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Strafbefehl von 30 Tagesätze und mögliche Kosequenzen auf Aufenthaltserlaubnisverlängerung (Gelesen: 7.247 mal)
Mizo
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Strafbefehl von 30 Tagesätze und mögliche Kosequenzen auf Aufenthaltserlaubnisverlängerung
16.07.2014 um 22:47:40
 
Hallo zusammen,

ich bin ein ausländische Student , vor paar Monate habe ich was dummes unter Alkoholwirkung gemacht und zwar was gestohlen, ich bereue es sehr  weinend und habe dafür auch gezahlt, ich habe einen Strafbefehl von 30 Tagesätze bekommen.

Meine Frage ist, ob diese Strafe bei dem Antrag einer (1)Aufenthaltserlaubnisverlängerung für Studium und später für (2)Aufenthalt zur Beschäftigung  Problem sein könnte.

hat man mit so einer Strafe immer noch Anspruch auf Einbürgerung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Vielen Dank im voraus

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Bayraqiano
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Antwort #1 - 16.07.2014 um 23:12:14
 
naja bei käme höchstens ein Auweisungstatbestand nach § 55 AufenthG in Frage, dazu die VwV:

55.2.2.3.1
Zitat:
Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist geringfügig (siehe aber Nummer 55.2.2.2).


und 55.2.2.2

Zitat:
Geringfügig sind grundsätzlich nicht strafgerichtliche Verurteilungen, es sei denn, dass es sich um so genannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt, bei denen der Grad des Verschuldens als gering einzustufen ist.


Wenn die ABH Deine Straftat noch als Bagatelldelikt einordnet passiert nichts (falls ja, was unwahrscheinlich ist, wäre Dir die Verlängerung der AE wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu versagen).

Halte Dich in Zukunft an die deutschen Gesetze.
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Mizo
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Antwort #2 - 17.07.2014 um 11:08:22
 

es ist das nicht so, dass alle Straftaten mit bis zu 30 Tagessätzen keine ausländerrechtliche Konsequenzen haben, solang  die vereinzelt sind???

oder führt jede Straftat zur Ausweisung nach Ermessen
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Aras
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Antwort #3 - 17.07.2014 um 11:39:11
 
Mehrere Verurteilungen summieren sich auf. Also wenn du mehrere 30 Tagessätze zusammenkriegst, dann wird es zu entsprechenden Konsequenzen führen.

Du bist quasi genau an der Kante. Denn 30 Tagessätze hast du voll. Wäre es ein Tag mehr gewesen, wäre es nicht geringfügig gewesen.

Du solltest aber wissen, dass dein polizeiliches Führungszeugnis noch "sauber" ist. Jedoch steht im BZR dein Strafbefehl von 30 Tage. Solltest du eine weitere Straftat begehen, dann führt das dazu dass du mehr als 30 Tagessätze hast und dass dein polizeiliches Führungszeugnis zwei Straftaten enthält. D.h. du hast mit deiner ersten Verurteilung noch keine Probleme.

Der Strafbefehl von <= 90 Tagessätzen wird in 5 Jahren aus dem BZR gelöscht werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mizo
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Antwort #4 - 17.07.2014 um 14:30:31
 
Danke Aras, und was sagen Sie zu der Antwort vom Bayraqiano, kann die Ausländerbehörde trotzdem den Antrag auf  Aufenthaltserlaubnis ablehnen ?
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Antwort #5 - 17.07.2014 um 18:28:31
 
Hallo zusammen
ich wurde wegen Diebstahl mit 30 Tagessätze verurteilt,

1) kann ich noch eine Niederlassungserlaubnis bekommen ?
2) kann das ein Hindernis bei der Einbürgerung sein ?

LG

fons' Änderung:
Was soll das denn nun mit einem neuen thread???!!!
Habe es an den alten angeghängt. Bitte nicht nochmal
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« Zuletzt geändert: 17.07.2014 um 20:49:46 von N/V »  
 
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Antwort #6 - 17.07.2014 um 18:32:35
 
Hallo,

wieso ist es nicht möglich, deinen alten Thread weiter zu führen?

Ich hab dir schon geschrieben, dass die Strafe in 5 Jahren aus dem BZR getilgt wird. Und in 5 Jahren wirst du ja keine Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung durchführen, oder?

Ansonsten sind 90 Tagessätze idR die Grenze.

Also wenn du du jetzt weiter straffällig wirst, hast du keine Probleme.
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Antwort #7 - 17.07.2014 um 18:37:13
 
Den letzten Satz, verstehe ich nicht.
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Antwort #8 - 17.07.2014 um 19:17:38
 
eigentlich will nach nach 3 Jahren entweder Niederlassungserlaubnis oder eine Einbürgerung beantragen , ist das möglich
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Antwort #9 - 17.07.2014 um 19:36:18
 
Wie willst du nach drei Jahren eingebürgert werden? Bist du mit einer Deutschen verheiratet?
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Antwort #10 - 17.07.2014 um 19:43:51
 
ich bin schon hier in Deutschland seit 5 Jahren
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Antwort #11 - 17.07.2014 um 19:55:44
 
Eine Vorstrafe mit bis zu 90 Tage ist in fast allen Lebensbereichen problemlos. Also auch bei der Beantragung der NE oder der Einbürgerung.

Im Zweifel musst du noch 2 Jahre länger warten bis du eingebürgert werden kannst. Denn in 5 Jahren ist die Vorstrafe getilgt.
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Antwort #12 - 17.07.2014 um 20:03:26
 
Vielen Dank Aras  Zwinkernd Zwinkernd
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Mizo
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Antwort #13 - 21.07.2014 um 08:03:56
 
Ich würde aber gerne andere Meinungen hören oder Bestätigungen, das wäre noch hilfreich danke  Smiley
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Aras
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Antwort #14 - 21.07.2014 um 08:23:32
 
Laut deiner PN an mich hast du doch schon einen Anwalt befragt. Ich hab dir ja schon die Links zu den betreffenden Seiten des Innenministeriums bezüglich Straftaten und Einbürgerung gesendet.

Reicht die Seite des Innenministeriums nicht als Beweis aus?
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