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Chinesisches Ehepaar mit zweitem Kind - Abschiebung droht. (Gelesen: 4.192 mal)
taschik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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17.07.2014 um 17:33:03
 
Guten Tag,
es geht um ein chinesisches Ehepaar, welches in Deutschland ihr zweites Kind bekommen hat. Der Vater der Familie ist seit 1997 in BRD und arbeitet als Aushilfe, die Mutter kam 2002 nach und bekam hier das 2 Kind. Dieses Kind ist jetzt 13 Jahre alt und besucht Gymnasium. 
Von der Familie wird verlangt auszureisen, ansonsten drohen Entzug der Arbeitserlaubnis und Kürzungen der Sozialleistungen. Aufgrund der 1.Kind-Politik in China wird das Kind dort nicht angemeldet werden können, kann keine Schulbildung bekommen usw. ganz abgesehen davon, dass das Kind nur etwas chinesisch spricht und keine Schreibsprache beherrscht. Ab dem 15. Lebensjahr könnte man den Antrag auf §25a stellen, aber es sind noch 18 Monate bis dahin und der neue Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde macht ihnen das Leben schwer.
Hat evtl. jemand eine Idee was man hier machen könnte?

Ich bedanke mich schon mal im Voraus!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.07.2014 um 17:39:45
 
taschik schrieb am 17.07.2014 um 17:33:03:
Ab dem 15. Lebensjahr könnte man den Antrag auf §25a stellen


Ne, da missverstehst Du § 25a AufenthG, da steht "[e]inem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist" und nicht ein Ausländer, der bei Antragstellung das 14. LJ vollendet hat. Wobei die Eltern hier mangels Handlungsfähigkeit des Kindes den Antrag stellen müssen (§ 80 AufenthG).
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taschik
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Antwort #2 - 17.07.2014 um 17:45:52
 
Bei der Antragsfrist steht, dass der Antrag auf Erteilung der AE nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.07.2014 um 17:54:32
 
Stimmt das hab ich jetzt überlesen.

Nein, dann siehts schlecht aus. Allenfalls kommt noch eine Verlängerung Duldung bis es soweit ist in Betracht.

Gabs schon Versuche nach § 25 V AufenthG i.V.m Art. 8 EMRK oder sonstiges? Härtefallkomission? Andere Rechtsmittelverfahren?
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.07.2014 um 18:24:22
 
taschik schrieb am 17.07.2014 um 17:33:03:
Von der Familie wird verlangt auszureisen, ansonsten drohen Entzug der Arbeitserlaubnis und Kürzungen der Sozialleistungen.

Das kann ich mir so fast nicht vorstellen. Wie ist denn die Situation genau? (Wer droht, welche Rechtsgrundlage dafür, welche Rechtsgrundlage hatte der Aufenthalt)
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nixwissen
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Antwort #5 - 17.07.2014 um 21:09:51
 
Hi,

wie ist der Vater überhaupt hergekommen?
Welchen Aufenthaltsstatus hat die Familie?

taschik schrieb am 17.07.2014 um 17:33:03:
Aufgrund der 1.Kind-Politik in China wird das Kind dort nicht angemeldet werden können, kann keine Schulbildung bekommen usw. 


Falls das besondere Härte oder Asylgrund genommen werden soll: Das wird wohl kaum funktionieren denn es stimmt nicht.
Folgende Infos sind so ca.:
Natürlich kann das Kind angemeldet werden und zur Schule gehen. Ab einer bestimmten Stufe kostet die Schule dann etwas für das zweite Kind. Das ist allerdings nicht viel.
Für das zweite Kind muß man eine Strafe zahlen, die so grob 1-3 Monatseinkommen beträgt. Das wird nach dem Einkommen der Eltern berechnet.
Dazu gibt es etliche Ausnahmen wie z.B. bei ländlichem Hukou erstes Kind eine Tochter - zweites Kind erlaubt. Hukou in Großstadt und ein Elternteil Akademiker - keine Einschränkung.

Ich gehe davon aus, daß Vater odr Mutter keine NE seit 8 Jahren haben?

