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Angaben im eAT (Gelesen: 7.925 mal)
dim4ik
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Antwort #15 - 22.08.2014 um 14:38:52
 
tapir schrieb am 22.08.2014 um 12:03:44:
da die Erfüllung der Passpflicht Erteilungsvoraussetzung für den AT ist, sehen sich manche ABHen aus rechtlichen Gründen daran gehindert, einen AT mit zeitlicher Gültigkeit über die Gültigkeit des Passes hinaus zu erteilen.

Welche Rechtsform genau hindert die ABH daran bitte?

Aras schrieb am 22.08.2014 um 12:07:18:
Sonst müsste man die NE auf die Gültigkeit des Reisepasses einschränken.

Und genau das machen viele ABH. Als Beispiel nehmen sie wohl die in der AufenthV aufgeführten Muster-eATs, z. B. die NE:

...

Die Kartennutzungsdauer (Gültigkeit des eAT) ist dabei bis 31.03.2012 erlaubt. Dieses Datum findet sich auf der Rückseite des eAT in der zweiten Zeile wieder (Zeichen 9 bis 14):

...

Dieses Datum unterscheidet sich aber von der Gültigkeitsdauer des Reisepasses (31.03.2025). Bei der Muster-DA-EU ist allerdings keine Kartennutzungdauer auf der Vorderseite des eAT eingetragen, während diese implizit durch die Angaben in der maschinenlesbaren Zone auf der Rückseite gesetzt ist:

...


...

Der entsprechende Träger ist laut Bundesdruckerei zehn Jahre gültig. Die Frage ist nun, ob diese Abblidungen als Rechtsnorm angesehen werden können, die eine Begrenzung der Kartennutzungsdauer aufgrund der Gültigkeitsdatum des Reisepasses erlauben würden?

tapir schrieb am 22.08.2014 um 12:13:32:
Der Träger (= eAT-Karte) kann aber eine begrenzte Gültigkeit haben, und wieso soll die nicht mit der Gültigkeit des Passes zusammenfallen?

Und warum muss sie das unbedingt tun? Die kann ja gerne zehn Jahre betragen.

tapir schrieb am 22.08.2014 um 12:13:32:
So wird sichergestellt, dass die Passpflicht immer erfüllt wird.

...und dass der Ausländer jedes Mal € 60 für die Übertragung seines eATs spenden muss... Griesgrämig
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Antwort #16 - 22.08.2014 um 14:58:37
 
dim4ik schrieb am 22.08.2014 um 14:38:52:
Welche Rechtsform genau hindert die ABH daran bitte?

§ 27 IV Satz 3 AufenthG für fam. AT. Ansonsten kann sich die ABH schon davon leiten lassen, dass die Erfüllung der Passpflicht Regelereilungs - und über § 8 I AufenthG Verlängerngsvoraussetzung ist und den AT so befristen, dass er gleichzeitig mit dem Pass abläuft.
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Antwort #17 - 22.08.2014 um 15:53:48
 
Zitat:
die Erfüllung der Passpflicht Regelereilungs 


aber der AT ist ja bereits erteilt worden, er muss ja nicht neu erteilt werden.
Und wenn doch: dann kann man ja wieder schauen, ob der RP gilt (geht natürlich ins Leere, wenn man keinen neuen AT erteilen muss)

Zitat:
Verlängerngsvoraussetzung ist


Der AT als NE muss doch nicht verlängert werden (bestenfalls der NE "Träger" = eAT).
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Antwort #18 - 22.08.2014 um 16:50:06
 
Zitat:
§ 27 IV Satz 3 AufenthG

Die gilt aber wirklich nur für fam. AT. Wie wäre es aber mit den restlichen zig Arten von AT?
Weiterhin muss man auch zwshichen der Geltungsdauer des AT und der Gültigkeitsdauer des entsprechenden eAT unterscheiden; in § 27 IV Satz 3 AufenthG wird wohl die erste gemeint, wobei mir geht es gerade um die Befristung der Kartennutzungsdauer der eAT aufgrund der Gültigkeitsdauer des Reisepasses. Dafür möchte ich gerne eine Rechtsnorm sehen Smiley

Zitat:
Ansonsten kann sich die ABH schon davon leiten lassen, dass die Erfüllung der Passpflicht Regelereilungs - und über § 8 I AufenthG Verlängerngsvoraussetzung ist und den AT so befristen, dass er gleichzeitig mit dem Pass abläuft.

Das betrifft aber nur die zeitlich befristeten AT. Wie wäre es denn mit NE bzw. DA-EU und der Gültigkeitsdauer der jeweiligen eAT (s. oben)?

