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Niederlassungserlaubnis Anmerkung Nr.9? (Gelesen: 1.811 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis Bedeutung der Anmerkung Nr.9?
Passerati
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16.06.2014 um 11:12:37
 
Liebes Forum.
Mein Bekannter hat die Niederlassungserlaubnis
erhalten.
Beim näheren Hinsehen fiel diese Bezeichnung auf: Anmerkung 9!
Was besagt dieser?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.06.2014 um 11:28:34
 
dass die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erteilt wurde.
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Passerati
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 16.06.2014 um 12:02:32
 
Ok.
Was besagt dieser denn?
Was würde passieren, wenn mein Bekannter z.B.
arbeitslos würde und der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre?
Würde die Niederlassungserlaubnis erlischen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.06.2014 um 12:06:21
 
Passerati schrieb am 16.06.2014 um 12:02:32:
Was besagt dieser denn?

§ 9 stellt die Voraussetzungen auf, die ein Ausländer für eine Niederlassungserlaubnis nach diesem Paragraphen erfüllen muss. Dein Bekannter hat die Voraussetzungen erfüllt, deshalb wurde ihm eine NE erteilt.

Passerati schrieb am 16.06.2014 um 12:02:32:
Würde die Niederlassungserlaubnis erlischen? 

Nein, ist die NE einmal erteilt, kommt es auf die Sicherung des LU nicht mehr an. Eine NE kann nur noch nach §§ 51 und 52 AufenthG erlischen/zuückgenommen werden (z.B. infolge von Ausweisungen nach Straftaten, längerer Ausreise aus der BRD, Rücknahme weil bei der Beantragung bewusst falsche Angaben gemacht wurden etc.).
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