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aufenthalt nach duldung für Diplom Ing (Gelesen: 3.016 mal)
mahnoa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.05.2014 um 23:11:48
 
Hallo an alle,
ich bin september 2000 nach deutschland gekommen um hier zu studieren. mai 2008 habe ich mein diplom bekommen danach habe ich für aufbaustudium entschieden bis ich einen job finde, der  meinen ausbildung als DI entsprecht. danach  habe ich  frei semester genommen um ins ausland zu fahren. als ich gekommen bin, habe ich die uni gewechselt mit verheerende konsequenzen. die darmstäter ausläderbehörde hat verweigert  mich mein aufenthalt zu verlängern. ich habe geklagt  nach einem jahr streit wurde einen vergleich geschlossen,  dass ich nur duldung bekommen wird um meinen aufbaustudium  weitezumachen. kurz bevor meine duldung ablaufen wurde, habe ich einen job gefunden. ich habe ich einen antrag gestellt nach §18a Aufenthaltgestzt, es wurde das auch  3 mal abgelent habe ich nochmal 3 mal geklagt (jedesmal gab einen grund für ablenung eher persönlich als rechtlich). letzendlich habe ich durch einen vergleich einen jahr aufenthalt nach §18a bzw §18  ergattert. heute habe ich das verlängert und habe anstatt umbefristete aufenthalt nur 4 jahre aufenthalt bekommen.

meiner meinung nach:  ich habe schon einen arbeitvertrag von 2 jahren und ausserdem habe  ich während meinen studium auch gearbeitet auch während den duldungzeit ( es wurde  nur den jahr gezählt, die ich gearbeitet habe).  die sonderreglung für facharbeiter nach §18 (21monaten sozialabgabe) ist erfühlt von daher ich muss meine NE bekommen.

ich danke euch im voraus für antwort
noa :)
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.05.2014 um 06:50:10
 
mahnoa schrieb am 08.05.2014 um 23:11:48:
heute habe ich das verlängert und habe anstatt umbefristete aufenthalt nur 4 jahre aufenthalt bekommen.

Hast Du eigentlich explizit eine NE beantragt?

Es gilt für Dich § 18b AufenthG wenn Du insgesamt seit zwei Jahren eine AE § 18 oder § 18a AufenthG innehast und die sonstigen Voraussetzungen dort erfüllst.
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Lisa2014
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.05.2014 um 09:40:52
 
Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Denke, dass diese dann bei §18 nicht zum tragen kommt.

Als du mit dem Studium fertig warst und ausgereist bist, ist wohl dein Aufenthaltstitel als Student nicht mehr gültig gewesen. Du schreibst du hast ein Semester (6 Monate) frei genommen.
Man muss 24 Monate Sozialabgaben geleistet haben.

§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn

1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,

2. er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz inne hat,

3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder frei- willige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und

4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

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mahnoa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.05.2014 um 21:44:57
 
Zitat:
Hast Du eigentlich explizit eine NE beantragt?

Es gilt für Dich § 18b AufenthG wenn Du insgesamt seit zwei Jahren eine AE § 18 oder § 18a AufenthG innehast und die sonstigen Voraussetzungen dort erfüllst



2 jahre nach § 18 habe ich noch nicht vollständigt geleistet. ich war nicht länger als 6 monaten im ausland  den ganzen zeit bis jetzt (13,5 jahre )war ich hier, also ich habe von september 2000 bis mai 2008 aufenthalt $16 1 und dann habe ich 1,5 jahre aufenthalt §16-4 dann habe ich problem als ich uni gewechselt habe september 2010 habe ich nach einen vergleich mit AB  eine duldung für 1,5 jahre. kurz bevor das abläuft, habe ich arbeitsvertrag und antragnach §18a gestellt. es wurde leider abgelehnt. den streit hat 6 monat gedauert, es wurde aber zu meinem gunsten bewertet, leider arbeitsstelle ist weg. dann muss ich neue arbeitvertrag bei neuem arbeitsgeber holen. mein antrag wurde wegen wohnung abgelehnt...wieder und nochmal klagen und letztendlich mai 2013 wurde einen vergleich geschlossen dass ich einen jahre nach §18a bekomme. den jahr ist vorbei jetzt fällt mir also nur 8 monat um die 21 monat sozialabgabe zu erfüllen.
die frage stellt sich so:
wird die studienzeit gezählt als aufenthalt?
sozialabgabe von studienzeit wird aufgenommen?
.....
danke euch im voraus
Smiley

habe ich vergessen  ich habe explizit NE beantragt

Lisa2014 schrieb am 09.05.2014 um 09:40:52:
Als du mit dem Studium fertig warst und ausgereist bist, ist wohl dein Aufenthaltstitel als Student nicht mehr gültig gewesen. Du schreibst du hast ein Semester (6 Monate) frei genommen.
Man muss 24 Monate Sozialabgaben geleistet haben.


ich war nur 5 monaten im ausland Smiley

Lisa2014 schrieb am 09.05.2014 um 09:40:52:
4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 



kann jmd mir erklären was das bedeutet?! Smiley 

Änderung:
Ich habe deine 5 Postings zusammen gefügt. Bitte nutzte
die Änderungszeit und füge nicht immer sofort ein neues
Posting an.

Das Posting mit dem "abgeschriebenen" § 9 lösche ich.
Der Gesetzestext kann hier nachgelesen werden.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9
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« Zuletzt geändert: 11.05.2014 um 22:01:35 von Tippi »  
 
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mahnoa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.05.2014 um 22:02:39
 
3.      die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.????
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 11.05.2014 um 23:30:14
 
mahnoa schrieb am 11.05.2014 um 21:44:57:
2 jahre nach § 18 habe ich noch nicht vollständigt geleistet.

Und damit hast Du noch keinen Anspruch auf eine NE. Für § 18b AufenthG zählen Zeiten mit den genannten Aufenthaltstiteln, Deine Studienzeiten sind irrelvant.

Für die NE § 9 AufenthG fehlt hier schon ununterbrochene Aufenthalt von 5 Jahren, Du warst 1,5 Jahre in Deutschland geduldet und damit überhaupt nicht rechtmäßig hier. Der Aufenthalt überschreitet auch die Tolerenzgrenze von einem Jahr ohne rechtmäßigen Aufenthalt (§ 85 AufenthG).

Fazit: Die NE gibt es erst, wenn Du zwei Jahre eine AE § 18a AufenthG innehast. Vorher nicht. Das ist also nach Deinen Angaben erst im Mai 2015 der Fall.
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mahnoa
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Antwort #6 - 31.07.2014 um 00:04:08
 
Hallo an alle,
heute wurde mir NE nach §18b erteilt.  als ich nach NE-EG gefragt, wurde mich geasgt ich soll von finanzamt  noch unterlagen holen, deswegen habe ich für die erste entschieden
1-gibt es unterschied zwischen NE nach §18b und NE-EG
2- kann ich nachträglich NE-EG beantragen ( trozt den doppel gebühren 2 mal 135 euro )
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