Hey,
eine Frage aus dem alltäglichen Leben bzgl. der 6-Monats-Frist für Inhaber einer Internationalen Führerscheins aus einen "Nicht-Vertragsstaat nach FeV 11" (in unserem Fall Iran) zum Erwerb/Umschrieben auf D-führerschein.
Zitat der gelben Engel:
http://www.adac.de/infotestrat/ratgeber-verkehr/fuehrerschein/auslaendische-fueh...Ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland gilt ein solcher Führerschein grds. für die Dauer von sechs Monaten. Danach wird der Führerschein nicht mehr anerkannt. Eine Verlängerung der 6-Monatsfrist ist möglich, wenn der Führerscheininhaber nachweisen kann, dass er den „ordentlichen Wohnsitz" nicht länger als 12 Monate im Inland haben wird. Um in Deutschland auch nach diesen sechs Monaten ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen, benötigt man eine deutsche Fahrerlaubnis. Der ausländische Führerschein muss daher in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Land der Führerschein erworben wurde.Bei uns wären es innerhalb der 6 Monate die erfolgreiche theoretische und praktische Prüfung.. Deshalb habe ich
Zwei Fragen:
1. Ab welchem Datum zählt dies exakt? Wohnsitzanmeldung, Gültigkeitsdatum der
AE, oder gar Einreisedatum?
2. Muss bis zum Ende dieser Frist theoretische und praktische Prüfung erfolgreich absolviert sein, oder reicht es angemeldet zu sein?? FALLS eine nicht bestanden wird, gelten die gleichen Regeln bzgl. Wiederholung, auch wenn die dann ausserhalb der 6 MOnate sind?
2 Fahrschulen konnten mir da nicht so recht helfen und die ADAC-Hotline war nicht so ganz sicher.--
Meine Frau und ich drehen fleissig die Runden und ich erkläre viele deutsche STVO-Regeln (Übungsbögen in Englisch kommen hoffentlich die Woche an), und einige Fahrstunden mit Fahrlehrer sind in jedem Fall Pflicht, nur würde ich gerne wissen wie eng wir den Plan stecken müssten...
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