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Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag (Gelesen: 6.986 mal)
Themen Beschreibung: Erste Ehe wurde nicht angegeben
Fullmoon
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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24.05.2014 um 01:15:08
 
Liebe MitgliederIn,

heute habe ich nach einem Jahr Abwarten den Brief von EBH bekommen, in dem steht unter anderem, dass ich wegen falsche Angaben bestraft werden kann. Mein Problem besteht darin, dass ich mich bevor 7 Jahren mit einer deutschen Frau verlobt habe, die Verlobung in unserem Kultur/Tradition/Gesetze muss registriert werden und gilt als Heirat erst nach dem Hochzeit sprich nach dem Geschlechtsverkehr. Da ich und das Mädchen uns nach einem Monat nicht verstanden haben, haben  uns getrennt. Dies geschah vor meiner zweien Ehe und sogar beim Amtsgericht in Deutschland und alles ist dokumentiert vom Gericht, dass wir nur in Verlobung Zeit nach unserem Kultur waren und sogar kein gemeinsames Leben geführt haben. Da der Anwalt uns damals gesagt hat, dass wir uns immer als Ledig  definieren können und für mich das war auch ohnehin keine Ehe, habe ich in dem Einbürgerungsantrag das Feld vorherige Ehe mit NEIN gekennzeichnet.

Nun die Frage ist, ob das als wesentliche Täuschung bei EBH gesehen wir, obwohl ich von dieser angeblichen Täuschung keine Vorteile gehabt hätte und im Gans gegenteil andere geben solches Heirat mit einer Deutsche an, um Vorteile zu bekommen.

Kann ich mit meiner o.g. Argumentationen sowie der deutschen Scheidung mit Angaben, dass wir niemals zusammen waren, die EBH überzeugen oder soll ich schnell einen Anwalt einstellen?

Vielen Dank im Voraus.
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
greise Grieche


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.05.2014 um 11:22:25
 
bevor ich hier ins Detail gehe:
hat dir die EBH ein allgemeines Schreiben geschickt mit dem Hinweis, dass du dich mit falschen Angaben strafbar machst oder hat die die EBH konkret die geschilderte Situation vorgeworfen?
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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jeem
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.05.2014 um 18:19:25
 
Z. B. das bekommet jeder Antragsteller :

Wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 42 StAG).
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Fullmoon
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #3 - 24.05.2014 um 19:13:24
 
Im Anschreiben wurde von mir zur weiteren Bearbeitung meines Antrages folgende Unterlagen:
1: siehe meinen Beitrag: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1400888052
2: Eheschließung und Scheidung von der ersten Ehe
3: Letzte Gehaltsabrechnungen/kindergeld

und dann unten wurde dazu geschrieben: "Angaben zu einer früheren Ehe haben Sie im Antrag verneint! deshalb möchten wir Sie erneut darauf hinweisen, eine Einbürgerung, die durch arglistige Täuschung......, gemäß §35 StAG zurückgenommen werden kann"
"Wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 42 StAG)."

Wie sieht meine Situation aus?
Danke
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 24.05.2014 um 19:21:23
 
Am einfachsten ist es, Du schreibst auf, was damals war, und erklärst, warum Du dachtest, das Kreuzchen "nein" wäre richtig. Und bittest darum, Dir mitzuteilen, wenn es anders ist.

Aber alles offen schildern hilft, damit die Behörde weiß, dass Du nichts verheimlichst, sondern nur unsicher bist, ob eine Verlobung schon zu einem "ja" führen sollte.
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Petersburger
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Antwort #5 - 24.05.2014 um 19:23:23
 
Dann erkläre Deine Angaben, so wie Du das hier getan hast, und warte eine Antwort der Behörde dazu ab.

Was Du hier geschrieben hast, klingt für mich nachvollziehbar. Ob das Deine EBH ebenso sieht, erfährst Du erst nach Deiner Darstellung.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.05.2014 um 20:24:05
 
Petersburger schrieb am 24.05.2014 um 19:23:23:
Was Du hier geschrieben hast, klingt für mich nachvollziehbar. 

Für mich nicht.
Fullmoon schrieb am 24.05.2014 um 01:15:08:
sowie der deutschen Scheidung 

Eine deutsche Scheidung von Deiner ersten 'nicht-Ehe'? Oder meintest Du von der Ehe nach Deiner 'nicht-Ehe'? Falls ersteres, dann warst Du verheiratet und wusstest das auch.
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #7 - 25.05.2014 um 10:02:19
 
Das klingt alles etwas merkwürdig, einerseits ist von einer Scheidung die Rede, anderseits soll ein Anwalt gesagt haben, man wäre noch ledig?!!

Handelte es sich vielleicht damals um eine Eheaufhebung?

Zur Frage:
Die von der EBH zitierten Paragrafen beziehen sich ja nur auf den Fall, dass jemand bewusst falsche Angaben macht, um sich auf diese Weise die Einbürgerung zu erschleichen. Das dürfte hier schon deswegen nicht der Fall sein, weil eine Vorehe normalerweise kein Hinderungsgrund für eine Einbürgerung ist.

(Ausnahme: Einbürgerung nach §9 und durch die verschwiegene Vorehe, die nicht geschieden wurde, wäre die gegenwärtig geführte Ehe aufhebbar.)

Also von daher kein Problem. Insofern weiß ich auch nicht, ob es sich lohnt, hier in eine Diskussion mit der EBH zu gehen, vielleicht sollte man einfach die verlangten Dokumente einreichen.


