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Angaben im eAT (Gelesen: 7.811 mal)
Reyhan
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21.08.2014 um 19:44:22
 
Hallo zusammen,

mein Mann hat heute seinen eAT abgeholt. Zu unserer Überraschung steht dort geschrieben : Niederlassungserlaubnis seit 07-2009

Hier die Vorgeschichte :

eingereist/ geheiratet in DE: 11-2001
Aufenthaltserlaubnis: 11-2001
Unbefristete AE :11-2004
Neuer Pass : 07-2009
Niederlassungserlaubnis im neuen Pass : 07-2009
Neuer Pass : 07-2014

Das heisst er hat die unbefristete AE = heute Niederlassungserlaubnis nicht erst seit 07-2009 sondern bereits seit 11-2004

Müssen / sollten  wir das ändern lassen, weil ...?

Danke schon jetzt.

Reyhan
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Saxonicus
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Antwort #1 - 21.08.2014 um 20:02:54
 
Reyhan schrieb am 21.08.2014 um 19:44:22:
Müssen / solltenwir das ändern lassen, weil ...?

Nein, denn zur damaliger Zeit gab es diesen Aufenthaltstitel. Erst mir der Einführung des Aufenthaltsgesetzes 2005 wurde der abgeschafft.

Es gab die befristete  Aufenthaltserlaubnis und die unbefristete, sowie die Aufenthaltsberechtigung, welche ebenfalls unbefristet war.

Ab 2005 wurde das in dem neuen Gesetz etwas vereinfacht.

Nun gibt es nur noch die befristete Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.

Insgesamt gibt es in Deutschland diese Aufenthaltstitel:

- das (befristete) Visum,
- die (befristete) Aufenthaltserlaubnis,
- die (befristete) Blaue Karte EU,
- die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis und
- die (unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
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« Zuletzt geändert: 21.08.2014 um 20:14:56 von Saxonicus »  

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Antwort #2 - 21.08.2014 um 20:04:44
 
Nein. Das ist korrekt. Die Niederlassungserlaubnis - also das Recht sich unbefristet in Deutschland niederzulassen -  ist Juli 2009 erteilt worden. Die Plastikkarte ist nur eine Manifestation dieses Rechtes.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Reyhan
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Antwort #3 - 21.08.2014 um 20:15:29
 
Zitat:
also das Recht sich unbefristet in Deutschland niederzulassen -  ist Juli 2009 erteilt worden.


Nein, bereits in 11-2004 =  im "alten"  Pass

Mir geht es darum , dass er bereits seit 11-2004 das Recht hat sich in DE unbefristet aufzuhalten . Unabhängig von der Bezeichnung.

Danke für die bisherigen Rückmeldungen


Reyhan
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Antwort #4 - 21.08.2014 um 21:43:59
 
Jedenfalls ab dem 1.1.2005 war er Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Denn ausdrücklich "als eine Niederlassungserlaubnis" galt die unbefristete AE alten Rechts gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seit dem 1. Januar 2005 fort. Also fände ich das Ansinnen, das ändern zu lassen, schon nachvollziehbar.
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Reyhan
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Antwort #5 - 21.08.2014 um 22:01:40
 
Der " Eingeweihte " könnte dann anhand dieses Datum auf die Idee kommen, dass mein Mann schon vorher das Recht hatte sich unbefristet in DE niederzulassen.

Ich möchte nicht päpstlicher als der Papst sein, aber gibt es eine Situation in der es eine Rolle spielen könnte,  wann er die unbefristete bekommen hat ? Ich denke da z.B. an einen Wohnortwechsel in DE oder einen längeren Zeitraum als 6 Monate ausserhalb von DE ?

Danke schon jetzt

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Antwort #6 - 21.08.2014 um 23:15:26
 
Ups. Ich hab 2014 und nicht 2004 gelesen. Entschuldigung

Ich denke schon, dass es eine Stabilität der Lebensverhältnisse in Deutschland auch ggü. Laien nachweist. Könnte ggf. interessant sein, wenn man das aus irgendeinem Grund beweisen will. Vielleicht wenn man einen größeren Kredit bei der Bank beantragen möchte?

Wenn das Erteilungsdatum nicht wichtig wäre, dann würde man es doch garnicht draufschreiben?!

Ich würde mich darum kümmern. Man weiß nieeee wann so eine "Kleinigkeit" einem auf die Füße fällt. Also lieber zeitnah korrigieren lassen.

