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Recht auf Sozialhilfe für bulgarische Mutter mit (deutschem) Kind? (Gelesen: 3.875 mal)
Zander1
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i4a rocks!


Beiträge: 3

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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12.08.2014 um 05:30:08
 
Hallo Leute!

Ich habe den deutschen und bulgarischen Pass und möchte meine Freundin (wir sind noch nicht verheiratet) und unser ein paar Monate altes Kind nach Deutschland holen. Meine Freundin hat nur den bulgarischen Pass und hatte hier vor einigen Jahren ein Aufbaustudium gemacht und promoviert (mit einem zwei- oder dreijähriges Stipendium damals). Das Kind hat den bulgarischen Pass, wird aber den deutschen auch bekommen können, wurde mir gesagt.

Ich bin zur Zeit in NRW, freiberuflich tätig, privatversichert und verdiene nicht so viel, ca. 1500 monatlich. Da unsere finanzielle Situation zur Zeit nicht so gut ist, möchte ich fragen, ob wir für meine Freundin Sozialhilfe oder irgendeine andere Hilfe  beantragen dürfen? Wenn ja, wie lange darf man das bekommen? Und spielt es dabei eine Rolle, ob wir verheiratet sind oder nicht? Das mit dem Kindergeld sollte eigentlich klappen, hatte ich irgendwo gelesen.

Ich danke euch im voraus für alle Ratschläge!

Grüße!!
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Aras
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Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 12.08.2014 um 08:35:10
 
Deine Freundin kommt hierhin und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 wegen ihres deutschen Kindes. Damit hätte sie Anspruch auf  Sozialleistungen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Runenwolf
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i4a rocks!


Beiträge: 1.624

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Daheim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter Standesamt/Aufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 12.08.2014 um 08:53:12
 
Aras schrieb am 12.08.2014 um 08:35:10:
Deine Freundin kommt hierhin und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 wegen ihres deutschen Kindes. Damit hätte sie Anspruch aufSozialleistungen. 


Dabei ist aber zu beachten, dass es die Sozialleistungen nur gibt, wenn Bedürftigkeit besteht. Wenn die Frau mit dem Mann zusammenzieht, dann bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft und dann wird geprüft, ob die gesamte Bedarfsgemeinschaft ausreichend Einkommen hat oder nicht. Nur wenn das Einkommen nicht ausreicht um den Lebensunterhalt von allen 3 Personen sicherzustellen, wird etwas gezahlt.
Dabei ist auch zu beachten, dass die Frage nach vorhandenen Vermögenswerten zu beantworten ist. Auch Vermögen oberhalb gewisser Grenzen ist für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes einer Bedarsgemeinschaft einzusetzen.
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tiggger
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.08.2014 um 09:14:14
 
Schau Dir die Alg ii Rechner an. Solltest Du Anspruch haben waere es nicht sehr viel (aber sehr viel Bürokratie). Vielleicht noch ein 400€ Job als Loesung?
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Teufelchen Füt
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.08.2014 um 10:53:46
 
Du schreibst, dass du privat versichert bist. Du könntest prüfen, ob ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung sich für euch lohnen würde. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden der Lebenspartner und die Kinder mitversichert. Auch Selbständige dürfen sich freiwillig gesetzlich versichern. Das ist zwar teuer (etwa 360 Euro pro Monat). Wenn man allerdings wenig verdient (und große finanzielle Belastungen hat, weil man z.B. unterhaltspflichtig ist), dann darf man als Selbständiger einen ermäßigten Beitrag zahlen (sind etwa 240 Euro /Monat).
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E-Punkt
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 12.08.2014 um 11:27:14
 
Selbst wenn euch nur sehr wenig Sozialhilfe zustehen würde, könnte es sich eventuell lohnen, da dadurch der Einstieg in die gesetzliche Krankenversicherung für den Rest der Familie möglich sein sollte.
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tiggger
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i4a rocks!


Beiträge: 956

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 12.08.2014 um 12:13:41
 
E-Punkt schrieb am 12.08.2014 um 11:27:14:
da dadurch der Einstieg in die gesetzliche Krankenversicherung für den Rest der Familie möglich sein sollte.

Sollte der nicht sowieso möglich sein, wenn sie nicht privat versichert im Heimatland (verrückte Regelung) war, und die AE für länger als 1 Jahr ausgestellt wird?
Oder meinst Du den Weg des TE zurück in die gesetzliche? Hilft da ALG ii?
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E-Punkt
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i4a rocks!


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 13.08.2014 um 11:48:48
 
Ich bin jetzt kein Versicherungsexperte und mir nicht sicher, wie dass bei EU-Ländern momentan geregelt ist. Aber alle, die ich kenne und Probleme mit den Versicherungen hatten (Nachweis, ob das jetzt privat war oder nicht), waren durch den Bezug von ALGII auf der sicheren Seite.
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planloser
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i4a rocks!


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irgendwo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 13.08.2014 um 13:57:11
 
Ist tatsächlich so, bei Personen, die noch nie in Deutschland versichert waren, ist der entscheidende Punkt ob sie im Ausland gesetzlich versichert waren, falls ja können sie auch in DE in die GKV.
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