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Petersburger
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Antwort #8 - 25.05.2014 um 15:04:52
 
Falls ich richtig gelesen habe, steht das Wort Scheidung nur im Schreiben der Behörde, nicht in den Ausführungen des TS.

Daher bleibe ich dabei: Erklären.

Ob die rechtlichen Zusammenhänge im "Kulturkreis" tatsächlich so sind und durch die Behörde als Argument akzeptiert werden, entzieht sich meiner Kenntnis.

Das wissen wir alle hier erst, wenn die Behörde die Erklärung gelesen und darauf reagiert hat.
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tiggger
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Antwort #9 - 25.05.2014 um 15:17:10
 
Petersburger schrieb am 25.05.2014 um 15:04:52:
Falls ich richtig gelesen habe, steht das Wort Scheidung nur im Schreiben der Behörde, nicht in den Ausführungen des TS.

Stimmt. Aber 'irgendetwas' ist beim Amtsgericht passiert. Und für eine Auflösung einer Verlobung halte ich das Amtsgericht ja eigentlich nicht für den üblichen Ort, oder?
Fullmoon schrieb am 24.05.2014 um 01:15:08:
Dies geschah vor meiner zweien Ehe und sogar beim Amtsgericht in Deutschland

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Petersburger
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Antwort #10 - 25.05.2014 um 16:50:06
 
tiggger schrieb am 25.05.2014 um 15:17:10:
Stimmt. Aber 'irgendetwas' ist beim Amtsgericht passiert. Und für eine Auflösung einer Verlobung halte ich das Amtsgericht ja eigentlich nicht für den üblichen Ort, oder?

Grundsätzlich richtig. Allerdings würde mich nach einer durch einen Anwalt begleiteten Scheidung die vom TS erwähnte Aussage des Anwalts heftig wundern.

Denkbar wäre, daß man sich nach Auflösung einer Verlobung über irgendwelche Geschenke in diesem Zusammenhang streitet. Und schon wäre ein Amtsgericht durchaus logisch im Spiel.


Wie auch immer:
Entweder ist der Vortrag des TS im Startbeitrag zu seiner ersten "Bindung" subjektiv korrekt, dann hat er keine wie auch immer sanktionierbare vorsätzliche Täuschung begangen mit seiner Antwort "Nein".
Er hat dann nach bestem, aber möglicherweise nicht ausreichendem, Wissen geantwortet. *)

Oder er ist nicht korrekt, dann können wir uns das Spekulieren hier sparen.

Wie auch immer: Nach dem die EBH die Frage gestellt hat, muß sie eine Antwort bekommen. Danach reagiert sie (die EBH) und wir können hier weitersehen.
Oder brauchen es nicht mehr zu tun.


*) Ich habe tagtäglich mit so viel bodenloser Ahnungslosigkeit in Fragen StAng-Paß-Visum zu tun, daß ich mich über so etwas schon gar nicht mehr wundere.
Kaum jemand ohne ständigen Kontakt zur Materie geht da korrekt heran. Und daß ein juristischer Laie möglicherweise nicht sehr sauber formulierte Sätze eines Anwalts nach Jahren in völlig falsche Aussagen umdeutet, ist aus derselben Oper.
Nur bewußt und vorsätzlich sollte er es eben nicht tun.
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Leonid
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Antwort #11 - 27.05.2014 um 15:50:41
 
Hallo zusammen,

was ist eigentlich, wenn ein Ermittlungsverfahren nach der Stellung des Antrages auf Einbürgerung gegen den Einbürgerungsbewerber eingeleitet wird? Muss der Bewerber dies der EBH melden, oder nicht? Ich meine, es wurde ja kein Urteil gesprochen oder änhliches. Falsche Angaben wurden auch nicht gemacht, da man ja bei Antragsstellung kein Ermittlungsverfahren am Hals hatte.

Viele Grüße,
Leonid
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Antwort #12 - 27.05.2014 um 16:05:11
 
Nach Antragstellung muss man die Einbürgerungsbehörde auf das Ermittlungsverfahren hinweisen. Am Besten mit Aktenzeichen.
Solange das Ermittlungsverfahren läuft, ist auch der Einbürgerungsantrag auf Eis.

Die Verpflichtung Ermittlungsverfahren zu melden unterschreibt man eigentlich bei Antragsabgabe.
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Leonid
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Antwort #13 - 27.05.2014 um 16:20:00
 
Hmm und wenn das Verfahren später eingestellt wird? Die Situation hatte ein Bekannter von mir, die EBH hat dann selber raus gefunden, dass gegen ihn ein Verfahren läuft, hat aber trotzdem den Antrag nicht abgelehnt, da das Verfahren erst nach der Antragsstellung eingeleitet worden ist.
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Aras
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Antwort #14 - 27.05.2014 um 16:41:20
 
Ich dachte zuerst, deine Frage hat was mit dem Thread zu tun, aber jetzt kommst du mit deinem Bekannten. Wollen wir wirklich Fälle von Dritten in diesem Thread besprechen?

Außerdem ist es mMn Zeitverschwendung auf so wenigen "Fakten" ernsthaft über den Fall zu sprechen.

Höchstwahrscheinlich wurde der Fall eingestellt  und die  EBH hat vom Fall + Einstellung erfahren und darum den Antrag weiterbearbeitet.
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