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Arbeitsaufnahme während/nach Zweitstudium (Gelesen: 1.571 mal)
Greenarrow
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18.07.2014 um 11:45:31
 
Moin,

Folgender Fall: Nicht-EU Ausländer aus NRW nach einem schon erworbenen Diplom-Abschluss in Deutschland. Bis April 2015 ist ihm angeblich erlaubt als Frist fürs studieren (10Jahre?).

a) Wenn man sich nun im Zweitstudium befinde, also eingeschrieben ist, kann man einen Aufenthalt zur Jobsuche beantragen ?
Darf man einen langfristigen Job annehmen und erst dann Aufenthalt beantragen ?

b) Was passiert wenn man sich ausschreibt aus dem Studium, kann man dann und mit welchen Gründen einen weiteren Aufenthalt verlangen ?

c) Darf man in Deutschland über 10 Jahre studieren (inkl. erfolgreiche Abschlüsse) ?

MfG
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Greenarrow
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Antwort #1 - 18.07.2014 um 16:37:17
 
Jetziger Aufenthalt ist §16.
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Antwort #2 - 18.07.2014 um 18:32:06
 
Greenarrow schrieb am 18.07.2014 um 16:37:17:
Jetziger Aufenthalt ist §16. 

Greenarrow schrieb am 18.07.2014 um 11:45:31:
Diplom-Abschluss in Deutschland. Bis April 2015 ist ihm angeblich erlaubt als Frist fürs studieren (10Jahre?).


Wann hat er das Studium abgeschlossen?
Steht eine Nebenbedingung auf der AE? Welche?

Greenarrow schrieb am 18.07.2014 um 11:45:31:
a) Wenn man sich nun im Zweitstudium befinde, also eingeschrieben ist, kann man einen Aufenthalt zur Jobsuche beantragen ?

Kann man, aber auf welcher Rechtsgrundlage? Ohne Rechtsgrundlage wenig aussichtsreich.
Direkt nach dem Abschluss des ersten studiengangs gibt es eine Grundlage.

Greenarrow schrieb am 18.07.2014 um 11:45:31:
sich ausschreibt aus dem Studium, kann man dann und mit welchen Gründen einen weiteren Aufenthalt verlangen ?

wenn die AE noch gilt, dann kann man auch eine andere AE bekommen.
Möglicher Zweck:
Ehe
Arbeit
... wenn die Voraussetzungen geben sind.

Greenarrow schrieb am 18.07.2014 um 11:45:31:
Darf man in Deutschland über 10 Jahre studieren (inkl. erfolgreiche Abschlüsse) ?

ja klar.
Als EU Ausländer braucht man dafür aber eine AE.
Eine AE für ein Studium über 10Jahre bekommt aber nicht so ohne weiteres.
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Antwort #3 - 20.07.2014 um 13:43:09
 
Wenn Du länger als 10 Jahre bleiben willst, musst Du (meiner Meinung nach) promovieren. Das müßte klappen, wenn Du Dein Diplom-Studium erfolgreich hinter Dich gebracht hast. Dein Doktorvater/Deine Doktormutter kann Dir dabei helfen. Du brauchst ein Empfehlungsschreiben von Deinem wissenschaftlichen Betreuer (Doktorvater), ein schriftliches Dokument mit einer positiv wertenden Empfehlung zu einer Person. Im Empfehlungsbrief sollte geschrieben stehen, warum Dein Vorhaben von Relevanz ist usw. Wenn Du in NRW/RLP und im Saarland wohnst, klappt das eigentlich fast immer. Du brauchst auch Geld auf dem Konto. Du darfst auch nicht kriminell in Erscheinung getreten sein.
Good luck
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Greenarrow
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Antwort #4 - 23.07.2014 um 23:25:32
 
Die Person hat in April 2012 sein Elektrotechnik-Diplomstudium beendet. Hat sich beworben ohne Erfolg, deshalb jetzt ist im Masterstudium seit Oktober 2012. Der hat den standard Studentenaufenthalt nach §16.

Darf er mit dem alten Diplomabschluss (falls das jetzige Masterstudium immernoch läuft bzw. nicht abgeschlossen ist und standard Studentenaufenthalt nach §16 gilt), einen angemessenen Job annehmen ?  Muss dazu zuerst der Aufenthalt §16 - 4 beantragt werden oder darf er sofort Vertrag unterschreiben ? Die übliche 10Jahresfrist für Studenten stört dabei nicht ?

Falls er sein Masterstudium bald erfolgreich beendet, kann der dann ohne Probleme automatisch den §16 - 4 Aufenthalt beantragen, wegen der Jobsuche (dann zählt ja der neue Abschluss oder nicht) ? Die übliche 10Jahresfrist für Studenten stört dabei nicht ? 
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