatungsstelle vorstellig werden und sich beraten lassen.

Janiah schrieb am 03.09.2014 um 10:21:54:
Darf eine Wohnung gesucht werden? 

Ja.

Janiah schrieb am 03.09.2014 um 10:21:54:
Und bekommt man mit diesen Flüchtlingsausweisen ein Bankkonto (auf Guthabenbasis)?

Ja.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 03.09.2014 um 10:40:36 von N/V »  
 
IP gespeichert
 
Janiah
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 29

Deutschland, Germany
Deutschland
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt § 25 Abs. 2
Antwort #2 - 03.09.2014 um 12:52:06
 
Vielen Dank, das hilft mir sehr viel weiter.

Gibt es vielleicht noch jemanden, der eine Bank empfehlen kann, die
dann tatsächlich unbürokratisch ein Konto eröffnet.
Meine Hausbank regierte sehr ablehnend und scheint nur mit viel Aufwand dazu zu bewegen sein.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt § 25 Abs. 2
Antwort #3 - 03.09.2014 um 13:09:40
 
In vielen Bundesländern bieten Sparkassen doch ein Jedermann-Konto an (https://de.wikipedia.org/wiki/Jedermann-Konto). Das sollte nicht wirklich ein Problem werden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Janiah
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 29

Deutschland, Germany
Deutschland
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt § 25 Abs. 2
Antwort #4 - 03.09.2014 um 13:16:01
 
danke nochmal.
Und ich meinte natürlich, die Bank reagierte ablehnend. Nicht regierte !
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema