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Nachbeurkundung: Überprüfung ausl. GU nötig? (Gelesen: 7.614 mal)
Themen Beschreibung: Standesbeamtin verlangt Überprüfung usbekischer Geburtsurkunde für die Nachbeurkundung der Eheurkunde
Agnete
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08.07.2014 um 08:19:28
 
Hallo,

mein Problem ist: für die Nachbeurkundung der Eheurkunde, ausgestellt in Dänemark, verlangt die Standesbeamtin die Überprüfung usbekischer Geburtsurkunde, das kostet 300 Euro mindestens und dauert über 4 Wochen. Dabei argumentiert sie, sie wäre an die Vorgaben des OLG Köln gebunden.

Ich habe recherchiert und keine solche Richtlinien bezüglich der Nachbeurkundung und gemeinsamen Namen gefunden, lediglich nur für den Fall des Antrags auf Befreiung von Ehefähigkeitsbescheinigung.

Kann jemand sagen, ob diese Überprüfung der GU unvermeidbar ist?

Irritierend ist dabei die Tatsache, dass diese Überprüfung entfällt, wenn man eingebürgert ist.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 08.07.2014 um 10:19:02
 
Agnete schrieb am 08.07.2014 um 08:19:28:
verlangt die Standesbeamtin die Überprüfung usbekischer Geburtsurkunde

Usbekistan gehört zu den Ländern mit unsicheren Urkundenwesen insofern ist eine vertrauensanwaltliche Überprüfung der Geburtsurkunde erforderlich, wenn die GU für die Nachregistrierung der Eheschließung notwendig sein sollte.
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Aras
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Antwort #2 - 08.07.2014 um 10:27:20
 
Wenn man eingebürgert ist, ist in der Regel die Geburtsurkunde schon überprüft.

Wozu ist die Nachbeurkundung in deinem Fall jetzt nötig?
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Antwort #3 - 08.07.2014 um 10:42:21
 
Aras schrieb am 08.07.2014 um 10:27:20:
Wenn man eingebürgert ist, ist in der Regel die Geburtsurkunde schon überprüft.


In der Regel, aber nicht immer. M. W. ist die GU für die Nachregistrierung erforderlich. Wenn ein Dokument vorgelegt wird, kann auch eine Urkundenüberprüfung gefordert werden.

Das mit den Vorgaben des OLG Köln ist natürlich Unsinn, das OLG Köln ist hier weder beteiligt noch macht es irgendwelche Vorgaben - ob die GU überprüft wird, ist die Entscheidung des Standesbeamten. Dass er sich dabei an die Vorgaben des OLG Köln für die Befreiung vom EFZ anlehnt, ist allerdings sein gutes Recht.
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tiggger
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Antwort #4 - 08.07.2014 um 11:57:04
 
Aras schrieb am 08.07.2014 um 10:27:20:
die Geburtsurkunde schon überprüft.

Ist sie das? Hat sie dann einen Referenzstempel? Dann sollte eine nochmalige Überprüfung nicht notwendig sein, das Amt kann ja von der letztmalig überprüfenden Behörde sich den Vorgang vorlegen lassen.
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Agnete
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Antwort #5 - 08.07.2014 um 14:17:23
 
Danke für die Antworten.

Ich bin nicht eingebürgert. Bei der Einbürgerung wird aber die GU nicht überprüft, da spielen andere Kriterien eine Rolle.

So wie es aussieht muss ich diesen langwierigen Weg gehen.
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Antwort #6 - 08.07.2014 um 17:33:39
 
Agnete schrieb am 08.07.2014 um 08:19:28:
Überprüfung usbekischer Geburtsurkunde,


wann wurde diese ausgestellt oder anders gefragt: ist es wirklich eine *usbekische* GU oder eine sowjetische aus Usbekistan?
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Agnete
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Antwort #7 - 08.07.2014 um 17:36:22
 
Eine sowjetische aus Usbekistan, bzw. usbekische Sowjetrepublik.

