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Niederlassungserlaubnis ablehnung wegen Harzt 4 (Gelesen: 11.497 mal)
dickerchen
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27.05.2014 um 15:14:06
 
Guten Tag,
meine Bekannte ist 01.2005 nach Deutschland wegen Familiezusammenführung gekommen.Dann ist sie 2009 geschieden lässt.Dazwischen ist sie mal geringfügig beschäftig,dann ist sie fast 2 Jahr selbständig.Seit 07.2010 ist sie vollzeit beschäftig,dann bekommt sie dein Kind (12,2011).Seitdem hattet sie ein Jahr Harzt 4 bezogen.dann ist sie wieder mini job ausgeübt,bis 10.2013 hat sie ein vollzeit job gefunden und arbeitet bis jetzt.und sie ist im moment beim 7.monat schwanger.jetzt wollte sie NE beantragen.Wurde abgelenht,weil sie zu lang Harzt 4 Empfangerin ist und der Herr beim AB meint,sie sollte bissel länger arbeiten,7-8 Monaten sei nicht  lang genug.Meine  Frage ist,ist das richtig so,order was sie dagen tun?
Ich beddanke mich im Vorraus für die Antwort.
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Antwort #1 - 27.05.2014 um 15:30:17
 
dickerchen schrieb am 27.05.2014 um 15:14:06:
MeineFrage ist,ist das richtig so,order was sie dagen tun?


Ja, das ist richtig. Für die Erteilung einer NE muss deine Bekannte ihren Lebensunterhalt nachhaltig sicherstellen.
Bei der Prüfung wird die bisherige Erwerbshistorie angeschaut und auch eine Prognose erstellt, wie es zukünftig aussieht.
Sie arbeitet jetzt erst ein paar Monate Vollzeit und wird demnächst wohl wieder Leistungen beziehen, da sie ja schwanger ist. Damit ist der Lebensunterhalt nicht nachhaltig gesichert und die Erteilung der NE nicht möglich.

Sie muss mit dem Antrag halt warten, bis sie über ausreichend Einkommen verfügt.
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dickerchen
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Antwort #2 - 27.05.2014 um 22:30:27
 
Guten Abend,
Zuerst bedanke  ich mich für die schnelle Antwort.
Meine Bekannte wollte auch nach dem Mutterschutz wieder arbeiten,weil sie den guten Job nicht wieder verlieren möchte.die Frage ,wie lang must es mindesten sein,damit sie über  ausreichend Einkommen verfügt.
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Antwort #3 - 28.05.2014 um 08:16:25
 
Das kann man pauschal nicht sagen. Hier wird geschaut, wem gegenüber sie unterhaltspflichtig ist, Kinder, Ehemann. Und dann wird geschaut, ob sie mit ihrem Einkommen den Bedarf decken kann.

Bei zwei Kindern und Mutter plus pauschal 500 Miete sind das ca. 1350 €, die sie an Bedarf decken muss. Also z.B. durch Unterhalt, Einkommen, Kindergeld etc. Aber hier gibt es bei ihrem Einkommen auch noch Freibeträge. Sie darf eben keinen Anspruch beim Jobcenter haben.
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Antwort #4 - 28.05.2014 um 08:24:32
 
Auch den Alleinerziehungsmehrbedarf nicht vergessen
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 28.05.2014 um 08:37:45
 
ninnschen schrieb am 28.05.2014 um 08:16:25:
Sie darf eben keinen Anspruch beim Jobcenter haben. 


So pauschal ist das nicht ganz richtig.

Wenn die Kinder oder eines der Kinder deutsch sind, dann wird dieses Kind oder diese Kinder bei der Ermittlung des LU nicht mit eingerechnet.
Im besten Fall muss sie nur ihren eigenen LU eben ohne Berücksichtigung der Kinder sicherstellen.
Die Berechnung lautet dann ...