Ansonsten sind die ABH nach §52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ermächtigt, den AT zu widerrufen, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt.

erne schrieb am 22.08.2014 um 15:53:48:
Und wenn doch: dann kann man ja wieder schauen, ob der RP gilt

Genau, dafür würde ja eine einmalige (und für den Ausländer günstigere) persönliche Vorsprache nach §82 Abs. 4 AufenthG vollkommen ausreichen.
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Antwort #19 - 22.08.2014 um 21:43:58
 
Mir erschliesst sich immer noch nicht , warum man nicht einfach das Datum der erstmaligen unbefristeten AE = NE  in dieses Kärtchen eintragen kann.

Das man die Gültigkeit der Karte an den RP bindet ist mir persönlich nicht so wichtig , auch wenn diese " Spenden "   zusammen mit dem neuen RP immer ein erkleckliches Sümmchen sind.

Zitat:
Mich persönlich würde das nicht jucken... Wichtig ist doch,
dass die Historie in den Akten, in den elektronischen Ver-
fahren und im AZR stimm


Richtig, aber kann ich das kontrollieren ? Keiner kann mir garantieren, dass Unterlagen nicht verloren gehen, keiner kann mir garantieren, dass bei der Tipperei kein Fehler gemacht wird ( wäre / ist absolut menschlich ).

Ich habe in den Jahren in den ich mich mit diesem Gesamt-Thema beschäftigen musste, gelernt auf Nummer sich zu gehen und letztlich nur mir selbst zu vertrauen. Das gilt übrigens auch für alle anderen Behörden ( z.B. Finanzamt).

Also werde ich jetzt mal eine Diskussion mit unserer ABH anfangen, die sich bisher immer als kompetent, hilfsbreit  und sehr freundlich erwiesen hat.

Schauen wir mal..

Danke schön für die vielen Rückmeldungen / Hinweise.

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Antwort #20 - 22.08.2014 um 22:14:37
 
Reyhan schrieb am 22.08.2014 um 21:43:58:
kann ich das kontrollieren ?

Ja, man kann sich eine Auskunft aus dem AZR einholen. Die Erfahrung zeigt aber, dass diese nicht immer vollständig bzw. leicht nachvollziehbar ist.
Ob man das Einsichtsrecht in seine Ausländerakte hat, kann ich nicht sagen.
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Antwort #21 - 22.08.2014 um 22:26:58
 
Zitat:
Ja, man kann sich eine Auskunft aus dem AZR einholen. Die Erfahrung zeigt aber, dass diese nicht immer vollständig bzw. leicht nachvollziehbar ist.
Ob man das Einsichtsrecht in seine Ausländerakte hat, kann ich nicht sagen.


Yep, das weiß ich, aber danke für den Hinweis.

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Antwort #22 - 23.08.2014 um 08:39:22
 
dim4ik schrieb am 22.08.2014 um 16:50:06:
Wie wäre es aber mit den restlichen zig Arten von AT?

Wie schon geschrieben, sofern die Erteilungsdauer nicht explizit geregelt ist (z.B. § 19a IV oder § 26 I Sätze 1 und 2 AufenthG) muss die ABH nach Vorgabe unter Berücksichtigung des § 7 II Satz 2 AufenthG - aber in eigenem Ermessen entscheiden. Dass die Erfüllung der Passpflicht hier bei der Befristung eine Rolle spielt, ist nicht gesetzlich ausgeschlossen.

dim4ik schrieb am 22.08.2014 um 16:50:06:
Weiterhin muss man auch zwshichen der Geltungsdauer des AT und der Gültigkeitsdauer des entsprechenden eAT unterscheiden

Muss man bei einem befristeten Titel nicht, der eAT gilt für die erteilte Dauer. Da ist kein Unterschied zum alten Klebeettikett.

dim4ik schrieb am 22.08.2014 um 16:50:06:
afür möchte ich gerne eine Rechtsnorm sehen

Die Abbildungen in der Anlage D 14a AufenthV sind als solche bei der Auslegung zu beachten, insofern würde es der gesamten Systematik des dt. Ausländerrechts widersprechen, wenn man die Kartennutzungsdauer nicht von der Gültigkeit des Passes abhängig machen würde. Überschreitet die Gültigkeit des Passes hingegen die 10 Jahre ab Erteilung des ersten - unbefristeten - eAT, so gilt der 10-Jahreszeitraum.

An der Einhaltung der Regelerteilungsvoraussetzungen - worunter ein gültiger Pass gehört - besteht ein öffentliches Interesse, insofern würde Regelungen, die den Ausländer nicht dazu bewegen, sich stets einen gültigen Pass zu besorgen, diese Regelung ins Leere laufen lassen.
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