Gruß,
Norbert
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Antwort #6 - 17.07.2014 um 23:10:24
 
Was ist denn mit dem 1 Kind? Ist es mit der Mutter eingereist oder lebt es noch in China und wie ist man denn überhaupt eingereist?
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taschik
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Antwort #7 - 18.07.2014 um 11:20:35
 
Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
@Bayraqiano: § 25 V AufenthG hat nicht funktioniert. Asylfolgeantrag abgelehnt. Damals hatte die Familie noch einen RA. Härtefallkomission werden wir jetzt versuchen.

@tiggger: Die Familie hat einen neuen Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde bekommen und seitdem drängt er sie zu Ausreise. Entzug der Arbeitserlaubnis und evtl. Kürzungen sind bei der fehlenden Mitwirkung bzgl. der Passbeschaffung möglich.

@nixwissen,Helfer: Der Vater ist mit einem Arbeitsvisum hergekommen und hatte 3 Jahre lang eine AE. In der Zeit ist die Mutter nachgereist. Das erste Kind ist ein Junge und lebt in China. Ich lese überall, dass die Straffe für das 2 Kind ein Jahreseinkommen beträgt, soviel hat die Familie nicht.
Nein. NE haben sie natürlich nicht, sonst hätten wir ja kein Problem. Die Eltern haben beide Duldung.
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Antwort #8 - 18.07.2014 um 12:47:41
 
War er als Spezialitätenkoch in Deutschland? Dann wäre doch nach 4 Jahren Aufenthalt eh Schluss gewesen.
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Bayraqiano
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Antwort #9 - 18.07.2014 um 20:49:15
 
I.
taschik schrieb am 18.07.2014 um 11:20:35:
§ 25 V AufenthG hat nicht funktioniert. 

Ich sehe für die Eltern alleine auch keine großartige Perspektive. Für das Kind gilt m.E. aber was anderes. Sehr lesenswert dazu das Urteil des VG Hamburg v. 29. Mai 2013 - 17 K 446/12. Einen neuen Antrag nach 25 V AufenthV, 8 EMRK sollte durchaus als Alternative ins Auge gefasst werden.

II.
taschik schrieb am 18.07.2014 um 11:20:35:
Asylfolgeantrag abgelehnt.

Ohne großartig Hoffnungen wecken zu wollen: Ich bin kürzlich auf das Urteil des höchsten australischen Gerichts gestoßen:
Chen Shi Hai v Minister for Immigration and Multicultural Affairs [2000] HCA 19; 201 CLR 293; 170 ALR 553; 74 ALJR 775 (13 April 2000)

Festgestellt wurde, dass die sog. "black children" eine soziale Gruppe im Sinne des Art. 1A Nr. 2 der GFK darstellen und ihnen aufgrund der Diskriminierung in China auch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann. Nach Novelle des dt. Asylrechts sagt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG : "eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn [...] die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben".

Ich weiß nicht ob das schon in den vorherigen Asylverfahren Thema war, jedenfalls kann man ggf. mithilfe eines - aber wirklich guten - Anwaltes und neuen Erkenntissen nachweisen, dass die Praxis eine Verfolgung i.S.d § § 3a AsylVfG darstellt. Darüber würde ich mal nachdenken. Das wird hier konkret vom Einzelfall abhängen, siehe BayVGH 2 ZB 13.30255:

Zitat:
Die Antwort auf diese Frage ist von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren – insbesondere im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern, auf den Ort, an den sie sich nach ihrer Rückkehr niederlassen, sowie darauf, ob die Eltern selber aus Ein-Kind-Familien stammen, ob sie einer nationalen Minderheit angehören, aus welcher Provinz sie stammen, welches Geschlecht das erste Kind hat, etc. – abhängig, so dass die Frage einer generellen Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG NW, B.v. 14.12.2012 - 15 A 2649/12.A – m.w.N.).


Siehe übrigens auch VG Freiburg, Urt. vom 12.03.2014 - A 6 K 730/12 über asyl.net zum Fall einer Mutter, die gegen die Ein-Kind-Politik verstoßen hat.
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« Zuletzt geändert: 18.07.2014 um 21:03:53 von N/V »  
 
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Antwort #10 - 21.07.2014 um 12:26:39
 
Ah, super, danke, das ist wirklich gut. Da habe ich was abzuarbeiten, bzw. klären, ob da ein Anwalt engagiert erden kann.
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