Regelbetrag für sie selbst + Alleinerziehendenzusschlag + anteilige Unterkunftskosten + anteilige Nebenkosten ./. Einkommen, bereinigt um Freibeträge

Wenn da nicht 0 oder weniger als 0 herauskommt und eine Prognose abgegeben werden kann, dass das auch in Zukunft so sein wird, dann hat sie schon Chancen eine NE zu bekommen.
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dickerchen
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Antwort #6 - 28.05.2014 um 22:30:01
 
Danke schön erstmal an alle für die Antwort.
Ich gebe mal alle daten von ihr an.sie ist alleinerin mit ein kind 2,5 jahr alt.die miete inkl nebenkosten teilt sie mit dem mitbewohner 410€  von 860€(miete).sie hat jetzt den haupt job (40 std/woche)1700€brutto (1200 netto) und noch ein mini job(6std/woche)400€(sie lehrt jemanden sushi Smiley).sie bekommt kindergeld 183€ und unterhaltvorschuss 133€.
Wie sieht ihre Lage aus,um ein NE zu beantragen,wenn sie nachdem Geburt ( nach 8 woche mutterschutz) sofort wieder arbeiten mit den beide job.
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Antwort #7 - 29.05.2014 um 22:29:46
 
Guten abend,
Meine Bekannte wollte jetzt ein Anwalt einschalten,wegen der Ablehnung von AB.hat sie vll eine chance ,weil sie das demnächst geborendes kind deutsche stadtgehörigkeit haben will.sie hat a2/b1 sprache zeugnis.54 monaten rentenbeiträge plus erziehungzeit von 01.2012 bis jetzt (1.kind).ect...
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Antwort #8 - 30.05.2014 um 08:50:26
 
Sie muss 60 Monatsbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Aber das kann sie auf ihrem Rentenauszug ja genau sehen. Daneben muss sie B1 Sprachkenntnisse haben.

Mit dem, was du oben aufgezählt hast,

1700 + 400 Euro Einkommen + (nach Geburt des Kindes) 2 x 183 € Kindergeld + 133 € Unterhaltsvorschuss + 410 € Miete, hätte sie nach meinem Rechner keinen Anspruch. ABER es wird eben geschaut, wie es zukünftig mit der Lebensunterhaltssicherung ist. Das Einkommen wird ja durch die Geburt des Kindes wegfallen und dann ist der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert.
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Antwort #9 - 30.05.2014 um 11:03:00
 
Erziehungszeiten sind Pfichtbeitragszeiten

Da kommt es schon hin, mit den rentenbeiträgen
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Antwort #10 - 30.05.2014 um 11:04:08
 
Wenn sie aber ab Geburt des Kindes wieder ALG 2 bezieht, ist das erst mal unrelevant Zwinkernd
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Antwort #11 - 30.05.2014 um 13:04:01
 
Hat sie denn keinen Muterschaftsurlaub beantragt etc.?
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Antwort #12 - 30.05.2014 um 22:59:27
 
Guten abend,
@ninnschen
1700 + 400 Euro Einkommen + (nach Geburt des Kindes) 2 x 183 € Kindergeld + 133 € Unterhaltsvorschuss + 410 € Miete, hätte sie nach meinem Rechner keinen Anspruch.
Meinste sie hätte nach deinem Rechner
einen
Anspruch oder?
Ja,sie wollte den job nicht verlieren,deswegen wollte sie unbedingt weiterarbeiten nach dem 8woche Mutterschutz.
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Antwort #13 - 02.06.2014 um 08:20:49
 
da steht doch KEINEN Anspruch - alle Angaben aber ohne Gewähr.
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Antwort #14 - 02.06.2014 um 08:55:50
 
Ich programmiere derzeit einen Sozialleistungs Rechner. Darum befasse ich mich bißchen intensiver mit der Materie.

Im Grunde genommen sind 1600 € netto + 500 € Kindergeld+Unterhalt sehr viel. Nehmen wir die Miete ab, dann sind wir bei 1690 € Einkommen. Für die Mutter müssen wir 391 € zuzüglich eines Alleinerziehendenmehrbedarfs von 36 % rechnen. Für die Kinder je 229 €. Macht zusammen einen Bedarf von 989,76 €

Somit liegt der Bedarf + KdU bei 1400 €. Deine Bekannte muss also "nur" mehr also 1400 € netto in einem sozialversicherungspflichtigen Job verdienen damit sie keinen Bedarf an ALG2 hat.

Jedoch sollte man nicht das Wohngeld vergessen. Es kann also sein, dass man trotz fehlendem ALG2-Anspruch noch Anspruch auf Wohngeld hat. Jedoch kommt es dann laut AVWV auf den tatsächlichen Bezug an (AVWV 2.3.1.3)
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