Und schließlich habt ihr 60 € für die Plastikkarte gezahlt... also das doppelte als ein normaler Personalausweis... da kann man korrekte Daten zumindest erwarten.
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Antwort #7 - 22.08.2014 um 08:17:48
 
Ich habe gerade mal auf dem eAT meiner Frau nachgeschaut. Dort steht bei Gueltig-ab 03-02-2014.
Dies ist aber das Datum, an dem sie wegen eines neuen Passes den eAT beantragt hat. Die NE hat meine Frau seit 2008.

Es scheint also jede ABH hier was anderes einzutragen.
 
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Mick
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Antwort #8 - 22.08.2014 um 09:45:21
 
Grundsätzlich gehört das Datum der ersten Erteilung der
NE in das "gültig ab"-Feld. Als frühestes Datum der 01.01.2005,
da es die NE davor nicht gab.

Wir benutzen eine Software, die bei der ersten Übertragung
der NE das ursprüngliche Erteilungsdatum "zieht" (steht ja
als letztes in der Historie). Bei der nächsten Übertragung
erscheint dann aber das Datum der Übertragung, dieses
muss dann manuell geändert werden. Und das wird wohl
häufiger nicht gemacht...

Mich persönlich würde das nicht jucken... Wichtig ist doch,
dass die Historie in den Akten, in den elektronischen Ver-
fahren und im AZR stimmt.
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Antwort #9 - 22.08.2014 um 10:34:05
 
Mick schrieb am 22.08.2014 um 09:45:21:
Mich persönlich würde das nicht jucken... Wichtig ist doch, dass die Historie in den Akten, in den elektronischen Ver-fahren und im AZR stimmt.


..dachte ich mir schon. Ich werde dann in ein paar Jahren drauf achten.
Was ist denn mit dem Ausstellungsort?
Es steht ja "Ausstellungsort / Gültig ab"in einer Zeile.

Ist hier denn auch der ursprüngliche Ausstellungsort der ersten NE gemeint? Oder soll sich dies tatsächlich auf die ABH beziehen, die diesen (letzten) eAT ausgestellt hat? (Bei uns wäre das relevant, weil wir umgezogen sind).
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Antwort #10 - 22.08.2014 um 10:42:41
 
(Mal eine Frage nebenbei)

Mick schrieb am 22.08.2014 um 09:45:21:
Wir benutzen eine Software, ...

Bedeutet das, dass diese Software nicht bundeseinheitlich ist?
Kann man in der Software auch das Ablaufsdatum des eAT angeben, welches über das Ablausfsdatum des Reisepasses geht?
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Antwort #11 - 22.08.2014 um 12:01:10
 
hge2001 schrieb am 22.08.2014 um 10:34:05:
Ist hier denn auch der ursprüngliche Ausstellungsort der ersten NE gemeint?

Nein, da steht immer die ABH, die diese Karte aus-
gestellt hat.

dim4ik schrieb am 22.08.2014 um 10:42:41:
Bedeutet das, dass diese Software nicht bundeseinheitlich ist?

Es gibt verschiedene Anbieter. Gewisse Dinge müssen
natürlich einem Standard entsprechen (z.B. für die
Meldungen beim AZR).

dim4ik schrieb am 22.08.2014 um 10:42:41:
Kann man in der Software auch das Ablaufsdatum des eAT angeben, welches über das Ablausfsdatum des Reisepasses geht?
           

Ja, das sollte gehen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #12 - 22.08.2014 um 12:03:44
 
Aber da die Erfüllung der Passpflicht Erteilungsvoraussetzung für den AT ist, sehen sich manche ABHen aus rechtlichen Gründen daran gehindert, einen AT mit zeitlicher Gültigkeit über die Gültigkeit des Passes hinaus zu erteilen.
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Antwort #13 - 22.08.2014 um 12:07:18
 
Irgendwie unlogisch. Auf der Plastikkarte gibt es ein Feld, das nennt sich "Gültig bis" und bei NE steht da "unbefristet". Ein Reisepass ist aber nicht unbefristet gültig. Sonst müsste man die NE auf die Gültigkeit des Reisepasses einschränken. Dann macht es auch keinen Sinn, wenn man für 60 € auch eine normale Aufenthaltserlaubnis umschreiben kann...
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Antwort #14 - 22.08.2014 um 12:13:32
 
Ja, das stimmt. Ich hatte eher an befristete Titel gedacht. Bei NEen ist es natürlich nicht möglich, den VA als solchen auf die Gültigkeit des Reisepasses zu begrenzen. Der Träger (= eAT-Karte) kann aber eine begrenzte Gültigkeit haben, und wieso soll die nicht mit der Gültigkeit des Passes zusammenfallen? So wird sichergestellt, dass die Passpflicht immer erfüllt wird.
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