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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> Niederlassubgerlaubnis https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1397147228 Beitrag begonnen von Rimaa am 10.04.2014 um 18:27:08 |
Titel: Niederlassubgerlaubnis Beitrag von Rimaa am 10.04.2014 um 18:27:08
Hallo zusamnen
Ich will Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen aber weiß nicht ob ich die Voraussetzungen erfülle oder nicht ,und deshalb bräuchte ich Ihre Hilfe. Also ich bin seit 12 Jahren , seit ich 17 Jahre alt war mit meiner Familie nach Deutschland gekommen. Mein Vater hat sofort damals AE bekommen und seit zwei Jahren besitzt er NE , aber wir haben erst in 2007 das AE nach paragrafh 25abs 3 bekomnen. Ich bin selber Studentin und studiere Wirtschaftsinformatik und werde ich bald mit meinem Studium fertig. Seit mein Studium bis heute bekomme ich kein Bafög wegen Studiengang wechseln und finanziere mein Lebensunterhalt selber , durch Studentenjob . Vor wenige Zeit habe ich die Möglichkeit bekommen mein eigenen GmbH zugründen und ich habe es gegründet . Ich weiss nicht ob ich jetzt den Antrag stellen kann . Ich habe die Sozialebeiträge schon bezahlt , mit der Sprache habe ich auch keine Probleme. Ich habe im 2011 Antrag auf Einbürgerung gestellt und wurde mitgeteilt dass ich die ganzen Voraussrtzungen bis auf NE erfülle und kann erst nach dem NE eingebürgert werden. Ich wohne in Badenwürttemberg und meine Sachbearbeiterin hat gasagt dass dort zu erst müssen die Gewinnmöglichkeiten von mein GmbH für paar Monate analysiert werden sollen und danach werden sie entscheiden ob ich das NE bekomme oder nicht. Ich finde es komisch und warte auf Ihre Antwort LG |
Titel: Re: Niederlassubgerlaubnis Beitrag von Bayraqiano am 10.04.2014 um 21:01:15
Da keine Flüchtlingsanerkennung vorliegt muss für die NE der LU gesichert sein (§ 26 IV Sätze 1,2 i.V.m § 9 II Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG). Insofern muss man eben schauen, ob die Selbständigkeit auch dauerhaft den Lebensunterhalt sichern kann, das wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
Wenn es Dir um die Einbürgerung geht kann man die ggf. auch ohne NE angehen, das hängt davon ab, welches Abschiebehindernis nach § 60 AufenthG (alte Fassung) seinerzeit bei Euch festgestellt wurde. Dazu müsstest Du mal in Deinen Unterlagen nachschauen. |
Titel: Re: Niederlassubgerlaubnis Beitrag von Rimaa am 11.04.2014 um 01:08:52
Jungen Erwachsenen, die bei der Einreise minderjährig waren, kann die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, es sei denn sie befinden sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
Ich habe die obige Aussage im Internet gelesen und wollte fragen ob es unseren Fall auch trift ich war 17 und meine Geschwister 14und 8 Jahre alt als wir hier kamen und wir studieren. Danke für die Antwort BG |
Titel: Re: Niederlassubgerlaubnis Beitrag von Aras am 11.04.2014 um 02:05:16
Wenn du vor 12 Jahren (=2002) mit 17 hierher gekommen bist, dann hast du doch die AE erst 2007 mit 22 Jahren erhalten. Außerdem bist du jetzt 29?!
Stell mal einen Antrag bei der Ausländerbehörde, dass doch bitte dein Status aufgrund vom neuen § 104 Abs. 9 AufenthG überprüft werden soll und ggf. eine AE nach § 25 (2) beantragen willst. |
Titel: Re: Niederlassubgerlaubnis Beitrag von Bayraqiano am 11.04.2014 um 08:32:18 Rimaa schrieb am 11.04.2014 um 01:08:52:
Nur dann, wenn Du auch bei der Erteilung der ersten AE auch minderjährig warst oder zumindest nicht zeitweilig geduldet warst (das kommt darauf an, in welchem Verfahren die Abschiebehindernisse festgestellt wurden). In dem Fall könnte nur das jüngste Kind davon profitieren. Deshalb doch nochmal die Bitte, mehr Details zu Deinem ausländerrechtlichen Werdegang zu posten |
Titel: Re: Niederlassubgerlaubnis Beitrag von Rimaa am 11.04.2014 um 10:14:20
Also von Anfang an und bis 2007 wir haben Aufentgaltsgestattung gehabt,
nur mein Vater hatte AE . Wie gesagt 2007 haben wir AE nach 25 abs3 bekommen. Duldung hatten wir noch nie. Danke für die Antwort |
Titel: Re: Niederlassubgerlaubnis Beitrag von Bayraqiano am 11.04.2014 um 10:51:11
Dann ist die begünstigende Regelung (§ 26 IV Satz 4 i.V.m § 35 I Satz 2 AufenthG) durchaus anwendbar, weil es hier keine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes gab. Nach Ausführungen des BVerwG (Urt. v. Urteil vom 13.09.2011 - 1 C 17.10, http://www.bverwg.de/130911U1C17.10.0, Rn. 23):
Zitat:
An einer deartigen Unterbrechung fehlt es aber in Eurem konkreten Fall, weil das Asylverfahren nie (ganz) negativ abgeschlossen wurde und die Gestattung dann direkt in eine AE übergegangen ist. |
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