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Niederlassubgerlaubnis (Gelesen: 2.912 mal)
Rimaa
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: irakisch
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10.04.2014 um 18:27:08
 
Hallo zusamnen

Ich will Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen  aber weiß nicht ob ich die
Voraussetzungen erfülle oder nicht ,und deshalb bräuchte ich Ihre Hilfe.
Also ich bin  seit 12 Jahren , seit ich 17 Jahre alt war  mit
meiner Familie nach Deutschland gekommen.
Mein Vater hat sofort damals AE  bekommen  und seit zwei Jahren
besitzt er NE , aber wir haben erst in 2007  das AE nach paragrafh 25abs 3
bekomnen.
Ich  bin selber Studentin und studiere Wirtschaftsinformatik
und werde ich bald mit meinem Studium fertig.
Seit mein Studium bis heute  bekomme ich kein Bafög
wegen Studiengang wechseln  und finanziere mein Lebensunterhalt
selber , durch Studentenjob .
Vor  wenige Zeit habe ich die Möglichkeit bekommen  mein eigenen GmbH
zugründen  und ich habe es gegründet .
Ich weiss nicht  ob ich jetzt den Antrag stellen kann .
Ich  habe die Sozialebeiträge schon bezahlt , mit der Sprache  habe ich
auch keine Probleme.
Ich habe im 2011 Antrag auf  Einbürgerung gestellt  und wurde mitgeteilt
dass ich die ganzen Voraussrtzungen  bis auf  NE erfülle und kann erst
nach dem NE eingebürgert werden.

Ich wohne in Badenwürttemberg  und  meine Sachbearbeiterin  hat gasagt
dass dort zu erst müssen die Gewinnmöglichkeiten von mein GmbH 
für paar Monate analysiert werden sollen  und danach  werden sie
entscheiden  ob ich das NE bekomme oder nicht.

Ich finde es komisch  und warte auf Ihre Antwort
LG
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.04.2014 um 21:01:15
 
Da keine Flüchtlingsanerkennung vorliegt muss für die NE der LU gesichert sein (§ 26 IV Sätze 1,2 i.V.m § 9 II Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG). Insofern muss man eben schauen, ob die Selbständigkeit auch dauerhaft den Lebensunterhalt sichern kann, das wird einige Zeit in Anspruch nehmen.

Wenn es Dir um die Einbürgerung geht kann man die ggf. auch ohne NE angehen, das hängt davon ab, welches Abschiebehindernis nach § 60 AufenthG (alte Fassung) seinerzeit bei Euch festgestellt wurde. Dazu müsstest Du mal in Deinen Unterlagen nachschauen.
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Rimaa
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: irakisch
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Antwort #2 - 11.04.2014 um 01:08:52
 
Jungen Erwachsenen, die bei der Einreise minderjährig waren, kann die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, es sei denn sie befinden sich in einer Schul- oder Berufsausbildung[color=#ff0000][/color]


Ich habe die obige Aussage im Internet gelesen
und wollte fragen  ob es unseren Fall auch trift   
ich war 17 und meine Geschwister  14und  8 Jahre alt
als wir  hier kamen  und  wir studieren.


Danke für die Antwort
BG



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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 11.04.2014 um 02:05:16
 
Wenn du vor 12 Jahren (=2002) mit 17 hierher gekommen bist, dann hast du doch die AE erst 2007 mit 22 Jahren erhalten. Außerdem bist du jetzt 29?!

Stell mal einen Antrag bei der Ausländerbehörde, dass doch bitte dein Status aufgrund vom neuen § 104 Abs. 9 AufenthG überprüft werden soll und ggf. eine AE nach § 25 (2) beantragen willst.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.04.2014 um 08:32:18
 
Rimaa schrieb am 11.04.2014 um 01:08:52:
Ich habe die obige Aussage im Internet gelesen
und wollte fragenob es unseren Fall auch trift 


Nur dann, wenn Du auch bei der Erteilung der ersten AE auch minderjährig warst oder zumindest nicht zeitweilig geduldet warst (das kommt darauf an, in welchem Verfahren die Abschiebehindernisse festgestellt wurden). In dem Fall könnte nur das jüngste Kind davon profitieren.

Deshalb doch nochmal die Bitte, mehr Details zu Deinem ausländerrechtlichen Werdegang zu posten
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Rimaa
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: irakisch
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Antwort #5 - 11.04.2014 um 10:14:20
 
Also  von Anfang an  und  bis 2007  wir haben  Aufentgaltsgestattung gehabt,
nur mein Vater  hatte  AE . Wie gesagt  2007 haben wir AE nach 25 abs3 bekommen.
Duldung hatten wir noch nie.



Danke  für  die  Antwort
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.04.2014 um 10:51:11
 
Dann ist die begünstigende Regelung (§ 26 IV Satz 4 i.V.m § 35 I Satz 2 AufenthG) durchaus anwendbar, weil es hier keine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes gab. Nach Ausführungen des BVerwG (Urt. v. Urteil vom 13.09.2011 - 1 C 17.10, http://www.bverwg.de/130911U1C17.10.0, Rn. 23):

Zitat:
Selbst wenn man im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 35 AufenthG zugunsten des Klägers die Aufenthaltszeit des vorangegangenen Asylverfahrens dem Besitz eines humanitären Aufenthaltstitels gleichstellen würde, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor, da der Aufenthalt des Klägers nach Abschluss des Asylverfahrens über einen längeren Zeitraum lediglich geduldet und damit nicht rechtmäßig war. Jedenfalls bei einer derartigen Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kommt eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht.


An einer deartigen Unterbrechung fehlt es aber in Eurem konkreten Fall, weil das Asylverfahren nie (ganz) negativ abgeschlossen wurde und die Gestattung dann direkt in eine AE übergegangen ist.
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