I.
taschik schrieb am 18.07.2014 um 11:20:35:Ich sehe für die Eltern alleine auch keine großartige Perspektive. Für das Kind gilt m.E. aber was anderes. Sehr lesenswert dazu das Urteil des VG Hamburg v. 29. Mai 2013 - 17 K 446/12. Einen neuen Antrag nach 25 V
AufenthV, 8 EMRK sollte durchaus als Alternative ins Auge gefasst werden.
II.
taschik schrieb am 18.07.2014 um 11:20:35:Asylfolgeantrag abgelehnt.
Ohne großartig Hoffnungen wecken zu wollen: Ich bin kürzlich auf das Urteil des höchsten australischen Gerichts gestoßen:
Chen Shi Hai v Minister for Immigration and Multicultural Affairs [2000] HCA 19; 201 CLR 293; 170 ALR 553; 74 ALJR 775 (13 April 2000)
Festgestellt wurde, dass die sog. "black children" eine soziale Gruppe im Sinne des Art. 1A Nr. 2 der GFK darstellen und ihnen aufgrund der Diskriminierung in China auch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann. Nach Novelle des dt. Asylrechts sagt § 3b Abs. 1 Nr. 4
AsylVfG : "eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn [...] die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben".
Ich weiß nicht ob das schon in den vorherigen Asylverfahren Thema war, jedenfalls kann man ggf. mithilfe eines - aber wirklich guten - Anwaltes und neuen Erkenntissen nachweisen, dass die Praxis eine Verfolgung i.S.d § § 3a
AsylVfG darstellt. Darüber würde ich mal nachdenken. Das wird hier konkret vom Einzelfall abhängen, siehe BayVGH 2 ZB 13.30255:
Zitat: Die Antwort auf diese Frage ist von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren – insbesondere im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Eltern, auf den Ort, an den sie sich nach ihrer Rückkehr niederlassen, sowie darauf, ob die Eltern selber aus Ein-Kind-Familien stammen, ob sie einer nationalen Minderheit angehören, aus welcher Provinz sie stammen, welches Geschlecht das erste Kind hat, etc. – abhängig, so dass die Frage einer generellen Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG NW, B.v. 14.12.2012 - 15 A 2649/12.A – m.w.N.).
Siehe übrigens auch VG Freiburg, Urt. vom 12.03.2014 - A 6 K 730/12 über asyl.net zum Fall einer Mutter, die gegen die Ein-Kind-Politik verstoßen hat.