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Antwort #8 - 09.07.2014 um 07:14:22
 
Das Problem das das Standesamt im Gegensatz zur ABH, EBH oder dem Einwohneramt seltener auf die Überprüfung verzichtet ist das einmal im Register stehende Sachen sich nachträglich wesentlich schwieriger ändern lassen als bei anderen Behörden. Meistens geht das nur über aufwendige Gerichtsverfahren.
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Antwort #9 - 09.07.2014 um 11:09:47
 
Agnete schrieb am 08.07.2014 um 17:36:22:
Eine sowjetische aus Usbekistan, bzw. usbekische Sowjetrepublik.

...und damit ist eine vertrauensanwaltliche Überprüfung für diese GU (höchstwahrscheinlich) nicht erforderlich, weil die UdSSR, im Gegensatz zu ihren jetzigen Nachfolgestaat Usbekistan, nicht zu den Ländern mit unsicheren Urkundenwesen gehörte.
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Antwort #10 - 09.07.2014 um 11:16:51
 
Saxonicus schrieb am 09.07.2014 um 11:09:47:
Agnete schrieb am 08.07.2014 um 17:36:22:
Eine sowjetische aus Usbekistan, bzw. usbekische Sowjetrepublik. 

...und damit ist eine vertrauensanwaltliche Überprüfung für diese GU (höchstwahrscheinlich) nicht erforderlich, weil die UdSSR, im Gegensatz zu ihren jetzigen Nachfolgestaat Usbekistan, nicht zu den Ländern mit unsicheren Urkundenwesen gehörte.

Falsch.

Eine Urkunde aus dem heutigen Usbekistan ist nicht allein aus dem von Dir genannten Grund bereits glaubwürdig.

Ohne eine alte Überbeglaubigung wäre heute nur eine aktuelle usbekische Überbeglaubigung möglich.
Nun ist aber weder Usbekistan "Apostillestaat", noch werden von der Deutschen Botschaft in Taschkent Legalisierungen durchgeführt.

Mithin wird die vorliegende Urkunde entweder anerkannt wie sie ist - oder eben nicht. Und dann sind wir bei der vertrauensanwaltlichen Überprüfung, gleich in welchem Jahr die Urkunde erstellt wurde.

Die Entscheidung trifft die Behörde - und die hat ja wohl gegen eine "Anerkennung wie sie ist" entschieden.
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Agnete
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Antwort #11 - 15.07.2014 um 09:59:44
 
Weiß jemand, ob meine sowjetische GU aus Usbekistan in Russland die Apostille bekommen kann?

Das Standesamt würde sie dann akzeptieren.
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Antwort #12 - 15.07.2014 um 10:58:18
 
Agnete schrieb am 15.07.2014 um 09:59:44:
ob meine sowjetische GU aus Usbekistan in Russland die Apostille bekommen kann? 


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Antwort #13 - 23.08.2014 um 07:30:35
 
Zitat:
Geburtsurkunden aus den Nachfolgestaaten der UdSSR

Ist der Antragsteller Staatsbürger eines Nachfolgestaates der UdSSR (z.B. Russische Föderation)
und wurde er in einem anderen Nachfolgestaat geboren, (z.B. Ukraine) so wird im Wege einer
Härtefallregelung grundsätzlich auf jegliche Beglaubigung der Geburtsurkunde verzichtet.
Diese Regelung gilt ausschließlich für Geburtsurkunden.


http://www.justiz.sachsen.de/olg/download/Leitfaden_Ehefaehigkeit.pdf
     

Das gilt auch in anderen Bundesländern! Nicht nur in Sachsen!
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Antwort #14 - 23.08.2014 um 10:07:31
 
Svitanok schrieb am 23.08.2014 um 07:30:35:
Das gilt auch in anderen Bundesländern! Nicht nur in Sachsen! 

Selbstverständlich!

Und den Text des Dokumentes ignorieren wir einfach für eine solche Aussage. Dort steht
Zitat:
Einführung
Diese allgemeinen Hinweise zur Durchführung des Verfahrens auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gelten ausschließlich für Bürger, die ihre Eheschließung bei einem Standesamt im Bezirk des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden anmelden.
Eine Verwendung für Befreiungsverfahren bei anderen Oberlandesgerichten oder dem Kammergericht Berlin ist nicht möglich, da die Anforderungen teilweise länderspezifisch sind und daher voneinander abweichen können.


Vor dem Schreiben sollte man seine eigenen Aussagen wenigstens durchdenken und das Zitierte grundsätzlich gelesen haben.
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