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§38a Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung (Gelesen: 4.403 mal)
adai kebir
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.05.2014 um 22:46:49
 
Hallo Leute,

Ich brauche mal wieder eure Hilfe! Ich bin Drittstaatsangehöriger (Bosnien und Herzegowina) und ich habe in Slowenien einen Daueraufenthalt-EG Aufenthaltstitel. Hier im Deutschland habe ich eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG §38a und diese läuft in ein paar Monaten ab.

Muss ich bei der Verlängerung als Voraussetzung wieder meine Daueraufenthalt-EG Aufenthaltstitel vorweisen oder ist das nur beim ersten mal der Fall?
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.05.2014 um 22:55:52
 
adai kebir schrieb am 04.05.2014 um 22:46:49:
Muss ich bei der Verlängerung als Voraussetzung wieder meine Daueraufenthalt-EG Aufenthaltstitel


Ist der slowenische Daueraufenthalt EG noch keine 6 Jahre alt, so wird er noch nicht erloschen sein, wenn dein Aufenthalt auschlißlich in DEU war. Die Idee ist ja, dass du irgendwann deinen DEU Daueraufenthalt EU bekommst, dann wird der slowenische erlöschen.
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adai kebir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.05.2014 um 23:23:54
 
grisu1000 schrieb am 04.05.2014 um 22:55:52:
Ist der slowenische Daueraufenthalt EG noch keine 6 Jahre alt, so wird er noch nicht erloschen sein, wenn dein Aufenthalt auschlißlich in DEU war. Die Idee ist ja, dass du irgendwann deinen DEU Daueraufenthalt EU bekommst, dann wird der slowenische erlöschen. 


Gilt das mit dem 6 Jahren für jeden EU-Staat oder ist das nur eine annahme?
Als ich das letze mal bei der SLO Ausländerbehörde nachgefragt habe da gabs nur ein Ratloses Schulterzucken und Sie werden mich per Post informieren fals etwas nicht in ordnung wäre.

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grisu1000
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Antwort #3 - 05.05.2014 um 00:23:09
 
adai kebir schrieb am 04.05.2014 um 23:23:54:
Gilt das mit dem 6 Jahren für jeden EU-Staat oder ist das nur eine annahme?


Die Richtlinie wurde sicherlich auch in Slowenien in Gesetzte umgesetzt:

Richtline 2003/109/EG   Artikel 9 Absatz 4:
....
Zitat:
Ein Drittstaatsangehöriger, der sich gemäß Kapitel III in
einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, verliert die in dem
ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten, wenn ihm diese Rechtsstellung in
einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 zuerkannt wird.

Auf jeden Fall verliert die betreffende Person, die sich sechs
Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten
hat
, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsbe-
rechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstel-
lung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.05.2014 um 06:58:17
 
Slowenien hat die RL wörtlich umgesetzt, siehe Artikel 57 III, Spiegelstriche 6-8 des dortigen Ausländergesetzes (ZTuj-2).
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adai kebir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 07.05.2014 um 22:35:27
 
Vielen Dank führ die hilfreichen Antworten! Smiley

Nebenbei hätte ich noch paar Fragen was die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betrifft.

1. Soweit ich es richtig verstanden habe: Nach der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, habe ich Unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und bin nicht mehr mit meinen jetzigen Arbeitgeber gebunden. Kann ich mir z.B. nach der Verlängerung einen anderen Job suchen der mit meinen jetzigen Job nichts zu tun hat und weniger bezahlt ist (11 bis13€ /h) ? Beim der ersten Aufenthaltserlaubnis hatte ich schwierigkeiten mit der Bundesagentur für Arbeit, Sie wollten mir keine Arbeitserlaubnis erteilen weil mein Stundenlohn kleiner als 13€ war.

2. Nehmen wir ahn das ich einen anderen Job annehme (unter 13€), wird bei der Aufenthaltserlaubnis Verlängerung von meiner Famile (Frau und Kind) wieder auf mein Einkommen geschaut?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.05.2014 um 22:53:48
 
1. unbeschränkt heißt auch unbeschränkt, deshalb wird nichts mehr geprüft und Du kannst jede Arbeitsstelle annehmen.

2. Ja, der Lebensunterhalt ist für die Verlängerung zumindest bei Deiner Frau weiterhin zu sichern. Deshalb wird es auch auf Dein Einkommen ankommen.
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adai kebir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 07.05.2014 um 23:54:30
 
Bayraqiano vielen Dank für deine Antwort!
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adai kebir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 25.07.2014 um 18:50:24
 
Zitat:
1. unbeschränkt heißt auch unbeschränkt, deshalb wird nichts mehr geprüft und Du kannst jede Arbeitsstelle annehmen.


Hallo Bayraqiano,

ich bin noch bei den selben (ersten) Arbeitgeber und da bleibe ich auch... Ist es eigentlich normal das die Ausländerbehörde von meinen Arbeitgeber eine "Stellenbeschreibung für eine Arbeitsmarktprüfung (142b)" für mich verlangt? Das ist ja im Grunde eine Vorrangsprüfung wie beim ersten mal!?

Nach welchen Gesetz wird eine §38a Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung gergelt?  Augenrollen
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 25.07.2014 um 22:42:57
 
adai kebir schrieb am 25.07.2014 um 18:50:24:
Nach welchen Gesetz wird eine §38a Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung gergelt?


Es gibt keine spezielle Regelung für die Verlängerung, deshalb gilt über § 8 Abs. 1 AufenthG wiederrum der Grundsatz, dass für die Verlängerung die Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung gelten.

Das gilt insofern aber nicht für den Arbeitsmarktzugang, da gilt § 38a Abs. 4 AufenthG als lex specialis. Nach Ablauf der 12 Monate ab Erteilung der Beschäftigungserlaubnis gilt der unbeschränkte Arbeitsmarktzugang kraft Gesetz, die ABH darf nur noch deklaratorisch den Eintrag "Erwerbstätigkeit gestattet" in den AT überbnehmen.

Die ABH ist also berechtigt z.B. die Sicherung des LU und den Fortbestand des ausl. DA-EU zu überprüfen, sie darf die Verlängerung aber nicht von einer erneuten Arbeitsmarktüberprüfung abhängig machen. Das ist m.E. rechtswidrig.
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adai kebir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 26.07.2014 um 12:57:19
 
Erstmal vielen Dank für deine ausführliche antwort. Smiley

Zitat:
Die ABH ist also berechtigt z.B. die Sicherung des LU und den Fortbestand des ausl. DA-EU zu überprüfen, sie darf die Verlängerung aber nicht von einer erneuten Arbeitsmarktüberprüfung abhängig machen. Das ist m.E. rechtswidrig. 


Das sehe ich auch so. Nächste Woche habe ich ein Termin in der ABH und da werde ich das klären müssen. Außerdem habe ich vor mit der ZAV Duisburg kontakt aufzunehmen um mir deren meinung anzuhören.

Ich melde mich wie es ausgegangen ist.
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