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Krankenschwester (Gelesen: 3.472 mal)
Themen Beschreibung: Nach der anerkennung?
aura_975
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.09.2014 um 20:05:16
 
Kann mir jemand erklaeren wie es nach einer anekrennung als Krankenplegerin weitergeht?
was feur ein Aufenthalts Titel bekommt mann?
Darf mann sofort arbeiten?

Vielen dank im voraus!
LG
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.09.2014 um 20:11:36
 
zunächst einmal sollte man einen entsprechenden Arbeitsplatz finden und die Zustimmung der Agentur für Arbeit abwarten. Danach kann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m § 6 Abs. 2 BeschV erteilt werden.
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aura_975
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Antwort #2 - 02.09.2014 um 20:16:12
 
Und wenn eine Ergaenzungschulung verlangt wird?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.09.2014 um 20:20:13
 
in § 6 II BeschV heißt es (Hervorhebung durch mich):

Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, kann die Zustimmung zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erteilt werden, wenn die nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt hat [....].

Also muss die Anerkennung abgeschlossen sein, ehe das ausländerrechtliche überhaupt geregelt werden kann. Wenn die zuständige Behörde eine Ergänzungsschulung fordert um die Abschluss als vollwertig anzuerkennen dann ist nun mal so.
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Aras
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Antwort #4 - 02.09.2014 um 20:24:02
 
Wie lange dauert diese ergänzungsschulung?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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aura_975
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Antwort #5 - 02.09.2014 um 20:27:15
 
Ja das ist mir auch klar das da noch was zur schulung kommt, nur ist meine Frage in der zeit waehrend der Schulung? Darf ich arbeiten, wie lautet mein Status, muss ich eigene Mittel zum Leben haben solange die Schulung dauert?
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Bayraqiano
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Antwort #6 - 02.09.2014 um 20:33:43
 
§ 8 BeschV erlaubt die Zustimmung für diese Schulung. Allerdings wirst Du für diesen Zeitraum wohl für Deinen Lebensunterhalt selbst aufkommen müssen sofern das nicht anderweitig entlohnt wird, anderweitig arbeiten dürftest Du in dieser Zeit auch nicht.
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aura_975
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Antwort #7 - 02.09.2014 um 20:45:05
 
Tut mir Leid dass ich mich jetzt dumm stelle und unangenehm ist es mir auch. Zum beispiel in Oesterreich muss mann nach der Anerkennung eine Ergaenzunsgschule machen. Zuerst muss eine Stadtliche Schule dich aufnehmen, dann eine Versicherung abschliessen, monatlich fuer ein Jahr 720 Euro haben (12x720) und  dann ein Schuelervisum beantragen.
Wie ist es in Deutschland?
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Aras
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Antwort #8 - 02.09.2014 um 21:20:39
 
Was ist denn jetzt der ganz konkrete Fall?

Hast du eine Anerkennung in Österreich durchführen lassen?
Hat eine zuständige deutsche Landesbehörde deine Anerkennung durchgeführt?

Wurde überhaupt eine Anerkennung durchgeführt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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aura_975
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Antwort #9 - 02.09.2014 um 21:36:18
 
Im dezember habe habe ich mein Diplom zur anerkennung abgegeben, und wie ich heute nach einem telefonat gehoert habe ist SIe irgendwie verloren gegangen. Zur gleichen Zeit hat meine kollegin in Oesterreich auch eine anerkennung machen lassen, nur Sie hat das noetige kleingeld fuer die Schulung und ich nicht. Nun moechte ich wieder in der naechsten Woche nach DE reisen um wieder mein diplom zur anerkennung abzugeben. Jetzt ist meine frage, wenn oder ob ueberhaupt mein diplom als Krankenschwester anerkannt wird und ich eine ergaenzugsschule machen soll ( was mir auch nicht ausmacht) darf ich in der Zeit arbeiten , was fuer ein aufenthalt muss ich beantragen ( auch ein Schuelervisum?) usw.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 02.09.2014 um 21:58:47
 
aura_975 schrieb am 02.09.2014 um 21:36:18:
was fuer ein aufenthalt muss ich beantragen 

Du kannst nicht den zweiten Schritt vor dem ersten gehen.

Zunächst solltest Du erst einmal die Anerkennung abwarten. Ohne diese Anerkennung kannst Du nicht als Krankenschwester arbeiten und auch kein Visum zur Arbeitsaufnahme beantragen.
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aura_975
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Antwort #11 - 02.09.2014 um 22:16:33
 
Es ist halt so, das wenn ich waehrend der schulung nicht arbeiten darf, wenn ich "Geld" haben muss, dann macht es fuer mich keinen Sinn, da ich leider nicht so viel habe...deswegen meine fragen....Griesgrämig
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Ozneud
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 03.09.2014 um 23:57:26
 
aura_975 schrieb am 02.09.2014 um 22:16:33:
Es ist halt so, das wenn ich waehrend der schulung nicht arbeiten darf, wenn ich "Geld" haben muss, dann macht es fuer mich keinen Sinn, da ich leider nicht so viel habe...deswegen meine fragen....Griesgrämig

Wie wäre es mit einer Verpflichtungserklärung von einem Bekannten oder Verwandten?

Weiß nicht, ob die Ausländerbehörde dies als gesicherter Lebensunterhalt während deiner Schulung akzeptieren würde.

Da müssen die Experten hier was dazu sagen.
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reinhard
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Antwort #13 - 04.09.2014 um 11:04:58
 
Wie die LU-Sicherung nachgewiesen wird, ist frei.

1) Möglich ist ein Sperrkonto (ca. 8000 Euro für ein Jahr). Ob die Auszubildende selbst es einrichtet, ein Bekannter ihr das Geld reicht oder 8000 Forum-Mitglieder jeweils einen Euro spenden, ist der AHB egal. Hauptsache das Konto ist da.

2) Möglich ist eine VE. Dazu muss es aber eine Person geben, die greifbar ist (in Deutschland lebt und arbeitet) und über ein ausreichendes und sicheres Einkommen verfügt. Das ist für Angestellte einfacher nachzuweisen als für Selbständige.
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Aras
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Antwort #14 - 04.09.2014 um 11:42:00
 
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